Mehrwertsteuer 7% oder 19%

Mehrwertsteuer 7% oder 19%

Ob auf Werke von Grafikdesignern und andere Schöpferinnen von Werken der “angewandten Kunst” der volle Mehrwertsteuersatz von 19 oder nur der ermäßigte Satz von sieben Prozent zu erheben ist, entscheidet sich nach dem zugrunde liegenden Vertrag. Ist dort die Einräumung eines Nutzungsrechts nach der Urheberrechtsgesetz vereinbart, wird nur der ermäßigte Mehrwertsteuersatz fällig.

Dabei ist die Rechtslage eigentlich eindeutig: Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7c Umsatzsteuergesetz wird die Umsatzsteuer auf 7% ermäßigt für “die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben”. Und wenn der Auftraggeber das Plakat vervielfältigt oder das Logo auf seine Geschäftspapiere druckt, dann muss er sich dafür von der Urheberin ein Nutzungsrecht nach dem Urheberrechtsgesetz einräumen lassen. Also 7%.

Vergleiche hierzu auch Bundesgerichtshof 13. November 2013 Urteil I ZR 143/12 , dass “bei Werken der angewandten Kunst keine höheren Anforderungen an die Gestaltungshöhe eines Werkes zu stellen sind als bei Werken der zweckfreien Kunst”, und dass somit auch solche Werke dem Schutz des Urheberrechts unterliegen.

Damit die Finanzämter nicht bei ihrer veralteten Rechtsauffassung blieben, änderten nun die Finanzminister mit einem BMF-Schreiben vom 27.01.2015 den Umsatzsteueranwendungserlass. Dort heißt es nun in Abschnitt 12.7 Absatz 17: “Für die Frage, ob Leistungen der Gebrauchsgraphiker und der Graphik-Designer ermäßigt zu besteuern sind, ist aus Vereinfachungsgründen auf die dem Leistungsaustausch zugrunde liegende zivilrechtliche Vereinbarung abzustellen. Gehen die Vertragspartner ausweislich der zwischen ihnen geschlossenen Vereinbarung einvernehmlich von der Einräumung urheberrechtlicher Nutzungsrechte an einem Muster oder einem Entwurf aus, ist der ermäßigte Steuersatz anzuwenden.” [Text 3: Mustertext Rechnungsprogramm – Fotorechte]

Achten Sie darauf, dass in jedem Angebot, in jedem Vertrag und auf jeder Rechnung (auf die das zutrifft) die Formulierung “Einräumung eines (einfachen, ausschließlichen) Nutzungsrechts zur (Art der Nutzung) für die Dauer von . . .” auftaucht. Dann gilt der ermäßigte Mehrwertsteuersatz von sieben Prozent, ansonsten 19%.

Hiermit gebe ich, Vorname Name, meine Einwilligung, dass die von mir am TT.DD.JJJJ gefertigten Fotoaufnahmen beziehungsweise Reproduktionen dieser Bilder in geänderter und unveränderter Form durch die Firma XXXX zu Werbezwecken verbreitet und veröffentlicht werden dürfen, ohne Beschränkung auf bestimmte Gebiete, gemäß Urheberrechtsgesetz vom 09.09.1965 / BGBl. I 1273 und Zeiträume. Ich verzichte auf jegliche zusätzliche Honorarforderung.

Ich verzichte, bei nicht öffentlichen Zugänglichmachung (Publikationen im Internet), auf Namensnennung, bin aber auch einverstanden, dass mein Name in Verbindung mit meinem Bild genannt wird. Bei Internetveröffentlichungen, muss mein Name an geeigneter Stelle (Impressum / Bildübersicht / Bildnähe), mit einem Link zu meiner Homepage www.example.com aufgeführt werden. Bei veröffentlichungen in Sozialen Netztwerken, wie zum Beispiel Facebook, Google+, Twitter, xing muss im Bild, durch Wasserzeichen, mein Name genannt werden.
Beispiele und Informationen finden Sie auf meiner Homepage unter www.example.com/internetbilder/

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26. Juli 2015No comments, , , design | fotograf | fotografie | mehrwertsteuer | mwst

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