Gesetze

Wollen Sie nächstes Jahr auch noch Kindergeld?

Kindergeld 2016

Für das nächste Jahr ist Handlungsbedarf, wer jetzt nicht handelt erhält kein Kindergeld mehr?!

Die SteuerId muss bis zum 31.12.2016 vorgelegt werden, auf neuen Formularen und bei Schriftverkehr mit der Kindergeldkasse wird diese abgefragt, sofern Sie diese noch nicht mitgeteilt haben sollten Sie dies nachholen!

Ab Januar 2016 müssen Eltern ihrer Familienkasse ihre Steuer-Identifikationsnummer sowie die ihrer Kinder mitteilen. Tun sie das nicht, bekommen sie kein Kindergeld mehr.

Was muss ich wann wo angeben?

Bis spätestens Ende des Jahres müssen Sie Ihrer Familienkasse Ihre eigene Steuer-Identifikationsnummer sowie die des Kindes mitteilen, für das Sie Kindergeld beantragen. Seit mehreren Jahren umfasst der Kindergeldantrag ein solches Feld. Wer das bereits ausgefüllt hat, ist auf der sicheren Seite. Keine Sorge: Wer nicht zum Stichtag 31. Dezember die Nummer angegeben hat, bekommt in der Regel noch Zeit, sie nachzureichen.

Sie wissen nicht ob Sie eine Identifikationsnummer für sich und Ihr Kind angegeben haben?

Unsere folgende Checkliste hilft Ihnen, damit Sie nichts verpassen.

  1. Unser Musterschreiben (NEW Gratis Download als PDF), dort können Sie die jeweiligen Daten eintragen, und der Kindergeldkasse per Post mitteilen.
  2. Steuerliche Identifikationsnummer verlegt, verloren oder vergessen? Kein Problem, diese bekommen Sie nach dem Aufüllen von Name, Geburtsort, bequem nach Hause gesendet, vom BZSt Bundeszentralamtes für Steuern – ID-Formular, hier klicken
  3. Die Adresse Ihrer zuständigen Kindergeldkasse (Bundesagentur für Arbeit), finden Sie hier. Die nächstgelegene Adresse ist in der Regel korrekt.
  4. Ihre Kindergeldnummer, finden Sie auf Ihrem Kontoauszug, oder in dem Bewilligungsschreiben, der Kindergeldkasse.

Kindergeldnummer anhand des Kontoauszuges ermitteln

Kindergeldnummer – Struktur: 123FK123456

123

In dieser Nummer stehen die ersten drei Stellen für die Kennziffer der zuständigen Familienkasse. Diese können sich, wie beim erwähnten Beispiel des Umzuges, ändern.

FK

FK steht für feste Kindergeldnummer und sagt somit aus, dass diese unter allen Umständen unveränderlich ist. Sie wird bei der Erstantragstellung vergeben und hat auch für alle weiteren Kinder Gültigkeit.
12345

Die folgenden fünf Zahlen dienen der Zuordnung der Person und haben die gleiche Funktion, wie etwa eine Kundennummer bei einem Onlineshop.

6

Die letzte Ziffer ist entscheidend dafür, wann das Kindergeld ausgezahlt wird.

Mein neugeborenes Kind hat noch keine Steuer-ID. Was kann ich tun?
Füllen Sie Online Ihren Kindergeldantrag (hier) aus, und senden Sie mit der Mitteilung, des Zentralamt für Steuern, das Kindergeld, wenn das Neugeborene eine Steuer-ID erhalten hat. Zwar kann der Antrag auch schon vorher abgeschickt werden, doch erst mit der Nummer wird er abschließend bearbeitet.

Damit alle diese wichtige Information erhalten, bitten wir Sie diese unterhalb, der Newsletters Bestellmöglichkeit, auf dieser Seite, dieses in Ihren Netzwerken zu teilen.

Anzeige nicht Möglich
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Vielleicht hilft auch nur ein Anruf

Unter der Servicerufnummer  Telelon: 0800 4 5555 30 aus dem Ausland: +49 911 12031010 (gebührenpflichtig), teilt Ihnen die Bundesagentur für Arbeit (Kindergeldkasse), während der Servicezeiten: Montag bis Freitag von 8 bis 18 Uhr, eventuell Mündlich mit, ob eine SteuerID, von Ihnen und dem Kind vorliegt. Eine Meldung der Steuer Identifikationsnummer, kann nicht unter der Rufnummer gemacht werden.

