Kunstwerke auf Kreuzfahrtschiffen dürfen fotografiert werden – BGH Urteil

Kunstwerke auf Kreuzfahrtschiffen dürfen fotografiert werden – BGH Urteil

Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte am 27. April entschieden, dass sich die sogenannte Panoramafreiheit auf Kunstwerke erstreckt, die nicht ortsfest sind.

Die Klägerin veranstaltet Kreuzfahrten. Ihre Kreuzfahrtschiffe sind mit dem sogenannten “AIDA Kussmund” dekoriert. Das Motiv besteht aus einem am Bug der Schiffe aufgemalten Mund, seitlich an den Bordwänden aufgemalten Augen und von diesen ausgehenden Wellenlinien. Das Motiv wurde von einem bildenden Künstler geschaffen. Er hat der Klägerin daran das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt.

Aida Cruises wollte Foto vom AIDA Kussmund verbieten lassen

Der Beklagte betrieb eine Internetseite, auf der er Ausflüge bei Landgängen auf Kreuzfahrtreisen in Ägypten anbot. Auf dieser Seite veröffentlichte er das Foto der Seitenansicht eines Schiffes der Klägerin, auf dem der “AIDA Kussmund” zu sehen ist.

Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte habe damit ihre Rechte am als Werk der angewandten Kunst urheberrechtlich geschützten “AIDA Kussmund” verletzt. Die Wiedergabe des auf dem Kreuzfahrtschiff aufgemalten Motivs sei nicht von der Schrankenregelung des § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG – der sogenannten Panoramafreiheit – gedeckt, da sich das Kunstwerk nicht bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinde. Sie hat beantragt, dem Beklagten zu verbieten, den “AIDA Kussmund” auf diese Weise öffentlich zugänglich zu machen. Außerdem hat sie die Feststellung seiner Schadensersatzpflicht begehrt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen.

BGH: Kreuzfahrtschiff ist von Panoramafreiheit erfasst

Der Beklagte durfte – so der Bundesgerichtshof – die Fotografie des Kreuzfahrtschiffs mit dem “AIDA Kussmund” ins Internet einstellen und damit öffentlich zugänglich machen, weil sich der abgebildete “AIDA Kussmund” im Sinne von § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befindet.

Ein Werk befindet sich im Sinne dieser Vorschrift an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen, wenn es von Orten aus, die unter freiem Himmel liegen und für jedermann frei zugänglich sind, wahrgenommen werden kann. Diese Voraussetzung ist auch dann erfüllt, wenn ein Werk nicht ortsfest ist und sich nacheinander an verschiedenen öffentlichen Orten befindet. Ein Werk befindet sich bleibend an solchen Orten, wenn es aus Sicht der Allgemeinheit dazu bestimmt ist, für längere Dauer dort zu sein.

Die Panoramafreiheit erfasst daher beispielsweise Werke an Fahrzeugen, die bestimmungsgemäß im öffentlichen Straßenverkehr eingesetzt werden. Dabei kann es sich etwa um Werbung auf Omnibussen oder Straßenbahnen handeln, die den Anforderungen an Werke der angewandten Kunst genügt. Das Fotografieren und Filmen im öffentlichen Raum würde zu weitgehend eingeschränkt, wenn die Aufnahme solcher Fahrzeuge urheberrechtliche Ansprüche auslösen könnte. Künstler, die Werke für einen solchen Verwendungszweck schaffen, müssen es daher hinnehmen, dass ihre Werke an diesen öffentlichen Orten ohne ihre Einwilligung fotografiert oder gefilmt werden.

Danach durfte der Beklagte den auf dem Kreuzfahrtschiff der Klägerin aufgemalten “AIDA Kussmund” fotografieren und ins Internet einstellen. Das mit dem “AIDA Kussmund” dekorierte Kreuzfahrtschiff befindet sich bleibend an öffentlichen Orten, weil es dazu bestimmt ist, für längere Dauer auf der Hohen See, im Küstenmeer, auf Seewasserstraßen und in Seehäfen eingesetzt zu werden, und dort von Orten aus, die für jedermann frei zugänglich sind wahrgenommen werden kann. Es kann auf diesen grundsätzlich allgemein zugänglichen Gewässern aus oder – etwa im Hafen – vom jedermann frei zugänglichen Festland aus gesehen werden. Es kommt nicht darauf an, dass sich der “AIDA Kussmund” mit dem Kreuzfahrtschiff fortbewegt und zeitweise an nicht öffentlich zugänglichen Orten – etwa in einer Werft – aufhalten mag.

§ 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG 

Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben.

Urteil vom 27. April 2017 – I ZR 247/15 – AIDA Kussmund

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 27.04.2017

 
» Was halten Sie davon? Ihre Feedback ist uns wichtig!


 


 




 


 


Wir hoffen, dass Ihnen unsere Themenauswahl zusagt und freuen uns über Ihr Feedback.

 


 

facebook Gruppe   facebook Seite   twitter   linkedin   XING Gruppe MeWe   tumblr   disqus   Pinterest   YouTube   VK   Marktplatz Mittelstand

 

Mehr kostenlose GOOGLE, Bing, Yahoo, facebook-Tipps

Melden Sie sich jetzt zum kostenlosen Newsletter an und erhalten Sie die neusten Beiträge rund um Google, Bing, Yahoo, facebook-Optimierung.

Enter your email address:



Delivered by FeedBurner

Gefällt Ihnen die Themenauswahl unserer News? Der Aufbau, der Inhalt, die Optik? Wenn ja würden wir uns um eine Nachricht freuen, auch über konstruktive Kritik sind wir sehr dankbar. Gefällt Ihnen unsere Webseite? Fünf Fragen, gestalten Sie unsere Webseite mit.


 


 

Anzeige nicht Möglich
Bitte akzeptieren Sie unsere Cookie-Richtlinie, und klicken Sie hier

Not possible to display
Please accept our cookie policy and click here


30. April 2017No comments, , AIDA | Kreuzfahrt | Kunstwerk | Kussmund | Panoramafreiheit

Schreibe einen Kommentar

Wir haben Vorsorgemaßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 getroffen, um ihre und unsere Gesundheit zu schützen, weitere Informationen.

Preisangebote, wenn nichts anderes angegeben, in Euro, vorbehaltlich der Verfügbarkeit und zuzüglich der Gesetzlich vorgeschriebenen Mehrwertsteuer, Zwischenverkauf vorbehalten, unsere Rabatte, Sonderpreise und / oder Nettopreise gelten nur für Geschäftskunden, die als Unternehmer im Sinne des BGB (§14, Abs. 1) tätig sind. Es gelten bei Beauftragung / Bestellung ausschließlich unsere AGB : Allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen.




Erfahrungen & Bewertungen zu Business View Photo Ag anzeigen - von