Handlungsbedarf – Neue EU-Richtlinie

Handlungsbedarf – Neue EU-Richtlinie

Vielleicht schon mal gesehen?

Link zur Online-Plattform der EU-Kommission

Zusätzliche Informationen, mit Einbindemöglichkeit auf Ihrer Webseite, finden Sie bei unter anderem unter: European Consumer Complaint Form (Beschwerdeformular)

Pflichtinformationen betreffend die Online-Streitbeilegung, ADR-Richtlinie, ODR-Verordnung, OS-Plattform

Abmahnung Droht

Seit dem 09.01.2016 gibt es aufgrund des Inkrafttretens der EU-Verordnung 524/2013 die Verpflichtung, auf die EU-Plattform für Online-Streitschlichtung (Online-Streitschlichtung =OS) zu verlinken. Ferner muss die Email-Adresse des Anbieters angegeben werden.

Art. 14 ODR-Verordnung verpflichtet somit – ab dem 09.01.2016, da die Verordnung unmittelbar in den Mitgliedsstaaten gilt – jeden Online-Händler dazu. (Hier ist eine Frist zum 09.01.2016 zu beachten, die sich mangels Verfügbarkeit der bereit zu stellenden Plattform aber auf den 15.02.2016 verschieben wird)

  • auf seiner Website einen Link zur OS-Plattform einzurichten, der für Verbraucher leicht zugänglich ist

und

  • seine Email-Adresse (zusammen mit dem Link) leicht zugänglich anzugeben.

Erläuterung der Funktionsweise

Eine anschauliche Darstellung der Funktionsweise findet sich in der “Presentation to IMCO” (Inter-Governmental Maritime Consultative Organization) mit dem Titel “THE ONLINE DISPUTE RESOLUTION (ODR) PLATFORM“ (PDF)

Die Teilnahme an einem alternativen Streitbeilegungsverfahren (AS) für Unternehmer ist nicht zwingend.

Link zur OS-Plattform

Wir weisen darauf hin, dass die unter http://ec.europa.eu/consumers/odr vorgesehene Online-Plattform der EU-Kommission zur außergerichtlichen Online–Streitbeilegung (OS-Plattform) zur Verfügung steht.
Unsere E-Mailadresse lautet: ……..@ ……………






§ 36 SVGB sieht jedoch unabhängig davon eine allgemeine Informationspflicht vor.

Danach ist ein Unternehmer grundsätzlich verpflichtet ist, in seinen AGB über die Teilnahmemöglichkeit an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle zu informieren (Ausnahme, abhängig von der Betriebsgröße, siehe § 36 III VSGB).

§ 36 Allgemeine Informationspflicht

(1) Ein Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedin-gungen verwendet, hat den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich

1. in Kenntnis zu setzen davon, inwieweit er bereit ist oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, und

2. auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen, wenn sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder wenn er aufgrund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist; der Hinweis muss Angaben zu Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle sowie eine Erklärung des Unternehmers, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, enthalten.

(2) Die Informationen nach Absatz 1 müssen

1. auf der Webseite des Unternehmers erscheinen, wenn der Unternehmer eine Webseite unterhält,

2. zusammen mit seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegeben werden, wenn der Unternehmer Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet.

(3) Von der Informationspflicht nach Absatz 1 Nummer 1 ausgenommen ist ein Unternehmer, der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres zehn oder weniger Personen beschäftigt hat.

Die Informationspflicht wird sich im Übrigen für Fernabsatzverträge und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge aus Art. 246a Abs. 1 Nr. 16 EGBGB (entsprechende Verträge über Finanzdienstleistungen: Art. 246b Abs. 1 Nr. 18 EGBGB) ergeben:

„Der Unternehmer ist nach § 312d Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet, dem Verbraucher folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:

gegebenenfalls, dass der Verbraucher ein außergerichtliches Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren, dem der Unternehmer unterworfen ist, nutzen kann, und dessen Zugangsvoraussetzungen.“

Siehe hierzu unsere Terms & Condition – Online Streitbeilegung

Folge von Verstößen

Bei den neu geschaffenen Informationspflichten (VSBG und ODR-Verordnung) handelt es sich um Marktverhaltensregeln im Sinne des § 3a UWG n. F. (vormals § 4 Nr. 11 UWG). Verstöße können somit von Verbänden oder von Mitbewerbern (§ 8 I, III UWG) kostenpflichtig abgemahnt werden. Es ist davon auszugehen, dass es spätestens ab Verfügbarkeit der OS-Plattform (voraussichtlich also ab dem 15.02.2016) zu diesbezüglichen Abmahnwellen kommen wird.

eBay, Amazon & Co.

Es sind somit nicht nur Internethändler, sei es über den eigenen Shop, Amazon oder eBay, die von der neuen Linkpflicht betroffen sind. Soweit nicht nur telefonisch etwas bestellt werden kann, betrifft die Informationspflicht auch

und viele andere. Nach dem ersten Eindruck sind aktuell in erster Linie Online-Händler damit beschäftigt, die Linkpflicht umzusetzen. Weitere Branchen werden wahrscheinlich erst dann folgen, wenn die erste Abmahnung zu diesem Thema vorliegt.

Umsetzung bei eBay

Bei eBay.de lässt sich unter dem Punkt „Rechtliche Informationen des Verkäufers“ ein Freitext mit aufnehmen. Der oben genannte Infotext muss daher an dieser Stelle dargestellt werden.

Max Mustermann
Mustermannstr. 12
12345 Musterstadt
Deutschland

Tel.: 0123 1212121212
E-Mail: mustermann@example.com

Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung: www.ec.europa.eu/consumers/odr

So können Sie den Text bei eBay unterhalb des Impressums (das Impressum heißt bei eBay “Rechtliche Informationen des Anbieters”) einpflegen:

  • Loggen Sie sich in Mein eBay ein.
  • Klicken Sie in der linken Navigationsleiste unter „eBay-Konto” auf „Einstellungen”.
  • Blättern Sie nach unten zu „Einstellungen für gewerbliche Verkäufer”.
  • Klicken Sie neben „Informationen zu gewerblichen Verkäufern auf Artikelseiten anzeigen“ auf den Link „Ändern”. Die Seite „Rechtliche Informationen des Verkäufers “ wird aufgerufen. Dort in dem Kasten “Zusätzliche, gesetzlich erforderliche Angaben” den Text „Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung: http://ec.europa.eu/consumers/odr“ platzieren.

Hinweis: Der Link bei eBay muss nicht klickbar sein.

Tipp:

  • Fügen Sie bei Amazon unterhalb Ihres Impressums folgenden Text ein: ” Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung: www.ec.europa.eu/consumers/odr”
  • Danach ans Ende der Einfügung klicken und einmal mit „Backspace“ zurück, so dass die Unterstreichung verschwindet. Dann erst Eingaben speichern.

Zusätzliche Informationen

Onlinehandel

Wer Onlinehandel betreibt (auch eBay & Co)  sollte sich den Leitfaden der Wettbewerbszentrale durchlesen, als Gratis Download unter Verträge und Gesetzte ⇒ Onlinehandel

Info :: Europäische Union & Europäischer Wirtschaftsraum


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12. Februar 2016No comments, , , , , abmahnung | Abmahnwelle | agb | allgemeine geschäftsbedingungen | Amazon | ebay | EU Recht | eu richtlinie | gesetz | internet | Internethandel | streitschlichtung

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