EU will Regeln für Drohnen vereinheitlichen

EU will Regeln für Drohnen vereinheitlichen

In dem aktuell diskutierten Entwurf der EU sollen Drohnen künftig systematisch nach Anwendungsbereichen kategorisiert werden. Angedacht ist die Aufteilung in drei Anwendungskategorien mit jeweils fünf Risikoklassen.

UAV Drohne Quadrocoppter Symbolbild

Die aktuell geltenden Unterschiede finden Sie auch in unserer FAQ Fotografie Länder

Klassifizierung nach Anwendungsbereichen (Open, Specific, Certified)

Open („offene Kategorie“) ist die Kategorie für Drohnen mit geringem Risiko. Fluggeräte dieser Kategorie dürfen maximal 120 Meter hoch und nur in Sichtweite fliegen. Des Weiteren soll für sie eine Versicherungspflicht bestehen und die Drohnen müssen mit einem Kennzeichen registriert werden. Etwaige Überflugverbote, sogenannte No Fly Zonen sollen dagegen weiterhin in den einzelnen Ländern auf nationaler Ebene geregelt werden. UAS-Betriebskategorie nach Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU)

Specific („spezielle Kategorie“) ist als Kategorie für Drohnen gedacht, die eine oder mehrere Grenzen der Kategorie „Open“ überschreiten. (Besonderes Hoch, außerhalb der Sichtweite). Für den Betrieb derartiger Drohnen sollen spezielle individuelle Ausnahmegenehmigungen erforderlich sein, wobei der Betrieb in bestimmten Standardszenarien auch ohne solche Genehmigung zulässig sein soll, wenn der Pilot zuvor eine besondere Lizenz erworben hat (sog. Light Unmanned Air System Operator Licence). UAS-Betriebskategorie nach Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU)

Certified („zulassungspflichtige Kategorie“) als Kategorie, soll vor allem die industrielle Drohnennutzung, z.B. Logistik erfassen. Für diese Drohnentypen sollen künftig bestimmte Zertifizierungsprozesse und Lizenzen für die Drohne selbst und den jeweiligen Piloten („Fernpilot“ (remote pilot)) erforderlich sein. UAS-Betriebskategorie nach Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU)

Klassifizierung nach Risikoklassen (C0 bis C4)

Diese sollen das Risiko des jeweiligen Drohnentyps u.a. anhand von Gewicht, Bewegungsenergie (Geschwindigkeit / Motorkraft) und Bauform abbilden und dadurch die einzelnen Auflagen begründen.

Es wird noch das eine oder andere Fehlen, aber Grob wird es so oder ähnlich wahrscheinlich umgesetzt.

Für alle gilt:

  • Gebrauchsanweisung
  • Geräuschprüfvorschriften (PDF) der UA mit A-bewerteten Schallleistungspegels LWA lt. Norm EN ISO 3744:2010
  • CE-Kennzeichnung lt. Artikels 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008
  • Eindeutige physische Seriennummer nach ANSI/CTA-2063
    Small Unmanned Aerial Systems Serial Numbers (Seriennummern von kleinen
    unbemannten Flugsystemen), mit direkte Fernidentifizierung unter Verwendung eines offenen und dokumentierten Übertragungsprotokolls in Echtzeit direkt und regelmäßig so übermittelt werden, dass sie innerhalb des Sendebereichs von vorhandenen Mobilfunkgeräten direkt empfangen werden können
  • Muss mit Lichtern ausgerüstet sein, falls die UA bei Nacht (dunkelheit) geflogen wird
  • Notfallsysteme für den Fall eines Verbindungsverlusts

C0

Es muss aus Materialien hergestellt sein und die Leistung und physischen Merkmale
haben, die gewährleisten, dass bei einem Aufprall mit seiner Endgeschwindigkeit auf einen menschlichen Kopf die auf diesen übertragene Energie unter 80 J liegt.

  • bis 250 g höchstzulässige Startmasse, oder alternativ die MTOM (maximum take-off mass) einschließlich der Nutzlast (payload) und Kraftstoff (Batterie / Akku / Benzin) unter 900 g liegt
  • Höchstgeschwindigkeit im Horizontalflug von 19 m/s
  • maximal erreichbare Höhe von 120 m über dem Startpunkt
  • System das einen Warnhinweis an den Fernpiloten, sobald eine mögliche Verletzung von Luftraumbeschränkungen erkannt wird
  • Nennspannung von höchstens 24 V

Der Pilot hat nur die Pflicht, sich mit der Bedienungsanleitung vertraut zu machen und darauf zu achten, dass er die Drohne nicht über Menschenansammlungen fliegt.

