Gesetze

Drohnenregel 2021 – Update :: DroneRules PRO e-learning Datenschutz kostenlos

Neue Gesetze für den Einsatz von privaten oder beruflichen Drohnen

Wer in Deutschland bzw. Europa eine Drohne betreibt / steuert, egal ob beruflich oder privat, muss ab 1. Januar 2021 sich mit neuen Regeln vertraut machen. Der Drohnenflug wird zukünftig für die Europäische Union einheitlich geregelt.


Update
20.04.2020 – DroneRules PRO e-learning Datenschutz
14.02.2021 – EU-Kompetenznachweis A1/A3 Scheckkartengröße
05.01.2020 – Drohnenführerschein vorübergehend kostenlos


Registrierung als Person LBA eID

Ab dem 01.01.2021 gilt für alle Betreiber von Drohnen > 250 Gramm eine Pflicht, sich in einer zentralen Datenbank zu registrieren. Diese Pflicht gilt auch für Drohnen bis 250 Gramm, sofern die Drohne über eine Kamera oder Mikrofon verfügt. Übergangsfrist bis zum 30.04.2021: Das LBA – Luftfahrt-Bundesamt hat eine Allgemeinverfügung erlassen, mit der die Registrierungspflicht für Drohnen-Betreiber bis zum 30.04.2021 ausgesetzt wird, hierzu müssen Drohnen-Betreiber eine feuerfeste Plakette mit Name und Anschrift des Betreibers (*), an sichtbarer Stelle an der Drohne anbringen.

Der Betreiber einer Drohne ist vergleichbar mit dem Nummernschild (Halter) eines Kraftfahrzeugs. Es muss sich also nicht jeder einzelne Pilot registrieren, sondern nur der “Halter” bzw. der Betreiber einer Drohne.

Für die Registrierung als Betreiber der Drohne beim LBA – Luftfahrt-Bundesamt sollten natürliche Personen die folgenden Angaben und Unterlagen griffbereit haben:


  1. Vollständiger Name und Geburtsdatum (zusätzlich Registernummer bei juristischen Personen = Firmen)
  2. Anschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer
  3. Versicherung und Nummer der Drohnenhaftpflicht
    Überprüfen Sie ob im Kleingedruckten Ihrer Drohnenhaftpflicht, der Begriff Gefährdungshaftung inbegriffen ist! Bei vielen Haftpflichtversicherung insbesondere bei Privathaftpflichtversicherungen fehlt dieses Passus!
  4. Eventuell vorhandene Betriebsgenehmigungen und Betreiberzeugnisse
  5. Upload Kopie / Scan eines gültigen Ausweisdokuments

Ohne Moos nix los! Was kostet die eID (Drohnenregistrierung beim LBA)?

Die Registrierung einer Drohne wird einmalig um die 40,00 Euro kosten. Solange allerdings die neue Luftkostenverordnung nicht verabschiedet ist, bleibt die Registrierung erstmals kostenfrei. Eine schnelle Registrierung beim LBA ist also zu empfehlen.

Bitte beachten Sie: Nur die UAS-Betreiber-Nummer (e-ID) muß an das Fluggerät angebracht werden.



Datenschutz und Drohne

Für alle die Ihre Ihre Drohne professionell betreiben, stellt die EU COSME einen aktuell Gratis DroneRules PRO e-learning Kurs zum Datenschutz bereit.





Grundlagen der Drohnen-Verordnungen in der EU

Das neue EU-Recht unterteilt Drohnen nach Gewicht, Einsatzort und Betriebszweck in drei Kategorien, wobei sich je nach Kategorie der administrative Aufwand für den Betrieb deutlich unterscheidet.


Die DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/947 DER KOMMISSION vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge (Text von Bedeutung für den EWR) ist online.

Amtsblatt der Europäischen Union L 152/45 https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32019R0947&from=EN


Offene Kategorie
(“open category”)

In diese Kategorie fällt der Betrieb von Drohnen, der mit dem geringsten Risiko verbunden ist. Für den Betrieb ist keine Genehmigung oder Erklärung des Piloten erforderlich. Um in diese Kategorie zu fallen, müssen Drohnen technisch den definierten Klassen („classes“) C0 bis C4 zugeordnet werden könne.


Spezielle Kategorie
(“specific category”)

Ist ein Betrieb durch die open category nicht abgedeckt, fällt er in die specific category und erfordert eine Risikobewertung und Betriebsgenehmigung durch die zuständige Behörde (Stichwort: SORA). Je nach Ergebnis werden spezielle Anforderungen an den Fernpiloten und das UAS (unmanned aircraft system) gestellt.


Zulassungspflichtige Kategorie
(“certified category”)

Für Drohnen dieser Kategorie sind die Zulassung des Luftfahrzeugs, eine Fernpiloten-Lizenz sowie ein Zeugnis der Betreibergesellschaft (LUC-Zeugnis) erforderlich. Umfang der gesetzlichen Vorgaben und Maße der Drohnen dieser Kategorie unterscheiden sich nicht zwingend von der bemannten Luftfahrt, nur das kein Pilot an Bord ist. (Flugtaxis etc.)


EASA DRONE POSTER
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EU-Drohnenführerschein


EU-Kompetenznachweis A1/A3
Diesen “kleine EU-Schein” benötigt jeder Fernpiloten von Drohnen schwerer als 500g (ab dem 01.01.2023 schwerer als 250g). Sie erhalten den Schein ab dem 01.01.2021 durch das Absolvierung eines Onlinetrainings und das Bestehen einer Onlineprüfung direkt beim Luftfahrt-Bundesamt (LBA). Dieser Schein ist Basis und Voraussetzung für alle weiteren Qualifikationen.
EU-Fernpilotenzeugnis A2
Dieser “große EU-Schein” baut inhaltlich auf dem EU-Kompetenznachweis auf. Er wird benötigt, um z.B. dichter an unbeteiligte Personen heranfliegen oder eine Drohne in der Unterkategorie A2 betreiben zu dürfen. Sie erhalten den Schein durch das Bestehen einer Theorieprüfung bei einer vom LBA benannten Prüfstelle. Die Prüfung kann online oder vor Ort abgelegt werden.
Standard-Szenario (STS)
Diese Standard-Szenarien sollen in Zukunft die häufigsten Anwendungsfälle von Drohnen abdecken, die eine geplante Flugoperation in der open category nicht zulassen: z.B. Flüge für Dachdecker oder Immobilienmakler über städtischem Gebiet, für Ingenieure das Abfliegen von langen Baustellen oder Trassen außerhalb der Sichtweite oder für die Inspektion von besonders hohen Objekten wie Windrädern. Diese Flüg werden dann in den meisten Fällen im Rahmen der specific category mit STS Standard-Szenarien erfolgen. Standard-Szenarien werden erst ab dem 02.12.2021 zur Verfügung stehen. Aktuell gibt es zwei STS:
STS-01 – VLOS über einem kontrollierten Bereich am Boden in einem bewohnten Gebiet
STS-02 – BVLOS über einem kontrollierten Bereich am Boden in einem dünn besiedelten Gebiet mit Luftraumbeobachter
Wer braucht einen Drohnen – Führerschein?
< 250g : Sofern die horizontale Höchstgeschwindigkeit < 68,4 km/h beträgt, wird für den Betrieb analog zur Klasse C0 keine Pilotenqualifikation gefordert. Weder das Fernpilotenzeugnis noch ein anderer Kompetenznachweis sind erforderlich.
250g bis < 500g : Bis zum 01.01.2023 ist für den Betrieb keinerlei EU-Kompetenznachweis erforderlich. Nach der Übergangsfrist wird der kleine EU-Kompetenznachweis A1/A3 benötigt.
500g bis < 2kg : Für den Betrieb analog der Klasse C4 ist der kleine EU-Kompetenznachweis A1/A3 erforderlich. Um bis zum 01.01.2023 bis auf 50 Meter an unbeteiligten Personen und über Wohngebieten fliegen zu dürfen, ist das Fernpilotenzeugnis A2 erforderlich.
2kg bis < 25kg : Für den Betrieb ist der kleine EU-Kompetenznachweis A1/A3 erforderlich. Die Drohne darf in der Offenen Kategorie nur analog der Klasse C4 betrieben werden, ansonsten sind die Prüfungen der Speziellen Kategorie zu absolvieren.
Drohnenführerschein Unterscheidungen


