Kindergeld 2016
Für das nächste Jahr ist Handlungsbedarf, wer jetzt nicht handelt erhält kein Kindergeld mehr?!
Die SteuerId muss bis zum 31.12.2016 vorgelegt werden, auf neuen Formularen und bei Schriftverkehr mit der Kindergeldkasse wird diese abgefragt, sofern Sie diese noch nicht mitgeteilt haben sollten Sie dies nachholen!
Ab Januar 2016 müssen Eltern ihrer Familienkasse ihre Steuer-Identifikationsnummer sowie die ihrer Kinder mitteilen. Tun sie das nicht, bekommen sie kein Kindergeld mehr.
Was muss ich wann wo angeben?
Bis spätestens Ende des Jahres müssen Sie Ihrer Familienkasse Ihre eigene Steuer-Identifikationsnummer sowie die des Kindes mitteilen, für das Sie Kindergeld beantragen. Seit mehreren Jahren umfasst der Kindergeldantrag ein solches Feld. Wer das bereits ausgefüllt hat, ist auf der sicheren Seite. Keine Sorge: Wer nicht zum Stichtag 31. Dezember die Nummer angegeben hat, bekommt in der Regel noch Zeit, sie nachzureichen.
Sie wissen nicht ob Sie eine Identifikationsnummer für sich und Ihr Kind angegeben haben?
Unsere folgende Checkliste hilft Ihnen, damit Sie nichts verpassen.
- Unser Musterschreiben ( Gratis Download als PDF), dort können Sie die jeweiligen Daten eintragen, und der Kindergeldkasse per Post mitteilen.
- Steuerliche Identifikationsnummer verlegt, verloren oder vergessen? Kein Problem, diese bekommen Sie nach dem Aufüllen von Name, Geburtsort, bequem nach Hause gesendet, vom BZSt Bundeszentralamtes für Steuern – ID-Formular, hier klicken
- Die Adresse Ihrer zuständigen Kindergeldkasse (Bundesagentur für Arbeit), finden Sie hier. Die nächstgelegene Adresse ist in der Regel korrekt.
- Ihre Kindergeldnummer, finden Sie auf Ihrem Kontoauszug, oder in dem Bewilligungsschreiben, der Kindergeldkasse.
Kindergeldnummer anhand des Kontoauszuges ermitteln
Kindergeldnummer – Struktur: 123FK123456
123
In dieser Nummer stehen die ersten drei Stellen für die Kennziffer der zuständigen Familienkasse. Diese können sich, wie beim erwähnten Beispiel des Umzuges, ändern.
FK
FK steht für feste Kindergeldnummer und sagt somit aus, dass diese unter allen Umständen unveränderlich ist. Sie wird bei der Erstantragstellung vergeben und hat auch für alle weiteren Kinder Gültigkeit.
12345Die folgenden fünf Zahlen dienen der Zuordnung der Person und haben die gleiche Funktion, wie etwa eine Kundennummer bei einem Onlineshop.
6
Die letzte Ziffer ist entscheidend dafür, wann das Kindergeld ausgezahlt wird.
Mein neugeborenes Kind hat noch keine Steuer-ID. Was kann ich tun?
Füllen Sie Online Ihren Kindergeldantrag (hier) aus, und senden Sie mit der Mitteilung, des Zentralamt für Steuern, das Kindergeld, wenn das Neugeborene eine Steuer-ID erhalten hat. Zwar kann der Antrag auch schon vorher abgeschickt werden, doch erst mit der Nummer wird er abschließend bearbeitet.
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Vielleicht hilft auch nur ein Anruf
Unter der Servicerufnummer Telelon: 0800 4 5555 30 aus dem Ausland: +49 911 12031010 (gebührenpflichtig), teilt Ihnen die Bundesagentur für Arbeit (Kindergeldkasse), während der Servicezeiten: Montag bis Freitag von 8 bis 18 Uhr, eventuell Mündlich mit, ob eine SteuerID, von Ihnen und dem Kind vorliegt. Eine Meldung der Steuer Identifikationsnummer, kann nicht unter der Rufnummer gemacht werden.
Zusätzliche Hilfreiche Informationen
02.11.2015: Die in einigen Publikationen verbreitete Meldung, dass eine Kindergeldzahlung eingestellt würde, wenn den Familienkassen bis zum 1. Januar 2016 keine Mitteilung der IdNr. vorliegt, ist unzutreffend.
Die Familienkassen werden es grundsätzlich nicht beanstanden, wenn die IdNr. im Laufe des Jahres 2016 nachgereicht wird.
Die elektronische Form
Ist die gesetzliche Schriftform erforderlich, muss die Urkunde von ihrem Aussteller bzw. von den Vertragspartnern eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden oder es muss eine notarielle Beurkundung stattfinden (§ 126 Abs.1, Abs. 4 BGB) .
Erklärungen per E-Mail, Telefax oder Computerfax entsprechen daher in Regel nicht der Schriftform.
- Erklärungen per Telefax: Erklärungen per Telefax entsprechen nicht der Schriftform, denn das Fax dient lediglich der Übermittlung. Der Empfänger erhält eine Unterschrift nur in Form einer Kopie, nicht das zur Wirksamkeit der Erklärung erforderliche Original.
- Erklärungen per E-Mail: Auch E-Mails entsprechen nicht der Schriftform. Denn E-Mails sind nur über das Internet übertragbare Nachrichten, die lediglich dann das Schriftformerfordernis erfüllen, wenn ein Ausdruck der E-Mail mit einer Unterschrift versehen ist.
Die schriftliche Form kann allerdings gemäß §§ 126 Abs.3, 126 a BGB durch die elektronische Form ersetzt werden.
Das elektronische Dokument muss dazu mit einer so genannten „qualifizierten elektronischen Signatur“ im Sinne des Signaturgesetzes versehen sein (§ 126 a BGB) und der Erklärungsempfänger muss mit der elektronischen Form einverstanden sein. Handelt es sich um einen Vertrag, müssen die Vertragsparteien jeweils ein gleichlautendes Dokument wirksam elektronisch signieren.
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