Google Analytics
Webseitenbetreiber sollten bei der Nutzung von Google Analytics vorsichtig sein. Ansonsten müssen sie mit einer teuren Abmahnung beziehungsweise sogar mit einer gerichtlichen Auseinandersetzung rechnen. Dies zeigt ein aktueller Fall.
Der Betreiber einer Webseite hatte Google Analytics eingebunden, ohne dass er seine Besucher darauf aufmerksam gemacht hatte. Auf seiner Internetseite befand sich nicht einmal eine Datenschutzerklärung. Hiergegen war ein Konkurrent gerichtlich vorgegangen.
LG Hamburg erlässt einstweilige Verfügung
Das Landgericht Hamburg erließ die begehrte einstweilige Verfügung mit Beschluss vom 10.03.2016 Az. 312 O 127/16). Die Richter untersagten den Einsatz von Google Analytics in der bisherigen Form. Sie stellten klar, dass die Besucher des Internet-Angebotes zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und die Zwecke der Erhebung und Verwendung ihrer personenbezogenen Daten aufgeklärt werden müssen. Diese Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig.
Quelle und mehr Informationen unter Rechtsanwalt Christian Solmecke
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