Drohnenführerschein vorübergehend kostenlos

Für das beim Luftfahrtbundesamt (LBA) durchzuführende Online-Training und die dazugehörige Prüfung fallen regulär 25 Euro an. Da die Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung gegenwärtig noch nicht an das neue EU-Recht angepasst wurde, stellt das LBA den Kompetenznachweis A1/A3 gegenwärtig noch kostenlos aus. Das ändert sich voraussichtlich ab Mitte 2021. Die Prüfung besteht aus 40 Multiple-Choice-Fragen, von denen Sie innerhalb von 45 Minuten mindestens 75 Prozent korrekt beantworten müssen. Damit das gelingt, geht dem Test ein circa dreistündiges Online-Training voraus. Sowohl Training als auch Prüfung können Sie beliebig oft wiederholen, sollten Sie die erforderliche Mindestpunktzahl nicht erreichen. Sobald Sie bestanden haben, erhalten Sie den Kompetenznachweis in Form eines PDF-Dokuments. Dieser ist fünf Jahre lang gültig. Eine Überprüfung der Identität findet bei der Prüfung nicht statt.

EU-Kompetenznachweis A1/A3 Scheckkartengröße (*)



Drohnenflug: Diese Gebiete sind tabu

Neben den grundsätzlichen Flugverbotszonen für Drohnen muss in der Unterkategorie A3 analog der Klasse C4 ein Mindestabstand von 150m zu Wohn-, Erholungs-, Gewerbe- und Industriegebieten eingehalten. Zu unbeteiligten Personen ist ein ausreichender Abstand einzuhalten (mindestens 100 Meter), um eine Gefährdung auszuschließen. In einer Übergangsfrist bis zum 31.12.2022 dürfen Drohnen < 2kg auch über Wohngebieten betrieben werden und sich bis zu 50 Metern unbeteiligten Personen nähern, wenn die beiden EU-Drohnenführerscheine A1/A3 und A2 vorliegen. Luftaufnahmen von Kameradrohnen sind grundsätzlich nicht von der Panoramafreiheit nach § 59 Abs. 1 UrhG gedeckt. Es gilt also Vorsicht: Sind auf den Fotos private Bereiche wie etwa Gärten von Anwohnern detailliert zu erkennen, kann das Bild in deren Persönlichkeitsrechte eingreifen!


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Versicherung Haftpflichtversicherung

Sobald Sie Ihre Drohne im Freien fliegen lassen, unterliegen Sie der Versicherungspflicht. Von dieser Pflicht zum Abschluss einer Drohnen-Haftpflicht gibt es keine Ausnahme, auch nicht für besonders leichte Drohnen oder beim Flug über dem eigenen Grundstück. Privatflüge können über die Private Haftpflichtversicherung abgedeckt werden, bei Beruflichen Flügen muss dies separat über eine Berufshaftpflicht geschehen!


PRIVATE Nutzung des Multicopters GEWERBLICHE Nutzung des Multicopters
Du betreibst deinen Copter privat, wenn du ihn ausschließlich zu Sport- und Freizeitzwecken einsetzt. Sie betreiben Ihren Copter gewerblich, wenn Sie ihn nicht ausschließlich zu Sport- und Freizeitzwecken einsetzen.
Für Private Freizeitnutzung reicht ein „Kenntnisnachweis für Modellflugsportler“. Kurse und Prüfung können Online Beispielsweise beim DMFV1 absolviert werden. Piloten von gewerblich genutzten Copter über 2 kg müssen über den Kenntnisnachweis einer vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannten Stelle verfügen. Die Bescheinigung wird nach Bestehen einer Prüfung ausgestellt und gilt für fünf Jahre.
Ein Liste der bisher anerkannten Stellen finden Sie beim LBA – Luftfahrt-Bundesamt
2
Facebook und YouTube auf Privaten Seiten sind in der Regel erlaubt, wenn damit nur ein paar Euros verdient werden. Sobald Aufnahmen auf Firmengelände gemacht werden, ist dies eine Gewerbliche Nutzung
Auch als Hobbypilot bist du nach § 43 Abs. 2 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung für deine privat genutzten Flugmodelle zu haben. www.gesetze-im-internet.de/luftvg/__43.html Bei gewerblichen Flügen brauchen Sie in jedem Fall einen Versicherungsnachweis nach § 106 LuftVZO, da es sich bei Ihrer Drohne um ein UAV handelt. Diesen müssen Sie mit sich führen und vorzeigen können. www.gesetze-im-internet.de/luftvzo/__106.html


SORA GER Rechner

SORA GER Rechner

Um das Errechnen der Risikoeinstufung nach der, in der neuen NfL (Nachrichten für Luftfahrer) veröffentlichten SORA-GER zu erleichtern, haben wir ein kleines Tool programmiert.

Damit könnt Ihr die Risikoeinstufung für geplante Einsätze errechnen und auch sehen, wie sich diese verändert, wenn Ihr geeignete Schutzmaßnahmen ergreift.



Weiterführende Informationen



Drohnen Regel 2021
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(2) Gerichtsurteile und rechtliches dienen nur Informationszwecken und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die Artikel / Links zu Recht und verwandten Themen dienen der allgemeinen Bildung und Weiterbildung und nicht der Beratung im Falle eines individuellen rechtlichen Anliegens. Wie alle Projektbereiche sind sie ständigen Veränderungen unterworfen. Diese Artikel / Links entstehen offen und ohne redaktionelle Begleitung und Kontrolle. Es ist möglich, dass Sie hier auf unrichtige, unvollständige, veraltete, widersprüchliche, in falschem Zusammenhang stehende oder verkürzte Angaben treffen. Das gilt auch für Texte auf Diskussions-, Hilfe– und sonstigen Seiten. Verwenden Sie daher die hier bereitgestellten Informationen niemals als alleinige Quelle für rechtsbezogene Entscheidungen und ziehen Sie weitere Informationsquellen hinzu. Bitte wenden Sie sich daher wegen Ihres Anliegens möglichst an einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder an eine andere qualifizierte Beratungsstelle! Beachten Sie, dass in vielen Rechtsangelegenheiten Fristen laufen, deren Versäumen Ihnen einen Nachteil bringen kann. Sie sollten sich daher bei einem konkreten Rechtsproblem nicht nur auf die alleinige eigene Suche im Internet verlassen.


