Bildaufnahmen und DSGVO – keineswegs unmöglich
Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hat sich in seinem aktuellen Tätigkeitsbericht zum Datenschutz sowie dem zur Informationsfreiheit zu der Problematik DSGVO und Fotografie geäußert (Download PDF ). Dabei hat er klargestellt, dass auch nach dem datenschutzrechtlichen Widerruf einer Einwilligung ein bereits veröffentlichtes Foto grundsätzlich nicht mehr gelöscht werden muss. Auf die sonst entstehenden Wertungswidersprüche hatten wir bereits im vergangenen Jahr aufmerksam gemacht. Somit ist diese Interpretation des Datenschutzrechts sehr erfreulich.
Die relevanten Passagen finden sich in Punkt 4.9.1 zum Thema „Fotos von Beschäftigten“:
Problematischer ist der Fall, dass eine beschäftigte Person ihre bereits rechtmäßig erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung ihres Bildes widerruft und der Arbeitgeber eine möglicherweise kostenintensive Werbekampagne stoppen/löschen muss. Vor Anwendung der DS-GVO wäre nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG Urteil vom 11.12.2014 – 8 AZR 1010/13) das KUG zur Anwendung gelangt. Hiernach war im Falle des Widerrufs der Einwilligung in die Veröffentlichung von Bildmaterial eine Gesamtabwägung vorzunehmen und zu verlangen, dass die/der Arbeitnehmer/-in einen Grund angibt, warum er/sie nunmehr ihr/sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung gegenläufig ausüben will. (…) Ich bin der Auffassung, dass diese Wertungen des BAG auch unter der Anwendung der DS-GVO und dem neuen BDSG fortgelten, sodass die beschäftigte Person weiterhin den Widerruf der Einwilligung begründen muss und dann die oben erwähnte Interessenabwägung vorzunehmen wäre. Gestützt werden kann diese Rechtsauffassung u.a. auf die Grundsätze von Treu und Glauben und arbeitsrechtliche Rücksichtnahmepflichten. Da das bestehende Widerrufsrecht nur ab dem Widerruf Wirkung entfaltet und daher eine einmal erfolgte Veröffentlichung eines Fotos nicht ungeschehen gemacht werden kann und darüber hinaus nicht immer dazu führt, dass die Veröffentlichung für die Zukunft unterbunden wird, sollte über die genauen Bedingungen bereits im Rahmen der Erteilung der Einwilligung informiert werden.
…
Da der Widerruf erst ab dem Zeitpunkt der Erklärung Wirkung entfaltet, ist eine bereits erfolgte Veröffentlichung nicht ungeschehen zu machen.
02.07.19: Hessischer Datenschutzbeauftragter zum Widerruf der Einwilligung
Zusätzliche Informationen zur DSVGO und Fotoaufnahmen erhalten Sie auch unter www.wbs-law.de.
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