DSGVO und Fotografie – für Fotografen, Presse, TV und Private?

DSGVO und Fotografie – für Fotografen, Presse, TV und Private?

DSVGO ab dem 25. Mai 2018 – Zahlreiche Journalisten, Fotografen, Kameraleute und Fernsehunternehmen haben nachgefragt, eine Stellungnahme des Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI)

EU-Kommission auf die Anfrage eines Fotografen: „Fotos, die Personen abbilden, enthalten personenbezogene Daten. Selbst, wenn das Foto der Person ohne den Namen der abgebildeten Person veröffentlicht wird, ist diese Person bei einer Zuordnung des Namens identifizierbar. Dafür genügt es, wenn einzelne Betrachter den Namen zuordnen können, wenn sie das Bild sehen. Damit unterliegt auch die Weiterleitung an einen Dienstleister und dessen Verarbeitung den Vorschriften der (DSGVO). Auch dann, wenn mit den Fotos nicht die Namen der abgebildeten Person weitergeleitet werden. Die datenschutzrechtlichen Anforderungen gelten ebenso für Foto-Aufnahmen, die bei Veranstaltungen gemacht werden. (…)“

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat “ (…) Eine Verbreitung dieser Antwort ist wünschenswert, sofern die Antwort vollständig wiedergeben und nicht einzelne Passagen aus dem Zusammenhang gerissen werden.

Gerne nehme ich vertiefend zu Ihren Fragen Stellung. Um Wiederholungen zu vermeiden, möchte ich jedoch eingangs erneut betonen, dass sich aus der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und den diese ergänzenden nationalen Gesetzen keine wesentlichen Änderungen der Rechtslage bei der Anfertigung und Verbreitung von Fotografien ergeben.

Das Anfertigen von Fotografien wird sich auch zukünftig auf eine – wie bislang schon – jederzeit widerrufbare Einwilligung oder alternative Erlaubnistatbestände wie die Ausübung berechtigter Interessen (Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO) stützen können. Diese Erlaubnistatbestände (nach geltender Rechtslage Art. 7 der geltenden EU-Datenschutz-Richtlinie 95/46/EG i.V.m. den nationalen Umsetzungsgesetzen) decken seit vielen Jahren datenschutzrechtlich die Tätigkeit von Fotografen ab und werden in Art. 6 DS-GVO fortgeführt. Die Annahme, dass die DS-GVO dem Anfertigen von Fotografien entgegen stehe, ist daher unzutreffend.

Für die Veröffentlichung von Fotografien bleibt das Kunsturhebergesetz auch unter der ab dem 25. Mai 2018 anwendbaren Datenschutz-Grundverordnung erhalten. Es sind, wie ich bereits in meiner Antwort ausgeführt habe, keine Änderungen oder gar eine Aufhebung mit Blick auf die Datenschutz-Grundverordnung vorgesehen.
Die Ansicht, das Kunsturhebergesetz werde durch die DS-GVO ab dem 25. Mai 2018 verdrängt, ist falsch. Das Kunsturhebergesetz stützt sich auf Artikel 85 Abs. 1 DS-GVO, der den Mitgliedstaaten nationale Gestaltungsspielräume bei dem Ausgleich zwischen Datenschutz und der Meinungs- und Informationsfreiheit eröffnet. Das Kunsturhebergesetz steht daher nicht im Widerspruch zur DS-GVO, sondern fügt sich als Teil der deutschen Anpassungsgesetzgebung in das System der DS-GVO ein. Eine gesetzliche Regelung zur Fortgeltung des Kunsturhebergesetzes ist nicht erforderlich. Ebenso führen die Ansätze anderer Mitgliedstaaten, die sich in allgemeiner Form zum Verhältnis von Datenschutz und Meinungs- und Informationsfreiheit verhalten, in der praktischen Umsetzung nicht weiter und führen nicht zu mehr Rechtssicherheit.

Die grundrechtlich geschützte Meinungs- und Informationsfreiheit fließt zudem unmittelbar in die Auslegung und Anwendung der DS-GVO ein, insbesondere stellen sie berechtigte Interessen der verantwortlichen Stellen nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO dar. Die DS-GVO betont, dass der Schutz personenbezogener Daten kein uneingeschränktes Recht ist, sondern im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden (Erwägungsgrund 4). Zu den von der DS-GVO in diesem Zusammenhang genannten Grundrechten zählt ausdrücklich auch die Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit.

Ich würde mich freuen, wenn die vorstehenden Ausführungen dazu beitragen, Ihnen Ihre Befürchtungen zu nehmen.

(…)

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
– Bürgerservice -„

Anmerkung WBS: Es sei an dieser Stelle gesagt, dass eine solche Äußerung, sollte sie tatsächlich dem Willen des Bundesgesetzgebers entsprechen, nicht bindend für die Gerichte sein wird, sondern lediglich bei der Entscheidungsfindung im Rahmen der Auslegung der entsprechenden Normen heranzuziehen ist.

Fachanwalt für IT-Recht Michael Weber (BILD): Wer mit dem Handy oder der Digitalkamera Bilder schießt, sammelt gleichzeitig Daten wie zum Beispiel Standort oder Uhrzeit. Problematisch wird es, wenn Personen abgelichtet werden. Diese Daten lassen sich der Person zuordnen, wofür man deren Einwilligung braucht.

Achtung: Ein Lächeln in die Kamera ist keine Einwilligung! Diese muss von der abgelichteten Person schriftlich vorliegen.

Das mag bei einer Person noch gehen. Aber schier unmöglich wird es bei einer Aufnahme vom Kölner Dom mit vielen Passanten. Oder bei einem Rockkonzert, im Fußball-Stadion oder bei einer Hochzeit …

Hinzu kommt: Die Einwilligung kann jederzeit und ohne Grund widerrufen werden. Damit fällt für Fotografen jegliche Rechtssicherheit weg.

Bisher regelte das Kunsturheber-Gesetz (KUG), dass solche Bilder zulässig waren. Doch nun streiten selbst Juristen, was mehr wiegt: Datenschutz oder Kunstfreiheit.

  1. Zum Originaltext des BMI Externer Link, bitte beachten Sie unseren Disclaimer (Haftungsausschluss)
  2. Anmerkungen und Kommentare von WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte Externer Link, bitte beachten Sie unseren Disclaimer (Haftungsausschluss)
  3. EU-Kommisions Anfrage – DSGVO für Fotografen Externer Link, bitte beachten Sie unseren Disclaimer (Haftungsausschluss)
  4. BILD Ratgeber DSGVO Externer Link, bitte beachten Sie unseren Disclaimer (Haftungsausschluss)


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    14. Mai 2018No comments, , DSGVO | fotografie | Mai 2018

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