Zusätzliche Hilfreiche Informationen

New 02.11.2015:  Die in einigen Publikationen verbreitete Meldung, dass eine Kindergeldzahlung eingestellt würde, wenn den Familienkassen bis zum 1. Januar 2016 keine Mitteilung der IdNr. vorliegt, ist unzutreffend.

Die Familienkassen werden es grundsätzlich nicht beanstanden, wenn die IdNr. im Laufe des Jahres 2016 nachgereicht wird.

Die elektronische Form

Ist die gesetzliche Schriftform erforderlich, muss die Urkunde von ihrem Aussteller bzw. von den Vertragspartnern eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden oder es muss eine notarielle Beurkundung stattfinden (§ 126 Abs.1, Abs. 4 BGB) .

Erklärungen per E-Mail, Telefax oder Computerfax entsprechen daher in Regel nicht der Schriftform.

  • Erklärungen per Telefax: Erklärungen per Telefax entsprechen nicht der Schriftform, denn das Fax dient lediglich der Übermittlung. Der Empfänger erhält eine Unterschrift nur in Form einer Kopie, nicht das zur Wirksamkeit der Erklärung erforderliche Original.
  • Erklärungen per E-Mail: Auch E-Mails entsprechen nicht der Schriftform. Denn E-Mails sind nur über das Internet übertragbare Nachrichten, die lediglich dann das Schriftformerfordernis erfüllen, wenn ein Ausdruck der E-Mail mit einer Unterschrift versehen ist.
    Die schriftliche Form kann allerdings gemäß §§ 126 Abs.3, 126 a BGB durch die elektronische Form ersetzt werden.

Das elektronische Dokument muss dazu mit einer so genannten „qualifizierten elektronischen Signatur“ im Sinne des Signaturgesetzes versehen sein (§ 126 a BGB) und der Erklärungsempfänger muss mit der elektronischen Form einverstanden sein. Handelt es sich um einen Vertrag, müssen die Vertragsparteien jeweils ein gleichlautendes Dokument wirksam elektronisch signieren.


Veröffentlicht zum Beispiel unter:

nachrichten.com  |  lokalkompass.de | fair-news.de |  ptext.net  |  feedly


Ihre Pressemeldung in unserem Verteiler :: Informationen Pressemeldungen


 

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12. November 2015No comments, , , download | gratis | kindergeld | kindergeld 2016 | kindergeldkasse | musterschreiben | steuerid | steueridentifikationsnummer | steuernummer
Unterlagen zum Webinar “Urheberrechte des Fotografen”

Die Präsentation aus dem Webinar könnt Ihr >> hier als PDF-Dokument herunterladen.

Die Präsentation und die Audioaufzeichnung unserer Webinars “Urheberrechte des Fotografen – – mein gutes Recht und seine Grenzen” sind online!

Quelle: Unterlagen zum Webinar “Urheberrechte des Fotografen”

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19. Oktober 2015No comments, , , fotograf | fotografie | fotografieren | fotos | rechtliches
Gerichtliches Mahnverfahren – Komplett Erklärt

1. Das Wichtigste über das Mahnverfahren (National Deutschland)

Das sollten Sie wissen, bevor Sie einen Mahnbescheid per Mahnverfahren beantragen:
Das Mahnverfahren

  • ist ein zivilgerichtliches Spezialverfahren ohne mündliche Verhandlung, ausführliche Klageschrift und Beweiserhebung. Es ist neben der Erhebung einer normalen Zivilklage eine einfache Möglichkeit, gegen säumige Schuldner vorzugehen.
  • ist billiger als eine Klage.
  • können Sie ohne fremde Hilfe betreiben. Sie brauchen keinen Rechtsanwalt.
  • ist nur möglich, wenn es um Geldforderungen geht (z.B. Kaufpreis-, Werklohn- oder Darlehensforderungen). Dies aber in unbegrenzter Höhe.