(3) Wichtiger Hinweis für Artikel aus dem Bereich Gesundheit: Verwenden Sie Informationen aus diesem Artikel nicht als Grundlage für gesundheitsbezogene Entscheidungen und treffen Sie keine Selbstdiagnosen. Dieser Artikel dient der allgemeinen Information über ein Gesundheitsthema, nicht der Beratung im Falle individueller Anliegen. Bei gesundheitlichen Beschwerden konsultieren Sie bitte Ihren Arzt oder Zahnarzt. Nur eine individuelle Untersuchung kann zu einer Diagnose und Therapieentscheidung führen. Bei der Erkrankung eines Tieres konsultieren Sie bitte einen Tierarzt, der eine Untersuchung durchführen und eine fundierte Diagnose stellen kann. Nehmen Sie Medikamente nur nach Absprache mit einem Arzt oder Apotheker ein. Diese Artikel / Links entstehen offen und ohne redaktionelle Begleitung und Kontrolle. Es ist möglich, dass Sie hier auf unrichtige, unvollständige, veraltete, widersprüchliche, in falschem Zusammenhang stehende oder womöglich gesundheitsgefährdende Inhalte nicht ausgeschlossen werden. Das gilt auch für Texte auf Diskussions-, Hilfe– und sonstigen Seiten.


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    4. Januar 2021No comments, , , , , Drohne | Drohnen-Verordnung | Drohnenführerschein | Fernpilotenzeugnis | Kompetenznachweis | Luftbilder
    Kein Anspruch auf Grundstück-Löschung (Verpixelung) aus Google Earth

    Die 10. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe hat mit Urteil vom 11.6.2020 eine Klage gegen Google Ireland Ltd. auf Verpixelung eines Grundstücks im Kartendienst Google Earth zurückgewiesen. Zwar sei ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht gegeben, der Eingriff durch Google sei aber gerechtfertigt.

    Der Kläger klagte auf Unkenntlichmachung durch Verpixelung eines von ihm bewohnten Grundstücks im Onlinedienst Google Earth. Bei Google Earth, das u.a. über die Internetseite https://www.google.de/maps abrufbar ist, ist die Welt von oben abgebildet und kann von jedermann betrachtet werden. Dabei findet keine „Echtzeit-“ sondern eine Einmaldarstellung statt. Auf der Aufnahme ist das Grundstück in mittelmäßiger Bildqualität frontal von oben abgebildet. Es sind die Dächer des Hauses und die Gartenanlage zu sehen. Personen, Fenster und Türen sind nicht erkennbar. Soweit die Adresse bei Google Maps eingegeben wird, landet der Marker auf der Straße zwischen vier Grundstücken. Eine genaue Zuordnung zu dem Grundstück ist dadurch nicht möglich. Diese findet lediglich bei Eingabe der Koordinaten statt; dann zeigt der Marker direkt auf das konkrete Grundstück.

    Die Kammer hat zwar einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG des Klägers gesehen, das auch das Recht erfasst, sich in seinen privaten Bereich zurück zu ziehen. In diesem Fall hat es aber den Eingriff von Google für gerechtfertigt erachtet. So hat es im Rahmen einer Abwägung, die zwischen widerstreitenden grundrechtlich geschützten Rechten stattfindet, das Recht von Google auf Informationsfreiheit, die auch das Bereitstellen von Informationen aus Art. 5 Abs. 1 GG erfasst, sowie das Recht auf freie Berufsausübung aus Art. 12 GG für höherwertig erachtet als den Eingriff in die Privatsphäre des Klägers.

    Dies hat die Kammer insbesondere damit begründet, dass auf der Aufnahme weder Personen noch sonstige Details aus dem Privatleben und der Lebensgestaltung des Klägers und seiner Familie erkennbar sind. Ein Einblick in das Haus selbst oder Zugänge in das Haus, was für Einbrecher interessant sein könnte, sind nicht gegeben. Auch hat die Beklagte das Grundstück nicht „ausgespäht“, um Informationen über den Kläger oder seine Familie zu erhalten und diese zu veröffentlichen. Vielmehr war lediglich das zu sehen, was von jedermann auch aus einem Flugzeug oder Helikopter zu sehen gewesen wäre. Darüber hinaus hat die Beklagte keine Verknüpfung von Daten des Klägers, wie seinem Namen mit der Adresse, vorgenommen.

    Auf der anderen Seite bietet die Beklagte einen Dienst an, der es jedermann ermöglicht, sich ein Bild von der Welt von oben zu machen. Ein Anspruch auf Verpixelung von Grundstücken ohne weitergehenden Eingriff in die Privatsphäre im Einzelfall würde zu einer Unbrauchbarmachung des Dienstes führen. Das öffentliche Interesse, sich die Informationen über diesen Dienst zu beschaffen, war im Rahmen von Art. 5 GG mit zu berücksichtigen.

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      23. Juni 2020No comments, , deutschland | Google Earth | Landgericht | Verpixelung
      Tipps für Ihre Werbung rund um die Fußball EM 2021

      VERSCHOBEN – sobald neue Informationen vorliegen, werden Sie hier Informiert

      Tipps für Ihre Werbung rund um die Fußball EM 2021

      1. Download UEFA EM-Planer 2021
      2. Werbung auf einem Fußball EM 2021 Spielplan 
      3. Druckversion, per Post ⇒ für Freunde, Kollegen, Verein, Kneipe, Bars…

      Am Freitag, 12. Juni 2020, ist um 22 Uhr Anstoß im Eröffnungsspiel der Fußball-Europameisterschaft. Vier Wochen lang gilt unsere Aufmerksamkeit der Deutschen Fußball-Nationalmannschaft unter Jogi Löw, die sich quer durch Europa mit den besten Fußballnationen messen wird. Dies bietet auch gute Gelegenheit, um das eigene Unternehmen mit aufmerksamkeitsstarken Aktionen in die Nähe der Fußball EM 2021 zu rücken.

      Doch so manche gute Idee birgt rechtliche Risiken. Veranstalter der WM ist die UEFA. Sie ist Inhaberin aller Vermarktungsrechte, diese hat „offizielle Partner“ und vergibt darüber hinaus nur kostenpflichtige Lizenzen. Wer gegen die Markenrechte verstößt, muss damit rechnen, dass die UEFA dagegen vorgeht.

      Welche Aktionen sind erlaubt und welche nicht?

      • Die Verwendung der Farben schwarz rot gold sind nicht geschützt und vermitteln bei Aktionen Ihre Verbundenheit zur deutschen Nationalmannschaft.
      • Ein gern verwendetes Hilfsmittel ist auch der EM-Spielplan mit Ihrer Werbung!
      • Sie können dafür sogar ein eigenes EM-Logo entwickeln, wenn es nicht mit dem offiziellen Logo verwechselt werden kann, verzichten Sie auf die urheberrechtlich geschützten Marken der UEFA EM™
      • Public Viewings oder Public Screenings sind nur dann erlaubt, wenn die Bildschirmdiagonale kleiner als 3 Meter ist, nicht mehr als 150 Personen zuschauen können und Sie keinen Eintritt verlangen. Achten Sie hier auf GEMA- und GEZ-Gebühren.
      • Möglich ist auch die Einrichtung von Fan-Gruppen auf Facebook und andere.
      • Vorsicht bei Sportwetten! Hier handelt es sich um Glücksspiel, was eine Zustimmung durch die jeweilige Landesregierung erforderlich macht. Wenn Sie trotzdem eine Sportwette durchführen, machen Sie sich strafbar.
      • Wenn Sie Public Viewing, Public Screening oder Rudelgucken anbieten, empfehlen wir Ihren Google Street View Maps – Rundgang Rechtzeitig zu bestellen, damit dieser, noch vor der EM 2021 Online ist.

