Onlieshop: Neue Infopflichten gelten seit 1. Februar!

Onlieshop: Neue Infopflichten gelten seit 1. Februar!

Achtung: Neue Infopflichten für Online-Händler gelten seit 1. Februar 2017!

Seit 1. Februar 2017 gelten die neuen Infopflichten für alle Online-Händler, die auch an Verbraucher verkaufen. Es geht dabei um das Thema Streitschlichtung. Verpassen Sie nicht den Stichtag und vermeiden Sie Abmahnungen.

Zum 1. Februar 2017 tritt der restliche Teil des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes in Kraft. Dieser Teil (§§ 36 und 37 VSBG) schafft neue Informationspflichten für alle Online-Händler.

(1) Ein Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, hat den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich
1. in Kenntnis zu setzen davon, inwieweit er bereit ist oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, und
2. auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen, wenn sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder wenn er auf Grund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist; der Hinweis muss Angaben zu Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle sowie eine Erklärung des Unternehmers, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, enthalten.

Es gibt somit drei Auswahlmöglichkeiten für B2C – Shops! Auch Schops mit unter 10 Mitarbeiter, also Einzelkämpfer und Co. brauchen die Pflicht aus § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG nicht erfüllen. Die Pflichten aus § 37 VSBG müssen diese aber erfüllen.

Verpflichtet, um an den Streitbeilegungsverfahren Teilzunehmen sind nur ganz wenige Unternehmer (z.B. Banken, Versicherungen). Ein „normaler“ Online-Händler ist nicht zur Teilnahme an Streitschlichtungsverfahren verpflichtet. Er kann sich aber dazu (völlig freiwillig) dazu bereit erklären. Der Hinweis muss aber gesetzt sein, und gilt nur für Verbraucher!

Der Händler ist aber dazu verpflichtet, mitzuteilen, inwieweit er bereit (oder verpflichtet) ist, teilzunehmen.

Den Link auf die OS-Plattform muss davon unabhängig jeder Händler im Shop bereithalten, also auch, wenn Sie einen Blog betreiben. Die Pflichten aus § 36 VSBG gelten auch bei eBay.

Nicht verpflichtet, nicht bereit

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ findest. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und nicht bereit.

Nicht verpflichtet, bereit

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ findest. Wir sind bereit, an einem außergerichtlichen Schlichtungsverfahren teilzunehmen.

Verpflichtet

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ findest. Verbraucher haben die Möglichkeit, sich für die Beilegung ihrer Streitigkeiten an [Name, Anschrift, Webseite der Schlichtungsstelle] zu wenden. Wir sind verpflichtet, an Verfahren zur Streitbeilegung vor dieser Stelle teilzunehmen. Wir werden an einem solchen Verfahren teilnehmen.

Die entsprechende Adresse, der für Sie zuständigen Streitbeilegungsstellen finden Sie direkt auf der EU Plattform hier.



 




 



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9. März 2017No comments, B2C | ebay | Online-Händler | onlineshopping | Verbraucher

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