Auch gegen einen im Ausland (insb. EU-Staaten) befindlichen Schuldner ist es in manchen Fällen möglich, ein deutsches grenzüberschreitendes Mahnverfahren durchzuführen. Ausführliche Informationen zum

grenzüberschreitenden Mahnverfahren (IHK Schwaben).
Seit Ende 2008 kann auch das neue Europäische Mahnverfahren durchgeführt und ein EU-Zahlungsbefehl beantragt werden. Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 zum Europäischen Mahnverfahren
In Deutschland ist ausschließlich das Amtsgericht Wedding zuständig.
>Nähere Informationen zum EU-Zahlungsbefehl inkl. Formular

Ein übersichtliches Schaubild über den Verfahrensablauf im arbeitsgerichtlichen Mahnverfahren finden Sie im Internet unterhttp://www.arbg-stuttgart.de/pb/,Lde/Startseite/AUFGABEN+UND+VERFAHREN/Mahnverfahren

(Arbeitsgericht Stuttgart)

Europäisches Mahnverfahren

Dieses vereinfachte EU Gerichtsverfahren kann nur durchgeführt werden, wenn  Sie vom Antragsgegner die Zahlung eines Geldbetrags fordern. Voraussetzung ist auch, dass es sich um einen grenzüberschreitenden Sachverhalt handelt.

Ihr Vorteil beim EU Mahnverfahren: Ein Anwalt ist nicht notwendig. Wenn Sie gewinnen, trägt der Beklagte Ihre Kosten. Für die Einleitung des Verfahrens benötigen Sie lediglich das vom Europäischen Justizportal angebotene Formblatt A. [FAQ Europäisches Mahnverfahren]

 2. Entscheidung vor Verfahrensbeginn: Klage oder Mahnbescheid?

Das Mahnverfahren ist in erster Linie auf den “faulen Zahler” zugeschnitten, der voraussichtlich gegen den Anspruch keine Einwände vorbringen wird. Nur in diesem Fall ist es ein relativ schnelles und wirksames Mittel gegenüber säumigen Schuldnern.

Das Mahnverfahren ist dann nicht der schnellste Weg, einen gerichtlichen Titel für die Zwangsvollstreckung zu erhalten, wenn zu erwarten ist, dass der Schuldner den Mahnbescheid nicht widerspruchslos hinnimmt. Gegenüber den normalen Klageverfahren geht Zeit verloren. Denn sobald der Schuldner gegen den ihm zugestellten Mahnbescheid rechtzeitig Widerspruch einlegt, verwandelt sich das Mahnverfahren in ein normales Zivilprozessverfahren mit eingehend zu begründender Klageschrift und mündlicher Verhandlung.

Die Entscheidung, ob Sie ein Mahnverfahren einleiten oder Klage erheben sollen, ist daher nicht immer einfach – man muss die Reaktion des Schuldners richtig einschätzen können.
Zwei Tipps:
– Bei höheren Streitwerten kann man fast immer mit einem Widerspruch des Schuldners rechnen. Auch wenn es ihm nur darum geht, einen Zahlungsaufschub zu erreichen, sollte man lieber gleich klagen.
– Ist die genaue Anschrift des Schuldners nicht mit Sicherheit zu erfahren, dann niemals einen Mahnbescheid beantragen! Denn wenn der Mahnbescheid nicht zugestellt werden kann, bleibt er wirkungslos. Anders als bei der Erhebung einer Klage gibt es die sog. öffentliche Zustellung im Mahnverfahren nicht.

 3. Voraussetzungen für das Mahnverfahren

3.1. Zahlungsverzug

im Einzelnen: Informationen zur außergerichtlichen Mahnung

Voraussetzung eines erfolgreichen Mahnverfahrens ist, dass sich der Schuldner in Zahlungsverzug befindet. Erste Voraussetzung für den Verzug ist nach § 286 BGB, dass die Leistung des Schuldners fällig ist.
Die Fälligkeit ergibt sich aus den zwischen Gläubiger und Schuldner getroffenen Absprachen, seien es vertragliche Vereinbarungen oder vom Vertragspartner akzeptierte Allgemeine Geschäftsbedingungen. Sobald eine Forderung fällig geworden ist, kann der Gläubiger Zahlung verlangen. Der Schuldner kommt somit grundsätzlich dann in Verzug, wenn er fällige Rechnungen nicht bezahlt und er hierfür einzustehen hat.

Ist ein Fälligkeitstermin nicht ausdrücklich vereinbart, so muss auf Verlangen des Gläubigers die Zahlung unverzüglich erfolgen.