      Spielplan EM 2021 Download – Wann starten Sie?

      Die Spiele mögen beginnen!

      Deutschland startet in die EM am Dienstag den 16. Juni 2020 um 22:00 Uhr gegen Frankreich in München / Deutschland.

      Die Gruppen:

      Gruppe A (Rom/Baku):
      Türkei, Italien, Wales, Schweiz

      Gruppe B (Kopenhagen/St. Petersburg:
      Dänemark, Finnland, Belgien, Russland

      Gruppe C (Amsterdam/Bukarest):
      Niederlande, Ukraine, Österreich, Play-off-Sieger D (A)

      Gruppe D (London, Glasgow):
      England, Kroatien, Play-off-Sieger C, Tschechische Republik

      Gruppe E (Bilbao, Dublin):
      Spanien, Schweden, Polen, Play-off-Sieger B

      Gruppe F (München, Budapest):
      Play-off-Sieger A (D), Portugal, Frankreich, Deutschland


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      27. Januar 2020No comments, , , , , , , fan | fussball | hinweise | russland | spielplan | werbung | wm 2018
      EU will Regeln für Drohnen vereinheitlichen

      In dem aktuell diskutierten Entwurf der EU sollen Drohnen künftig systematisch nach Anwendungsbereichen kategorisiert werden. Angedacht ist die Aufteilung in drei Anwendungskategorien mit jeweils fünf Risikoklassen.

      UAV Drohne Quadrocoppter Symbolbild

      Die aktuell geltenden Unterschiede finden Sie auch in unserer FAQ Fotografie Länder

      Klassifizierung nach Anwendungsbereichen (Open, Specific, Certified)

      Open („offene Kategorie“) ist die Kategorie für Drohnen mit geringem Risiko. Fluggeräte dieser Kategorie dürfen maximal 120 Meter hoch und nur in Sichtweite fliegen. Des Weiteren soll für sie eine Versicherungspflicht bestehen und die Drohnen müssen mit einem Kennzeichen registriert werden. Etwaige Überflugverbote, sogenannte No Fly Zonen sollen dagegen weiterhin in den einzelnen Ländern auf nationaler Ebene geregelt werden. UAS-Betriebskategorie nach Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU)

      Specific („spezielle Kategorie“) ist als Kategorie für Drohnen gedacht, die eine oder mehrere Grenzen der Kategorie „Open“ überschreiten. (Besonderes Hoch, außerhalb der Sichtweite). Für den Betrieb derartiger Drohnen sollen spezielle individuelle Ausnahmegenehmigungen erforderlich sein, wobei der Betrieb in bestimmten Standardszenarien auch ohne solche Genehmigung zulässig sein soll, wenn der Pilot zuvor eine besondere Lizenz erworben hat (sog. Light Unmanned Air System Operator Licence). UAS-Betriebskategorie nach Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU)

      Certified („zulassungspflichtige Kategorie“) als Kategorie, soll vor allem die industrielle Drohnennutzung, z.B. Logistik erfassen. Für diese Drohnentypen sollen künftig bestimmte Zertifizierungsprozesse und Lizenzen für die Drohne selbst und den jeweiligen Piloten („Fernpilot“ (remote pilot)) erforderlich sein. UAS-Betriebskategorie nach Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU)

      Klassifizierung nach Risikoklassen (C0 bis C4)

      Diese sollen das Risiko des jeweiligen Drohnentyps u.a. anhand von Gewicht, Bewegungsenergie (Geschwindigkeit / Motorkraft) und Bauform abbilden und dadurch die einzelnen Auflagen begründen.

      Es wird noch das eine oder andere Fehlen, aber Grob wird es so oder ähnlich wahrscheinlich umgesetzt.

      Für alle gilt:

      • Gebrauchsanweisung
      • Geräuschprüfvorschriften (PDF) der UA mit A-bewerteten Schallleistungspegels LWA lt. Norm EN ISO 3744:2010
      • CE-Kennzeichnung lt. Artikels 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008
      • Eindeutige physische Seriennummer nach ANSI/CTA-2063
        Small Unmanned Aerial Systems Serial Numbers (Seriennummern von kleinen
        unbemannten Flugsystemen), mit direkte Fernidentifizierung unter Verwendung eines offenen und dokumentierten Übertragungsprotokolls in Echtzeit direkt und regelmäßig so übermittelt werden, dass sie innerhalb des Sendebereichs von vorhandenen Mobilfunkgeräten direkt empfangen werden können
      • Muss mit Lichtern ausgerüstet sein, falls die UA bei Nacht (dunkelheit) geflogen wird
      • Notfallsysteme für den Fall eines Verbindungsverlusts

      C0

      Es muss aus Materialien hergestellt sein und die Leistung und physischen Merkmale
      haben, die gewährleisten, dass bei einem Aufprall mit seiner Endgeschwindigkeit auf einen menschlichen Kopf die auf diesen übertragene Energie unter 80 J liegt.

      • bis 250 g höchstzulässige Startmasse, oder alternativ die MTOM (maximum take-off mass) einschließlich der Nutzlast (payload) und Kraftstoff (Batterie / Akku / Benzin) unter 900 g liegt
      • Höchstgeschwindigkeit im Horizontalflug von 19 m/s
      • maximal erreichbare Höhe von 120 m über dem Startpunkt
      • System das einen Warnhinweis an den Fernpiloten, sobald eine mögliche Verletzung von Luftraumbeschränkungen erkannt wird
      • Nennspannung von höchstens 24 V

      Der Pilot hat nur die Pflicht, sich mit der Bedienungsanleitung vertraut zu machen und darauf zu achten, dass er die Drohne nicht über Menschenansammlungen fliegt.

      C2

      • Geräuschprüfvorschriften (PDF) der UA mit A-bewerteten Schallleistungspegels LWA lt. Norm EN ISO 3744:2010
      • Es hat eine MTOM, einschließlich Nutzlast, von weniger als 4 kg
      • CE-Kennzeichnung lt. Artikels 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008
      • Es hat eine maximal erreichbare Höhe von 120 m über dem Startpunkt
      • Datenverbindungmuss gegen den unbefugten Zugang zu den Befehls- und Steuerungsfunktionen gesichert sein
      • Langsamflugmodus muss vorhanden sein der die Reisegeschwindigkeit auf höchstens 3 m/s beschränkt
      • Nennspannung von höchstens 48 V
      • maximal erreichbare Höhe von 120 m über dem Startpunkt

      C3

      • Geräuschprüfvorschriften (PDF) der UA mit A-bewerteten Schallleistungspegels LWA lt. Norm EN ISO 3744:2010
      • Maximale charakteristische Abmessung von weniger als 3 m
      • bis ?4 kg? höchstzulässige Startmasse (maximum take-off mass, MTOM). einschließlich Nutzlast (payload) und Kraftstoff (Batterie / Akku / Benzin)
      • CE-Kennzeichnung lt. Artikels 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008
      • maximal erreichbare Höhe von 120 m über dem Startpunkt

      C4

      • 4 bis 25 kg Startgewicht
      • Verboten sein soll, derartige Fluggeräte mittels bestimmter Software autonom fliegen zu lassen
      • kleiner Drohnenführerschein für Pilot
      • Drohne muss registriert werden
      • Des Weiteren darf die Drohne nur außerhalb von Städten und ausschließlich fernab unbeteiligter Personen geflogen werden.