C2

  • Geräuschprüfvorschriften (PDF) der UA mit A-bewerteten Schallleistungspegels LWA lt. Norm EN ISO 3744:2010
  • Es hat eine MTOM, einschließlich Nutzlast, von weniger als 4 kg
  • CE-Kennzeichnung lt. Artikels 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008
  • Es hat eine maximal erreichbare Höhe von 120 m über dem Startpunkt
  • Datenverbindungmuss gegen den unbefugten Zugang zu den Befehls- und Steuerungsfunktionen gesichert sein
  • Langsamflugmodus muss vorhanden sein der die Reisegeschwindigkeit auf höchstens 3 m/s beschränkt
  • Nennspannung von höchstens 48 V
  • maximal erreichbare Höhe von 120 m über dem Startpunkt

C3

  • Geräuschprüfvorschriften (PDF) der UA mit A-bewerteten Schallleistungspegels LWA lt. Norm EN ISO 3744:2010
  • Maximale charakteristische Abmessung von weniger als 3 m
  • bis ?4 kg? höchstzulässige Startmasse (maximum take-off mass, MTOM). einschließlich Nutzlast (payload) und Kraftstoff (Batterie / Akku / Benzin)
  • CE-Kennzeichnung lt. Artikels 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008
  • maximal erreichbare Höhe von 120 m über dem Startpunkt

C4

  • 4 bis 25 kg Startgewicht
  • Verboten sein soll, derartige Fluggeräte mittels bestimmter Software autonom fliegen zu lassen
  • kleiner Drohnenführerschein für Pilot
  • Drohne muss registriert werden
  • Des Weiteren darf die Drohne nur außerhalb von Städten und ausschließlich fernab unbeteiligter Personen geflogen werden.

Den Finalen Entwurf der Drohnen Verordnung, der EU finden Sie hier: PART-2019-138194V1 (PDF)

No Fly Zone sperrt Drohnen über privatem Grund

Bürger können Überflugrechte in spezieller Datenbank verwalten lassen
El Segundo (pte/11.02.2015/11:30) Wer sich von Drohnen gestört fühlt, kann sein Grundstück in der Datenbank von No Fly Zone noflyzone.org registrieren lassen und ein Sperrgebiet einrichten. Die Programmierung macht es möglich, dass Drohnen die Tabu-Regionen automatisch meiden. „Viele machen sich über ihre Privatsphäre und Sicherheit Sorgen. No Fly Zone bietet diesen Menschen die Möglichkeit, den Luftraum über ihrem Grundstück zu kontrollieren“, so No-Fly-Zone-Gründer Ben Marcus.

Kooperation mit Herstellern
Um eine Zone hinzuzufügen, ist lediglich ein Online-Formular auszufüllen. Dabei sind die Angaben des Wohnortes, also das zu sperrende Gebiet, der korrekte Name und die E-Mail-Adresse anzugeben. Registriert man sein erstes Grundstück, muss man seinen Wohnort nicht offiziell nachweisen. Bei einer weiteren Anmeldung ist jedoch ein Beleg, wie etwa ein Meldezettel, erforderlich. Nachdem die Anfrage via E-Mail bestätigt worden ist, rechnet die Datenbank die Wohnort-Angabe in Längen- und Breitengrad um. Darüber hinaus werden markante Punkte, die das Ende des Grundstückes festhalten, eingerechnet. Die Daten werden anschließend an Drohnen-Hersteller übermittelt, sodass sie in die Programmierung der Geräte aufgenommen werden.

Regeln für Drohnen-Besitzer
Vergleichbare Sperrzonen sind in vielen Geräten sogar schon vorprogrammiert, denn Flughäfen oder Militär-Stationen haben diese Gebiete schon sehr lange angegeben. Auch Nationalparks dürfen nicht einfach überflogen werden. Für jeden Drohnen-Besitzer gilt es, einen Abstand von mindestens acht Kilometern einzuhalten. Wohnt man in einer Sperrzone oder in deren Nähe und möchte seine eigene Drohne fliegen lassen, muss man seinen Wohnsitz offiziell nachweisen. No Fly Zone entsperrt diesen Bereich dann für den Nutzer. Seinen eigenen Wohnsitz kann eine angemeldete Person jederzeit selbst wieder freigeben.

Anmerkung: Unsere Drohnen, beachten automatisch bei Fotoaufnahmen die No Fly Zone, und es muss vom Grundstückseigentümer eine Objekt Freigabe erfolgen.

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    25. März 2019No comments, , , Drohne

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