Bei Entgeltforderungen (Geldforderungen aufgrund eines Vertrages) tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung ein, wenn bis dahin nicht vom Schuldner geleistet wurde. Verbraucher müssen hierauf in der Rechnung hingewiesen werden.
Für alle anderen Geldforderungen ist eine Mahnung grundsätzlich nötig, um den Schuldner in Verzug zu setzen. Informationen zur außergerichtlichen Mahnung inkl. Verzug

Ab Verzugseintritt kann der Gläubiger Verzugszinsen vom Schuldner fordern. Diese liegen 5% über dem Basiszinssatz, bei Kaufverträgen zwischen Unternehmern 9% über dem Basiszinssatz.

3.2. Anspruch auf Zahlung in inländischer/ ausländischer Währung

Das Mahnverfahren ist nur zulässig bei fälligen Ansprüchen auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme in inländischer Währung.
Ein Mahnverfahren über einen Anspruch auf Zahlung in ausländischer Währung ist nur dann möglich, wenn die Auslandszustellung im Rahmen zwischenstaatlicher Übereinkünfte erlaubt ist.

Das Mahnverfahren ist nicht möglich, wenn der Aufenthalt des Antragsgegners unbekannt ist, d. h. die Zustellung des Mahnbescheides nur durch öffentliche Bekanntmachung bewirkt werden könnte [siehe Punkt 2].

Die Fälligkeit der Zahlung darf nicht von einer zuvor erbrachten Gegenleistung abhängig sein oder die Gegenleistung ist schon erbracht.

4. Zuständigkeit des Gerichts

Die Durchführung des Mahnverfahrens liegt in der ausschließlichen sachlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts. Auf die Höhe des Streitwerts kommt es nicht an.

Nach der Zivilprozessordnung ist örtlich zuständig das Gericht am Sitz des Antragstellers, nicht des Antragsgegners. Dies gilt auch für sich im Ausland befindliche Antragsgegner, wenn die internationale Zuständigkeit für Deutschland gegeben ist. Ausführliche Informationen zum außergerichtlichen Mahnverfahren.

Die Landesregierungen können die Zuständigkeit für die Durchführung von Mahnverfahren konzentrieren.
Aufgrund einer Verordnung der Landesregierung werden für in Hessen ansässige Antragsteller Mahnbescheide zentral ausschließlich vom

Amtsgericht Hünfeld
Am Anger 4
36088 Hünfeld
Tel.-Nr.: 06652/600-01

auf Formularen bearbeitet. Für die Bearbeitung ist der Rechtspfleger zuständig, und zwar bis zum etwaigen Übergang in ein gerichtliches Verfahren. Die Höhe der Gerichtsgebühren ist abhängig vom jeweiligen Streitwert (Höhe der beanspruchten Forderung).

Hat der Antragsteller keinen inländischen allgemeinen Gerichtsstand, so ist für das Mahnverfahren das

Amtsgericht Berlin,
Zentrales Mahngericht -,
Schönstedtstraße 5,
13357 Berlin (Wedding),
Tel.-Nr. (0 30) 46 00 10,

ausschließlich örtlich zuständig.

Hat ein ausländischer Antragsteller zwar keinen allgemeinen inländischen Gerichtsstand, aber eine inländische Niederlassung, so lässt die Rechtsprechung ausnahmsweise den Ort der Niederlassung als Anknüpfung für die Bestimmungen des Gerichtsstandes zu.

Bei einer Mehrheit von Antragstellern mit verschiedenen allgemeinen Gerichtsständen geht die Rechtsprechung von einem Wahlrecht der Antragsteller aus.

5. Der Mahnbescheid

5.1 Schriftlicher Mahnantrag

Der Erlass eines Mahnbescheids kann nur mit dem offiziellen Formular beantragt werden. Der Antrag kann zugleich den Antrag auf Durchführung eines Streitverfahrens für den Fall des Widerspruchs durch den Schuldner enthalten. Beide Angaben stehen bereits vorgedruckt im Antragsformular, das im Schreibwarenfachhandel (nicht beim Amtsgericht!) erhältlich ist. In Hessen werden nur noch maschinell lesbare Anträge bearbeitet. (Muster: www.mahnverfahren.nrw.de)

Der Antragsteller hat den Geldbetrag, getrennt nach Haupt- und Nebenforderung, und den Anspruchsgrund (z. B. Kaufpreis) anzugeben. Die Forderung ist nicht zu begründen.