      Den Finalen Entwurf der Drohnen Verordnung, der EU finden Sie hier: PART-2019-138194V1 (PDF)

      No Fly Zone sperrt Drohnen über privatem Grund

      Bürger können Überflugrechte in spezieller Datenbank verwalten lassen
      El Segundo (pte/11.02.2015/11:30) Wer sich von Drohnen gestört fühlt, kann sein Grundstück in der Datenbank von No Fly Zone noflyzone.org registrieren lassen und ein Sperrgebiet einrichten. Die Programmierung macht es möglich, dass Drohnen die Tabu-Regionen automatisch meiden. „Viele machen sich über ihre Privatsphäre und Sicherheit Sorgen. No Fly Zone bietet diesen Menschen die Möglichkeit, den Luftraum über ihrem Grundstück zu kontrollieren“, so No-Fly-Zone-Gründer Ben Marcus.

      Kooperation mit Herstellern
      Um eine Zone hinzuzufügen, ist lediglich ein Online-Formular auszufüllen. Dabei sind die Angaben des Wohnortes, also das zu sperrende Gebiet, der korrekte Name und die E-Mail-Adresse anzugeben. Registriert man sein erstes Grundstück, muss man seinen Wohnort nicht offiziell nachweisen. Bei einer weiteren Anmeldung ist jedoch ein Beleg, wie etwa ein Meldezettel, erforderlich. Nachdem die Anfrage via E-Mail bestätigt worden ist, rechnet die Datenbank die Wohnort-Angabe in Längen- und Breitengrad um. Darüber hinaus werden markante Punkte, die das Ende des Grundstückes festhalten, eingerechnet. Die Daten werden anschließend an Drohnen-Hersteller übermittelt, sodass sie in die Programmierung der Geräte aufgenommen werden.

      Regeln für Drohnen-Besitzer
      Vergleichbare Sperrzonen sind in vielen Geräten sogar schon vorprogrammiert, denn Flughäfen oder Militär-Stationen haben diese Gebiete schon sehr lange angegeben. Auch Nationalparks dürfen nicht einfach überflogen werden. Für jeden Drohnen-Besitzer gilt es, einen Abstand von mindestens acht Kilometern einzuhalten. Wohnt man in einer Sperrzone oder in deren Nähe und möchte seine eigene Drohne fliegen lassen, muss man seinen Wohnsitz offiziell nachweisen. No Fly Zone entsperrt diesen Bereich dann für den Nutzer. Seinen eigenen Wohnsitz kann eine angemeldete Person jederzeit selbst wieder freigeben.

      Anmerkung: Unsere Drohnen, beachten automatisch bei Fotoaufnahmen die No Fly Zone, und es muss vom Grundstückseigentümer eine Objekt Freigabe erfolgen.

      Weitere Informationen über unsere Luftbildtechnik

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        25. März 2019No comments, , , Drohne
        Jetzt gilt die DSGVO

        Überall muss man jetzt die neuen Datenschutzbestimmungen unterzeichnen, in der Apotheke, beim Arzt, beim Aufruf einer Webseite oder Benutzung einer App – Wie weit sind Sie?

        Die letzte Checkliste und letzte Informationen

        Heute wurde ein WordPress (Webseiten Programm) Update verteilt, mit Datenschutz Einstellungen, und damit kommen wir auch zum Punkt 1, der Checkliste.

        WordPress 4.9.6

        Export und Löschung personenbezogener Daten

        Neue Werkzeuge wurden hinzugefügt, um dir dabei zu helfen, personenbezogene Daten zu exportieren und Löschanfragen nachzukommen.

        Datenschutzerklärung

        Erstelle die Seite für die Datenschutzerklärung deiner Website oder wähle sie unter Einstellungen > Datenschutz aus, um deine Benutzer darüber auf dem Laufenden zu halten.

        DSGVO Checkliste Webseite

        Da die Datenschutzerklärung auf der Website für jeden sichtbar ist, sollte sie direkt am 25. Mai angepasst sein, sonst drohen bereits die ersten Abmahnungen von Konkurrenten und Abmahnvereinen.

        Das gilt für jede Seite – und Unterseite!

        Wandern Daten vom Webseitenbesucher an Drittanbieter, muss mit diesen ein Vertrag geschlossen werden, der der neuen Datenschutz-Grundverordnung entspricht.

        Achtung: Nicht nur Kontaktdaten, sondern auch Fotos, Tracking-Daten, Autokennzeichen oder IP-Adressen sind personenbezogene Daten!

        (A) Update der Webseite, wenn Sie ein CMS System haben

        Ob WordPress, TYPO3, Joomla!, Drupal oder Adobe Dreamweaver halten Sie Ihr System auf dem neusten Stand, ob das CMS (Content-Management-System), oder zusätzliche Module (Plugin) – Starten Sie das Update!

        Sie haben eine Webseite mit Drupal, WordPress, kirby, Redaxo, Joomola, TYPO3, concrete5, Strato, HTML, PHP?

        Der AGB Hosting-Service (Rechtstext Hosting für Firmen-Webseiten und Blogs) von janolaw sorgt dafür, dass Ihre AGB und alle weiteren Rechtstexte (Widerrufsbelehrung, Impressum und Datenschutzerklärung) immer den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. janolaw garantiert Ihnen dauerhaften Abmahnschutz: Die rechtlichen Texte werden bei gesetzlichen Neuerungen oder geänderter Rechtsprechung bzw. Bedingungen und Richtlinien bei Bedarf automatisch aktualisiert. So entspricht Ihr Internetshop immer den aktuellen Anforderungen.

        Durch die Einbindung der Rechtstexte per Schnittstelle können die Anwälte und IT-Spezialisten von janolaw Ihre AGB, Widerrufsbelehrung, Datenschutzerklärung und Impressum immer dann aktualisieren, wenn dies rechtlich erforderlich ist. Bei der Nutzung des AGB Hosting-Service erfolgt die Aktualisierung automatisch ohne dass Sie selbst tätig werden müssen. Die Integration der juristischen Dokumente ist durch die komfortable Schnittstellen-Lösung zu vielen Shopsystemen mit wenigen Handgriffen erledigt.

        1. Kontaktformular
          “Wenn Sie uns per Kontaktformular Anfragen zukommen lassen, werden Ihre Angaben aus dem Anfrageformular inklusive der von Ihnen dort angegebenen Kontaktdaten zwecks Bearbeitung der Anfrage und für den Fall von Anschlussfragen bei uns laut unserer Datenschutzerklärung gespeichert. Mit dem Absenden erklären Sie sich damit einverstanden.”
        2. Newsletter
          “Hiermit melde ich mich für Benachrichtigungen / den Newsletter an. Dadurch erkenne ich an, dass meine Daten in Übereinstimmung mit der Datenschutzerklärung – Musterfirma verwendet werden. Ich erkläre mich außerdem damit einverstanden, dass ich einmalig eine Bestätigung und regelmäßige Aktualisierung per E-Mail / Push Nachrichten erhalte. Mir ist bekannt, dass ich diesen Service jederzeit durch den Abmeldelink in den Benachrichtigungen beenden kann.”
        3. Cookies
          Der Nutzer muss der Verwendung seiner Daten ausdrücklich zustimmen (Opt-in), nur dann dürfen Cookies oder andere Identifier eingesetzt werden. Informationen zu Cookies in unserem Artikel: Cookie-Hinweis auf Webseiten: Quatsch oder rechtliche Pflicht?
        4. Webshop
          Kunden, vor allem Neukunden, muss Folgendes klar dargestellt werden:

