Neues WLAN-Gesetz – Das Ende der Störerhaftung?

Neues WLAN-Gesetz – Das Ende der Störerhaftung?

WLAN-Betreiber müssen künftig nicht mehr die Abmahnkosten tragen, wenn Dritte über ihren Anschluss illegales Filesharing betrieben haben. Neu geschaffen wird dagegen ein Anspruch geschädigter Rechteinhaber gegen WLAN-Anbieter auf Sperrung konkreter Internetseiten.

Die Änderungen führen dazu, dass künftig Inhaber eines offenen Internetanschlusses die Kosten für die Abmahnung bzw. Unterlassung nicht mehr als Störer zu ersetzen haben. Hauptgrund: Niemand, weder Café-Betreiber noch Hotels, sollen künftig Angst davor haben, automatisch mit Schadensersatz und Unterlassungsansprüchen konfrontiert zu werden, sobald Gäste illegale Inhalte herunterladen und über den jeweiligen Anschluss anbieten. Die Kosten verbleiben daher beim Rechteinhaber, sofern es ihm nicht gelingt, den tatsächlichen Täter ausfindig zu machen und erfolgreich in Anspruch zu nehmen.

Um das geistige Eigentum weiterhin angemessen zu schützen, sollen Rechteinhaber von WLAN-Betreibern aber verlangen können, dass sie einzelne konkret benannte Internetseiten sperren, über die bereits ein Rechtsverstoß erfolgt ist. In § 7 Abs. 4 der TMG-Ergänzung ist eine ausdrückliche Anspruchsgrundlage für gerichtliche Anordnungen für Blockaden gegen einen Diensteanbieter niedergeschrieben.

 

YouTube

Das dennoch bestehende Problem an dem Anspruch auf Sperrung kann aber anhand eines weiteren Beispieles leicht dargestellt werden. Ein Verfahren vor dem LG Leipzig (Landgericht Leipzig Urteil vom 19. Mai 2017, Az. 05 O 661/15 Informationen zu externen Links). Dort entschieden die Richter, dass Fernseh-Mitschnitte auf der Plattform YouTube nicht weiterverbreitet werden dürfen. Geklagt hatte die Produktionsfirma eines Dokumentarfilms, deren Film ohne ihre Zustimmung auf YouTube veröffentlicht wurde. Eine klare Urheberrechtsverletzung. Und prompt kann es unschön werden, denn Cafés, Hotels und Co könnten so verpflichtet werden, YouTube zu sperren, sollte ein Film, eine Dokumentation, eine Serie oder ein Musikstück über den Anschluss hochgeladen worden sein.

Quelle(n): 

Weiterführende Informationen:

 


Wir hoffen, dass Ihnen unsere Themenauswahl zusagt und freuen uns über Ihr Feedback.

 


 

facebook Gruppe   facebook Seite   twitter   linkedin   XING Gruppe MeWe   tumblr   disqus   Pinterest   YouTube   VK   Marktplatz Mittelstand

 

Mehr kostenlose GOOGLE, Bing, Yahoo, facebook-Tipps

Melden Sie sich jetzt zum kostenlosen Newsletter an und erhalten Sie die neusten Beiträge rund um Google, Bing, Yahoo, facebook-Optimierung.
Hiermit melde ich mich für Benachrichtigungen an. Dadurch erkenne ich an, dass meine Daten in Übereinstimmung mit der Datenschutzerklärung von Business View Photo Ag verwendet werden. Ich erkläre mich außerdem damit einverstanden, dass ich einmalig eine Bestätigung und regelmäßige Aktualisierung per E-Mail erhalte. Mir ist bekannt, dass ich diesen Service jederzeit durch den Abmeldelink in den Benachrichtigungen beenden kann.

Enter your email address:

Delivered by FeedBurner

Gefällt Ihnen die Themenauswahl unserer News? Der Aufbau, der Inhalt, die Optik? Wenn ja würden wir uns um eine Nachricht freuen, auch über konstruktive Kritik sind wir sehr dankbar. Gefällt Ihnen unsere Webseite? Fünf Fragen, gestalten Sie unsere Webseite mit.


 

Anzeige nicht Möglich
Bitte akzeptieren Sie unsere Cookie-Richtlinie, und klicken Sie hier

Not possible to display
Please accept our cookie policy and click here


2. Oktober 2017No comments, , , , , Filesharing | Freifunk | Störerhaftung | Telemediengesetz | TMG | wifi | WLan | youtube

Schreibe einen Kommentar

Wir haben Vorsorgemaßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 getroffen, um ihre und unsere Gesundheit zu schützen, weitere Informationen.

Preisangebote, wenn nichts anderes angegeben, in Euro, vorbehaltlich der Verfügbarkeit und zuzüglich der Gesetzlich vorgeschriebenen Mehrwertsteuer, Zwischenverkauf vorbehalten, unsere Rabatte, Sonderpreise und / oder Nettopreise gelten nur für Geschäftskunden, die als Unternehmer im Sinne des BGB (§14, Abs. 1) tätig sind. Es gelten bei Beauftragung / Bestellung ausschließlich unsere AGB : Allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen.




Erfahrungen & Bewertungen zu Business View Photo Ag anzeigen - von