Ferner muss der Antrag die Bezeichnung der Parteien, gegebenenfalls des gesetzlichen Vertreters oder des bestellten Prozessbevollmächtigten, enthalten. Neben dem Mahngericht muss zusätzlich das Gericht benannt werden, das für ein streitiges Verfahren örtlich und sachlich zuständig ist.

Schließlich muss der Mahnantrag handschriftlich unterzeichnet sein. Die Unterschrift des Antragstellers selbst ist entbehrlich, wenn gewährleistet ist, dass der Antrag von einer besonders bevollmächtigten Person gestellt wird.

Im automatisierten gerichtlichen Mahnverfahren werden alle Vordrucke eingescannt und die enthaltenen Angaben maschinell gelesen. Leider kann ein Computer nur für ihn eindeutige Zeichen erkennen. Ist die Schrift zu dünn (z.B. Spardruck) oder wird sogar eine flüssige Handschrift verwendet, ist der Computer überfordert. Im Extremfall können sogar Informationen ganz oder teilweise verloren gehen. Eine umständliche manuelle Nachbearbeitung wird dann erforderlich. Zur Vermeidung unnötiger Monierungen und Verzögerungen empfiehlt es sich bestimmte Regeln zu beachten:

Ausfüllhinweise (amtlich)

Ausfülltipps

5.2. Online-Mahnantrag

Das Ausfüllen eines Mahnbescheidsantrages ist leider für Nicht-Fachleute nicht einfach. Um dabei entstehende Probleme aus dem Weg zu räumen, gibt es Ausfüllhilfen im Internet (Broschüre: Die maschinelle Bearbeitung der gerichtlichen Mahnverfahren)

online-Mahnantrag

Anträge auf Erstellung eines Mahnbescheids können so auch im Internet ausgefüllt werden. Die Angaben der Antragsteller werden hierbei bereits bei der Eingabe umfangreichen Plausibilitätskontrollen unterzogen. Außerdem werden umfangreiche Hilfefunktionen angeboten. Der ausgefüllte Antrag kann auf ein Antragsformular ausgedruckt und dann an das Amtsgericht Hünfeld geschickt werden.

Inzwischen kann ein Mahnbescheid auch online beantragt werden https://www.online-mahnantrag.de/

5.3. Elektronisches Mahnverfahren

Neben den genannten Verfahren gibt es die Möglichkeit des elektronischen Datenaustausches unter Verwendung der digitalen Signatur für das zentrale Amtsgericht Hünfeld.

5.4. Kostenzahlung und Erlass des Mahnbescheids

Mit der Bearbeitung des Mahnantrags fordert das Amtsgericht Hünfeld beim Antragsteller die Kosten an.

Entspricht der Antrag den Voraussetzungen, erlässt das Amtsgericht nach Geldeingang einen Mahnbescheid. Dieser enthält den Hinweis, dass das Gericht die Anspruchsberechtigung nicht geprüft hat. Er weist weiter auf die Folge hin, dass ein Vollstreckungsbescheid ergehen kann, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen Widerspruch erhoben wird.

Vordruck: Mahnbescheid (www.mahnverfahren.nrw.de)

5.5. Zustellung des Mahnbescheids

Der Mahnbescheid wird dem Antragsgegner vom Gericht automatisch “von Amts” wegen zugestellt. Mit der Zustellung des Mahnbescheids wird die laufende Verjährungsfrist unterbrochen. (Informationen zu Verjährungsfristen).

6. Widerspruch gegen den Mahnbescheid

Der Antragsgegner kann gegen den Mahnbescheid Widerspruch erheben (§ 692 Nr. 4 ZPO). Damit geht das Mahnverfahren in ein normales (das ordentliche oder streitige) Gerichtsverfahren über. In diesem Verfahren kann sich der Antragsgegner gegen den behaupteten Anspruch sachlich zur Wehr setzen.