          • Wofür werden Ihre Daten verwendet?
          • Wo und wie lange werden Sie gespeichert?
          • An wen werden Sie übermittelt? (vor allem bei Leistungsträgern / Lieferanten außerhalb der EU)
          • Wie kann der Kunde seine Daten erhalten, berichtigen, einschränken oder löschen lassen?
        5. Social Media Plug-Ins
          Keine Original Like / Teilen Buttons verwenden, denn diese senden schon Daten, beim Aufrufen der Webseite an die jeweiligen Anbieter, unser Tipp Shariff von CT.
          Wir nutzen zur Sicherung des Datenschutzes, die Shariff Social Media Buttons. Wenn Sie sich zu einem sozialen Netz oder einer webgestützten Favoritenliste durchklicken, verlassen Sie unsere Website und begeben sich auf eine externe Website, deren Datenschutzpolitik sich möglicherweise von unserer Datenschutzpolitik unterscheidet.
          Mehr Informationen zu den Schariff Social Media Button von CT erhalten Sie unter http://ct.de/-2467514
        6. Vor der Nutzung der Systeme Aufklären, welche Daten, wie, wo gespeichert werden, und ggf. weitergegeben oder veröffentlicht werden.
          • Kommentar-Funktion / Forum / Live-Chats
          • Werbung (z.B. mit Google AdSense, Affiliate-Programm)
          • Herunter- und Hochladen von Dateien
          • Anmeldungen
          • Registrierungen
        7. Tracking-Tools
          Wir Nutzen zur Analyse der Webseite Google Analytics. Bei jedem Zugriff auf Inhalte dieses Internetangebots werden automatisch allgemeine Informationen gespeichert (z.B. Anzahl und Dauer der Besuche einzelner Seiten). Diese Daten sind nicht personenbezogen. Sie werden ausschließlich zu statistischen Zwecken und zur Optimierung des Internetangebots genutzt. Fallstricke in unserem Artikel: Google Analytics – LG Hamburg untersagt Nutzung

        (B) Im Büro, im Unternehmen

        Um sich klar zu machen, welche Daten wann erhoben werden, sollte ein Verzeichnis über alle datenschutzrelevanten Prozesse im Unternehmen geführt werden. Für die allermeisten Unternehmen ist ein solches Verarbeitungsverzeichnis nach dem 25. Mai 2018 Pflicht.

        Die entsprechenden Formblätter, haben wir als PDF Download, für Sie unter: Was Unternehmen und Admins jetzt tun müssen

        Wie sieht die Situation für Fotografen und Filmer aus?

        Fotos, die Personen abbilden, enthalten personenbezogene Daten. Selbst, wenn das Foto der Person ohne den Namen der abgebildeten Person veröffentlicht wird, ist diese Person bei einer Zuordnung des Namens identifizierbar. Sie hierzu unseren Beitrag: DSGVO und Fotografie – für Fotografen, Presse, TV und Private?

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          18. Mai 2018No comments, , , , , , , , , , , , , checkliste | Datenschutz | download | DSGVO | gesetz
          DSGVO-Check für Ihr Unternehmen

          #DSGVO #Datenschutz EU-Datenschutz Grundverordnung

          DSGVO-Check für Ihr Unternehmen

          Auch kleinere Online-Händler müssen ab 25. Mai 2018 laut Datenschutz-Grundverordnung, ein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten führen, um die Einhaltung der Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung nachzuweisen.

          Schon der Empfang von E-Mails, gehört zur Datenverarbeitung und damit zum Datenschutz.

          Die neue Datenschutz-Grundverordnung der EU (DSGVO) umfasst viele Regelungen bezüglich der Sammlung, Speicherung und Nutzung personenbezogener Daten. Wir empfehlen die einfachen vier Punkte durchzuarbeiten, damit Sie wissen, was zu tuen, was noch zu tuen ist – damit Sie keine Böse Überraschung 2018 erleben.

          1. Von Microsoft Deutschland gibt es einen Test, 9 Fragen um zu wissen wo Sie stehen DSGVO-Check
          2. Das Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) hat eine DS-GVO – Selbsteinschätzung, bei dem man sich spielerisch auf eine Reise durch Datenschutz-Europa begeben kann.
          3. Und so langsam wird es ernst, mit dem Fragebogen zur Umsetzung der DS-GVO zum 25. Mai 2018, als PDF Datei.
          4. Vom Rechtsanwalt Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht), erklärt das Verfahrensverzeichnis, welches Online-Händler nach künftiger Datenschutz-Grundverordnung vorweisen müssen

           

           

          UPDATE

          14.12.2017: Download Infoblatt PDF, mit zusätzlichen Informationen zu Cloud und Webspace

           

          Das Monster mit den vielen Buchstaben EU-DSGVO

          Für mein Business, Geschäft, Praxis, Gaststätte?

          Ja, denn das neue Monster Datenschutz betrifft jedes Unternehmen, und zwar unabhängig vom Umsatz oder der Anzahl der Beschäftigten.

          Was ist neu? Was muss beachtet werden?

          Unterrichtungspflicht: Kunden, vor allem Neukunden, muss Folgendes klar dargestellt werden:

          • Wofür werden Ihre Daten verwendet?
          • Wo und wie lange werden Sie gespeichert?
          • An wen werden Sie übermittelt? (vor allem bei Leistungsträgern / Lieferanten außerhalb der EU)
          • Wie kann der Kunde seine Daten erhalten, berichtigen, einschränken oder löschen lassen?

          Dokumentations- und Nachweispflicht: Alle personenbezogenen Datenverarbeitstätigkeiten müssen im Betrieb sorgfältig Dokumentiert werden und jederzeit auf Verlagen der Datenschutzbehörde vorgelegt werden.

          Verfahrensverzeichnis: Welche Mitarbeiter, externe Dienstleister / Erfüllungsgehilfen und so weiter haben in welchem Umfang Zugriff auf die Daten? In welcher Verbindung stehen Sie zueinander?

          Plicht zur Selbstanzeige: Hackerangriffe auf den Daten Server / Computer müssen sofort der zuständigen Landesdatenschutzbehörde Externer Link, bitte beachten Sie unseren Disclaimer (Haftungsausschluss)gemeldet werden.

          Daten außer der EU: Wer Daten außerhalb der EU übermittelt, muss sicherstellen, dass die Informationen dort nach dem Standard der EU-DSGVO behandelt werden. Bei Verstößen des Dienstleisters kann man selbst in Haftung genommen werden!

          Subunternehmer: Auch Subunternehmer wie Beispielweise Mailing-Dienste, müssen nach den neuen Richtlinien arbeiten, dieses muss bei Erteilung des Auftrages durch den Auftraggeber überprüft werden.

          Recht auf Vergessen werden: Da gibt es zwar schon länger, nun wird es verschärft! Die Fristen zum Löschen personenbezogener Daten müssen unbedingt eingehalten werden, am besten durch eine Automatik im System (Datenbank, CRM, Buchhaltung etc.)

          Datenschutzbeauftrage (DSB)

          Eine solche Person muss jedes Unternehmen mit mindestens zehn Mitarbeitern benennen. Zu den beschäftigten zählen zum Beispiel Inhaber, Mitarbeiter, und alle Personen die evtl. mit Kunden- oder Mitarbeiterdaten in Kontakt kommen könnten. Im Zweifelsfall also auch das externe Reinigungspersonal, das die Mülleimer leert, oder der Hausmeister der die Lampe repariert.

