Cloud / Webspace – nicht alles ist erlaubt!

Cloud / Webspace – nicht alles ist erlaubt!

Cloud / Webspace – nicht alles ist erlaubt!

Unter Cloud Computing (deutsch etwa: Rechnen in der Wolke) versteht man das Speichern von Daten in einem entfernten Rechenzentrum beziehungsweise Festplatte (umgangssprachlich: „Ich lade das Bild mal in die Cloud hoch.“), aber auch die Ausführung von Programmen, die nicht auf dem lokalen Rechner installiert sind, sondern eben in der (metaphorischen) Wolke (englisch cloud).

Der Zugriff auf die entfernten Systeme erfolgt über ein Netzwerk, beispielsweise das des Internet. Es gibt aber im Kontext von Firmen auch sogenannte „Private Clouds“, bei denen die Bereitstellung über ein firmeninternes Intranet erfolgt.

Daten fallen nicht in den Anwendungsbereich des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), falls sie keinen Personenbezug aufweisen. Dies gilt etwa für statistische Auswertungen, technische Zeichnungen oder Warenverzeichnisse. Derartige Informationen können ohne datenschutzrechtliche Probleme auf jedem System verarbeitet und gespeichert werden, also auch in der Cloud.

Wenn personenbezogene Daten Dritter in die Cloud gegeben werden, müssen sich beispielsweise deutsche Auftraggeber vorab und anschließend regelmäßig nachvollziehbar vor Ort in der Cloud davon überzeugen, dass die Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes eingehalten werden. Weil namhafte Cloud-Anbieter Datenbestände ihrer Kunden weitergeben, drohen den Kunden Bußgelder. Cloud-Betreiber mit Sitz in den USA unterliegen dem US-Recht und demnach dem Patriot Act. Unternehmen mit Sitz in den USA sind deshalb gezwungen, auch Daten an amerikanische Behörden auszuliefern, die sich auf Servern in fremdem Hoheitsbereich befinden. Dies ist beispielsweise von Amazon, Microsoft und Google bestätigt worden.

Aber meistens fängt es ja gerade mit dem gemeinsamen Kalender und Adressbuch an. Grundsätzlich gilt, dass das BDSG greift, sobald es sich bei den genutzten Inhalten um personenbezogene Daten handelt, also “Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person”. Ein Verstoß liegt folglich bereits vor, wenn die Sekretärin eines Fotografen ihrem Chef Termine mit Adressen und Telefonnummern der Kunden in den Google-Kalender einträgt oder ihm die Daten per Mail an seinen Google-Mail-Account schickt.

Lässt man fremde Daten von externen Anbietern verarbeiten, handelt es sich dabei üblicherweise um eine sogenannte Auftragsdatenverarbeitung. §11 BDSG.

BDSG §9 (Technische und organisatorische Maßnahmen)
Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen, die selbst oder im Auftrag personenbezogene Daten erheben, verarbeiten oder nutzen, haben die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Ausführung der Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere die in der Anlage zu diesem Gesetz genannten Anforderungen, zu gewährleisten. Erforderlich sind Maßnahmen nur, wenn ihr Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht.
www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__9.html

Weitere Informationen: www.spiegel.de/netzwelt/web/cloud-dienste-datenschutz-in-der-wolke-a-783446.html

Quelle: DEin halbfertiges Fotobuch ISBN: 978-3-7375-2338-7






Service

Beschreibung / Link

Onlinespeicher / Preise

Bemerkungen

Google 4

Picasa Webalbum

Picasa

15 GB

./.

Durch persönliche Links können Order freigegeben werden.

100 GB

4,99 USD/mtl

200 GB

9,99 USD/mtl

flickr

flickr

1 TB

./.

 

Dropbox

Pro geworbenen Freud, gibt es 50MB Onlinespeicher Gratis dazu 1 Link Dropbox

2 GB

 

Durch persönliche Links können Dateien und Order freigegeben werden.

1 TB

9,99 EUR/mtl

Google Drive 4

Drive

15 GB

./.

Google Drive unterstützt über 30 verschiedene Dateiformate, die direkt im Browser geöffnet werden können. Dazu zählen neben den Google-eigenen Dateitypen etwa auch Photoshops .PSD, PDF oder Video

Wuala

www.wuala.com

5 GB

./.

Daten werden vor Upload ins Internet verschlüsselt 2

SkyDrive

https://onedrive.live.com/

7 GB

./.

Cloud-Speicher von Microsoft 3

iCloud

 

5 GB

./.

 

20 GB

1 EUR/mtl.

200 GB

4 EUR/mtl.

Europäische / Deutsche Services ⇓

Telekom Cloud

www.telekom.de/telekomcloud

25 GB

./.

Zur Nutzung ist es nicht nötig Kunde der Telekom sind

HiDrive

HiDrive

500 GB

14,90 EUR/mtl.

30 Tage kostenlos testen

ownCloud

www.owncloud.org

./.

./.

Hier betreiben Sie Ihre eigene Cloud-Festplatte. Sie benötigen nur Internet-Speicherplatz, sogenannten Webspace. Nachdem Sie ownCloud dort eingerichtet haben, greifen Sie von überall per Browser auf Ihre Daten zu.

BDSG §9 (Technische und organisatorische Maßnahmen)

Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen, die selbst oder im Auftrag personenbezogene Daten erheben, verarbeiten oder nutzen, haben die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Ausführung der Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere die in der Anlage zu diesem Gesetz genannten Anforderungen, zu gewährleisten. Erforderlich sind Maßnahmen nur, wenn ihr Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht.

Gesetzte im Internet


1 Bieten Sie Ihren Kunden, doch den Express Service, keine Versandzeit an. Senden Sie dem Kunden Ihren Werbelink zu Dropbox, dieser Meldet sich an, und erstellt ein Verzeichnis (Firmenname / Kd.-Nr. / Re.-Nr.) und gibt Ihnen dieses Frei. So können Sie die bearbeiteten Fotos bequem Übertragen und haben 50MB mehr Onlinespeicher.

2 Bei Dropbox & Co. benötigen Sie Zusatz-Software wie BoxCryptor, um Ihre Daten zu verschlüsseln. (www.boxcryptor.com)

3 Microsoft arbeitet in Deutschland, seit 2015, mit der Telekom zusammen, und will so eine „deutsche“ Lösung anbieten

4 Google fasst den Speicher, über alle Dienste zusammen, hier können Sie nicht mit Picasa & Drive dann 30GB bekommen.


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17. November 2015No comments, , , , cloud | gesetz | rechtlich | speicher | übersicht

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