Kein Löschen von Bewertungen auf bloßen Wunsch – Oberlandesgericht Hamburg

Kein Löschen von Bewertungen auf bloßen Wunsch – Oberlandesgericht Hamburg

Wieder Rückschlag vor Gericht: Kein Löschen von Bewertungen auf bloßen Wunsch des Hoteliers – Oberlandesgericht Hamburg weist A&O Hotels & Hostels Klage gegen HolidayCheck ab!

Bewertungen im Internet

Die bloße Behauptung eines Hoteliers, eine Bewertung enthalte Unwahrheiten, verpflichtet HolidayCheck nicht zu weiteren Prüfungen und reicht nicht aus, um eine Löschung zu fordern. Das Bewertungsportal fühlt sich mit diesem Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg vom 30. Juni 2016 und einem vorigen Urteil vom 18. Januar 2012 OLG Hamburg (5 U 51/11) gestärkt. Bei der Entscheidung handele es sich um eine weitere richterliche Bestätigung des HolidayCheck-Prüfverfahrens und des Umgangs mit Hotelbewertungen, wurde mitgeteilt.

A&O Hotels & Hostels hatte erneut gegen das Bewertungs- und Buchungsportal geklagt und die Löschung eines angeblich unwahren Bewertungsinhalts verlangt. “Details zum vermeintlich falschen Inhalt wollte die Hotelkette nicht ausführen – es sei an HolidayCheck, die Wahrheit der Inhalte zu beweisen. Nach einem mehrjährigen Verfahrensgang wurde diese Klage nun in vollem Umfang abgewiesen”, so eine Pressemitteilung von HolidayCheck. Sofern zumutbar, sei ein Hotelbetreiber verpflichtet, den angeblich falschen Inhalt zu konkretisieren und darzulegen, wie sich die Sachlage aus seiner Sicht verhält. “Erst dann liegt es an HolidayCheck, einen Prüfprozess einzuleiten und auch eine Stellungnahme des Hotelgastes einzuholen”, so das Kommuniqué.

“Der Vorstellung von Hoteliers, man müsse nur eine Bewertung pauschal beanstanden, um damit eine Darlegungs- und Beweispflicht des Bewertungsportals auszulösen, wird mit diesem Urteil eine klare Absage erteilt”, kommentierte so Georg Ziegler, Director Content von HolidayCheck. “Das Gericht hat neben der Position von HolidayCheck auch das Recht auf freie Meinungsäußerung bestärkt. Die Grundsätze des Urteils sind auch auf alle anderen Bewertungsportale übertragbar.”

In Zusammenhang mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs aus 2015  (BGH vom 19.3.2015 – I ZR 94/13 PDF-Download), laut dem HolidayCheck erst dann für Bewertungsinhalte haftet, wenn es trotz eines Hinweises auf eine Rechtsverletzung nicht reagiert hat, stellt dieses Urteil eine wegweisende Konkretisierung dar: Der Hotelier muss nicht nur den Portalbetreiber informieren, sondern auch Details der Beanstandung darlegen.

Was halten Sie davon? Gut – schlecht, Ihre Meinung ist gefragt!

Stellungnahme HolidayCheck

“Das Urteil bedeutet keineswegs, dass Hotelinhaber Urlauberbehauptungen schutzlos ausgeliefert sind: Können sie schlüssig begründen, warum sie eine Tatsachenbehauptung für nachweislich unwahr halten, startet HolidayCheck einen Prüfprozess. Bis zur vollständigen Klärung des Sachverhalts wird die beanstandete Tatsachenbehauptung offline genommen. Währenddessen wird der Bewerter mit den Vorwürfen des Hoteliers konfrontiert und um Stellungnahme gebeten. Erst wenn ein eindeutiger Rechtsverstoß ausgeschlossen werden kann, wird die Bewertung wieder veröffentlicht”, so das Statement von HolidayCheck.

» zur HolidayCheck Pressemeldung

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3. August 2016No comments, , , , , A&O Hotel | bewertungen | Bewertungsinhalte | Bundesgerichtshof | hamburg | HolidayCheck | Hostel | Hotelbewertungen | Hoteliers | Oberlandesgericht

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