          Aktuell zum Beispiel, prüft die Datenschutz Aufsichtsbehörde Niedersachsen ob Reisebüros nicht grundsätzlich einen DSB benötigen, da diese ständig Daten an Dritte übermitteln. (Veranstalter, Hotels, Airlines usw.)

          Der DSB kann ein Mitarbeiter oder ein externer Dienstleister sein.

          Datenpanne? Was nun?

          Es wird teuer, oder sehr teuer! Verletzungen gegen die EU-DSGVO können mit einer Strafe bis zu 4% des Jahresumsatzes geahndet werden. Die Strafe fällt allerdings deutlich Milder aus, wenn man eine Selbstanzeige macht.

          Wichtig: Im Zweifelsfall muss nicht der Kunde nachweisen, das mit seinen Daten nicht sorgfältig Umgegangen wurde, sondern der Unternehmer, dass er datenschutzkonform gearbeitet hat!

          Wie sorge ich für Datensicherheit

          Alle personenbezogenen Daten von Kunden und Mitarbeitern (auch Name oder E-Mail Adresse), egal ob auf Papier, PC oder Microfilm, müssen stärker als bisher, vor dem Zugriff Unbefugter geschützt werden.

          Daten die nicht mehr benötigt werden, müssen vollständig gelöscht werden! Das gilt auch für Daten die mit einem Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) versehen und nach einer bestimmten Zeit gelöscht werden müssen. Papier Schreddern, auf elektronischen Datenträger, auch in Backups, unwiderruflich Löschen.

          Alle Mitarbeiten des Unternehmens (Intern, Extern, Teilzeit), müssen über die Datenschutzverordnung in Kenntnis gesetzt und entsprechend geschult werden. Sie müssen eine entsprechende Erklärung unterschreiben, dass sie sich an die Datenschutz Vorschriften halten, und am besten auch bekanntgewordene Verstöße direkt an den DSB melden.

          Kette, Franchise, Kooperation

          Sofern Sie kein Einzelkämpfer sind, werden Sie bestimmt von Ihrer Organisation nicht alleine gelassen. In den kommenden Wochen und Monaten werden bestimmt einige Seminare, Online-Schulungen und Merkblätter zum Thema angeboten. Diese sollten unbedingt wahrgenommen werden, der 25. Mai 2018 kommt schneller als man denk.

          Hinweis: Bei Verstößen, auch bei Mitgliedern einer Kette, Franchise oder Kooperation, haftet jeder Unternehmer, für sich selbst!

          Praxisbeispiel

          Sie versenden gerne Weihnachtskarte oder Geburtstagsglückwünsche, man freut sich ja über jede nett gemeinte geste, so auch Frau Mustermann?

          Frau Mustermann freut sich jedoch gar nicht über die lieb gemeinte Post, und hat auch nie zugestimmt. Sie hat das Recht Widerspruch beim Unternehmer einzulegen, oder was schlimmer wäre, diesen gleich bei der Datenschutzbehörde!

          ePrivacy Verordnung (ePV)

          Die ePrivacy Verordnung (ePV) baut auf der EU-DSGVO auf und soll deren Regelungsbereich spezifisch ergänzen. Sie soll die Vertraulichkeit in der elektronischen Kommunikation sicherstellen und den Umgang mit personengezogenen Daten im Online-Bereich regeln.

          Nach aktuellem Stand tritt die ePV voraussichtlich zusammen mit der EU-DSGVO am 25. Mai 2018 in Kraft und erweitert deren Regelungswerk. Jeder datenbasierte Informationsaustausch ist betroffen, auch von Rechner zu Rechner.

          Kontrolle über die Daten: Der Nutzer muss der Verwendung seiner Daten ausdrücklich zustimmen (Opt-in), nur dann dürfen Cookies oder andere Identifier eingesetzt werden.

          Privacy Einstellung im Browser: Es ist zu erwarten, dass die Browserhersteller Lösungen für die ePV in ihren Browsern bereitstellen werden. Die wird aber nur Funktionieren, wenn der Browser up-to-date ist!

          Zusätzliche Informationen

          Jetzt auch als PDF – Download, mit zusätzlichen Informationen Cloud & Webspace, für den kostenlosen Download Link, einfach ein Like, oder Gefällt mir. Datenschutzhinweis: Mit anklicken von einem Social Media Kanal, senden Sie Daten, nach den Datenschutzbestimmungen des jeweiligen Social Media Kanal, externen Anbieter, bitte beachten Sie hierzu unseren Disclaimer und unsere Datenschutzbestimmungen

          [sociallocker]

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          [/sociallocker]

           

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          Hinweis Rechtsthemen

          Gerichtsurteile und rechtliches dienen nur Informationszwecken und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die Artikel / Links zu Recht und verwandten Themen dienen der allgemeinen Bildung und Weiterbildung und nicht der Beratung im Falle eines individuellen rechtlichen Anliegens. Wie alle Projektbereiche sind sie ständigen Veränderungen unterworfen. Diese Artikel / Links entstehen offen und ohne redaktionelle Begleitung und Kontrolle. Es ist möglich, dass Sie hier auf unrichtige, unvollständige, veraltete, widersprüchliche, in falschem Zusammenhang stehende oder verkürzte Angaben treffen. Das gilt auch für Texte auf Diskussions-, Hilfe– und sonstigen Internet Seiten, zu dieser Publikation.

          8. Dezember 2017No comments, , , , , , Datenschutz | download | DSGVO | eCommerce | Infoblatt | PDF
          Kunstwerke auf Kreuzfahrtschiffen dürfen fotografiert werden – BGH Urteil

          Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte am 27. April entschieden, dass sich die sogenannte Panoramafreiheit auf Kunstwerke erstreckt, die nicht ortsfest sind.

          Die Klägerin veranstaltet Kreuzfahrten. Ihre Kreuzfahrtschiffe sind mit dem sogenannten “AIDA Kussmund” dekoriert. Das Motiv besteht aus einem am Bug der Schiffe aufgemalten Mund, seitlich an den Bordwänden aufgemalten Augen und von diesen ausgehenden Wellenlinien. Das Motiv wurde von einem bildenden Künstler geschaffen. Er hat der Klägerin daran das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt.

          Aida Cruises wollte Foto vom AIDA Kussmund verbieten lassen

          Der Beklagte betrieb eine Internetseite, auf der er Ausflüge bei Landgängen auf Kreuzfahrtreisen in Ägypten anbot. Auf dieser Seite veröffentlichte er das Foto der Seitenansicht eines Schiffes der Klägerin, auf dem der “AIDA Kussmund” zu sehen ist.

          Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte habe damit ihre Rechte am als Werk der angewandten Kunst urheberrechtlich geschützten “AIDA Kussmund” verletzt. Die Wiedergabe des auf dem Kreuzfahrtschiff aufgemalten Motivs sei nicht von der Schrankenregelung des § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG – der sogenannten Panoramafreiheit – gedeckt, da sich das Kunstwerk nicht bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinde. Sie hat beantragt, dem Beklagten zu verbieten, den “AIDA Kussmund” auf diese Weise öffentlich zugänglich zu machen. Außerdem hat sie die Feststellung seiner Schadensersatzpflicht begehrt.

          Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen.

          BGH: Kreuzfahrtschiff ist von Panoramafreiheit erfasst

          Der Beklagte durfte – so der Bundesgerichtshof – die Fotografie des Kreuzfahrtschiffs mit dem “AIDA Kussmund” ins Internet einstellen und damit öffentlich zugänglich machen, weil sich der abgebildete “AIDA Kussmund” im Sinne von § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befindet.

          Ein Werk befindet sich im Sinne dieser Vorschrift an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen, wenn es von Orten aus, die unter freiem Himmel liegen und für jedermann frei zugänglich sind, wahrgenommen werden kann. Diese Voraussetzung ist auch dann erfüllt, wenn ein Werk nicht ortsfest ist und sich nacheinander an verschiedenen öffentlichen Orten befindet. Ein Werk befindet sich bleibend an solchen Orten, wenn es aus Sicht der Allgemeinheit dazu bestimmt ist, für längere Dauer dort zu sein.

          Die Panoramafreiheit erfasst daher beispielsweise Werke an Fahrzeugen, die bestimmungsgemäß im öffentlichen Straßenverkehr eingesetzt werden. Dabei kann es sich etwa um Werbung auf Omnibussen oder Straßenbahnen handeln, die den Anforderungen an Werke der angewandten Kunst genügt. Das Fotografieren und Filmen im öffentlichen Raum würde zu weitgehend eingeschränkt, wenn die Aufnahme solcher Fahrzeuge urheberrechtliche Ansprüche auslösen könnte. Künstler, die Werke für einen solchen Verwendungszweck schaffen, müssen es daher hinnehmen, dass ihre Werke an diesen öffentlichen Orten ohne ihre Einwilligung fotografiert oder gefilmt werden.

          Danach durfte der Beklagte den auf dem Kreuzfahrtschiff der Klägerin aufgemalten “AIDA Kussmund” fotografieren und ins Internet einstellen. Das mit dem “AIDA Kussmund” dekorierte Kreuzfahrtschiff befindet sich bleibend an öffentlichen Orten, weil es dazu bestimmt ist, für längere Dauer auf der Hohen See, im Küstenmeer, auf Seewasserstraßen und in Seehäfen eingesetzt zu werden, und dort von Orten aus, die für jedermann frei zugänglich sind wahrgenommen werden kann. Es kann auf diesen grundsätzlich allgemein zugänglichen Gewässern aus oder – etwa im Hafen – vom jedermann frei zugänglichen Festland aus gesehen werden. Es kommt nicht darauf an, dass sich der “AIDA Kussmund” mit dem Kreuzfahrtschiff fortbewegt und zeitweise an nicht öffentlich zugänglichen Orten – etwa in einer Werft – aufhalten mag.

          § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG 

          Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben.

          Urteil vom 27. April 2017 – I ZR 247/15 – AIDA Kussmund

          Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 27.04.2017

           
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          30. April 2017No comments, , AIDA | Kreuzfahrt | Kunstwerk | Kussmund | Panoramafreiheit
          EuGH – Doppelter Schadensersatz bei Urheberrechtsverletzung

          Urheberrecht

          Der Europäische Gerichtshof (EuGH, Urteil vom 25.01.2017, Az. C-367/15) hat entschieden, dass der Schadensersatz für die unerlaubte Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke bis zu dem Dreifachen einer angemessenen Vergütung betragen darf.

          Doppelter Schadensersatz in Deutschland

          Die Entscheidung des EuGH ist auch für deutsche Urheber von Bedeutung. In der gerichtlichen Praxis können Urheber im Falle der Verletzung von Urheberrechten Schadensersatz in Form einer Lizenzanalogie geltend machen. Dabei wird üblicherweise festgestellt, welche Vergütung ein Urheber für die Nutzung seines Werkes hätte fördern können. Diese angemessene Vergütung kann dann nach § 97 Abs. 2 S. 2 UrhG vom Rechtsverletzer gefordert werden. Wird im Rahmen der Urheberrechtsverletzung darüber hinaus auch auf die namentliche Nennung des Urhebers verzichtet, können Urheber üblicherweise den doppelten Lizenzschaden verlangen.

          Deutsche Urheber werden aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshof zukünftig leichter Schadensersatzzahlungen verlangen können, die über der Summe einer angemessen Lizenz liegen. Die Ablehnung höherer Schadenersatzforderungen mit dem Hinweis auf rechtswidrige Strafzahlungen, wird nach dem Urteil des EuGH grundsätzlich nicht mehr möglich sein.

          Quelle: WBS – LAW NH



           




           



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          20. Februar 2017Comments Off, EuGH | Europäischer Gerichtshof | Urheberrecht | Urheberrechtsverletzung | urteil
          Bundesweite Werbung im Internet, für Lokale Unternehmen verboten

          Wettbewerbsrecht

          Bundesweite Werbung, für Lokale Unternehmen verboten

          Viele Werbeplattformen, wie z.B. Google AdWords, Bing Ads, Facebook, Affiliate-Programme bieten ein sogenanntes Geo-Targeting [1] an, welches bedeutet, das der aufrufende User, nach seinem Standort entsprechende Werbung angezeigt bekommt.

          Urteil BGH (Bundesgrichtshof) vom 28.04.2016 (Az.: I ZR 23/15)

          Ein Unternehmen das bundesweit durch Bannerwerbung im Internet auf sich aufmerksam macht, muss bereits dort kenntlich machen, wenn eine Dienstleistung nur regional in Form von Geo-Targeting angeboten wird. Laut Urteil des BGH vom 28.04.2016 (I ZR 23/15) liegt ein Wettbewerbsverstoß bereits dann vor, wenn 5 % der Besucher in die Irre geführt werden.

          Wenn 5 % der Nutzer außerhalb des Angebotsraumes, durch die Werbebanner dazu veranlasst werden, sich mit dem Angebot genauer zu befassen, liegt schon eine Irreführung vor. Es ist unerheblich, ob auf der Website des Unternehmens erkennbar ist, dass das Angebot regional begrenzt ist.

          Rechtlich ist nicht der Kauf eines Produktes oder die Nutzung einer Dienstleistung relevant, sondern auch die unmittelbaren Entscheidungen, wie das Betreten eines Geschäfts, oder der Aufruf der Webseite des Geschäftes.

          5% zuviel!?

          Kann Ihr Werbedienstleister das garantieren? Wenn nicht, muss die Werbebotschaft, ob als Text oder Banner, entsprechend angepasst werden.


           




           


          [1] Synonym wird auch der Begriff „Geolocation“ verwendet. Werbetreibende oder Webmaster können Inhalte und Werbung mit Hilfe von Geotargeting mit regionalem Bezug aussteuern. Um User geografisch zu lokalisieren, werden sowohl die IP-Adresse, GPS-Daten, Datenbanken als auch Algorithmen verwendet.

          Weiterführende Informationen


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          5. September 2016No comments, , , , , , , , BGH | Bing Ads | facebook | Geo-Targeting | Geolocation | Google AdWords | Standortdienste | Werbebanner | werbung | Wettbewerbsverstoß
          Webmaster – Handlungsbedarf für Ihre Webseite?!

          Wichtige Urteile, Gesetze und Mehr

          Hier droht eine Abmahnung

          Für Sie gelesen, Informationen für Webmaster und Internet Seitenbetreiber, wir haben, damit Sie alle Infos schnell finden, eine neue Kategorie eingeführt Handlungsbedarf für Webseiten Betreiber und Webmaster, dort finden Sie aktuelle Informationen, damit Sie die Abmahngefahr verringern können.

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          Aktuelle Beispiele

          • Abmahngefahr wegen Facebook Like Button
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          28. Juni 2016No comments, , , , , , , abmahnung | gesetzte | handlungsbedarf | Webmaster

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