Vordruck: Widerspruch (www.mahnverfahren.nrw.de)

6.1. Form und Frist der Widerspruchserhebung

Der Widerspruch gegen den Mahnbescheid ist vom Antragsgegner schriftlich zu erheben. Im Interesse einer zügigen Bearbeitung empfiehlt sich hierbei die Verwendung des Widerspruchsvordrucks. Anerkannt sind aber auch die Einlegung durch Telebrief, Telefax oder Fernschreiben, sowie der zu Protokoll der Geschäftsstelle des zuständigen Amtsgerichts erklärte Widerspruch.

Eine Begründung ist nicht erforderlich.

Die Widerspruchsfrist beträgt
– zwei Wochen ab der Zustellung des Mahnbescheids
– einen Monat bei zulässiger Auslandszustellung.
Ein später eingehender Widerspruch ist aber auch noch wirksam, wenn noch kein Vollstreckungsbescheid erlassen worden ist.

6.2. Wirkung des Widerspruchs und Übergang in das Streitverfahren

Der rechtzeitig eingelegte Widerspruch verhindert die Fortsetzung des Mahnverfahrens und führt in ein normales Gerichtsverfahren, das sog. streitige Verfahren. Die Überleitung in das streitige Verfahren beginnt mit der Abgabe des Rechtsstreits durch das Amtsgericht Hünfeld an das Gericht, das der Antragsteller in seinem Mahnantrag als das sachlich und örtlich zuständige Gericht angegeben hat.

6.3. Ordentliches Streitverfahren

Das sich an den Widerspruch anschließende Streitverfahren folgt den allgemeinen Regeln des Zivilprozesses. Die Geschäftsstelle des Gerichts, an das die Streitsache abgegeben wurde, fordert den Antragsteller unverzüglich auf, seinen Anspruch binnen zwei Wochen zu begründen, § 697 ZPO.

Geht die Anspruchsbegründung durch den Antragsteller nicht rechtzeitig bei Gericht ein, so wird – allerdings nur auf Antrag des Antragsgegners – ein Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt. Dabei setzt das Gericht eine erneute Frist für die Anspruchsbegründung.

7. Vollstreckungsbescheid

7.1. Antrag und Erlass des Vollstreckungsbescheids

Hat der Antragsgegner nicht oder nicht rechtzeitig gegen den gesamten Anspruch Widerspruch eingelegt, so erlässt das Amtsgericht (§ 699 I ZPO) auf Antrag des Gläubigers einen Vollstreckungsbescheid auf Grundlage des nicht angefochtenen Mahnbescheids (bzw. dessen nicht angefochtenem Teils). Der Antrag muss spätestens 6 Monate nach Zustellung des Mahnbescheids gestellt werden und die Erklärung enthalten, ob und welche Zahlungen inzwischen auf den per Mahnbescheid geltend gemachten Anspruch geleistet worden sind.

Vordruck: Vollstreckungsbescheidsantrag (www.mahnverfahren.nrw.de)

Der vom Amtsgericht erlassene Vollstreckungsbescheid dient als eigenständiger und vorläufig vollstreckbarer Vollstreckungstitel. Mit ihm kann die Zwangsvollstreckung betrieben werden.

Vordruck: Vollstreckungsbescheid (www.mahnverfahren.nrw.de)

Der Vollstreckungsbescheid wird vom Gericht automatisch („von Amts wegen“) dem Antragsgegner zugestellt. Die Zustellung erfolgt an die Adresse, die im Mahnbescheid angegeben wurde.

8. Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid

Auch wenn der Vollstreckungsbescheid bereits erlassen wurde, hat der Antragsgegner noch die Möglichkeit, Einspruch einzulegen und damit den Übergang in das streitige Gerichtsverfahren zu erreichen.

8.1. Form und Frist des Einspruchs

Der Vollstreckungsbescheid ist durch den Einspruch im Ganzen oder oder auch teilweise anfechtbar. Der Einspruch erfolgt schriftlich und formlos. Er muss den Vollstreckungsbescheid bezeichnen, gegen den er sich richtet. Der Einspruch braucht nicht begründet zu werden. Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen ab Zustellung des Vollstreckungsbescheids und kann nicht verlängert werden.

8.2. Wirkung des Einspruchs und Übergang in das Streitverfahren

Der Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid leitet in das ordentliche Gerichtsverfahren über. Wird Einspruch erhoben, so ist die Sache von Amts wegen an das im Mahnbescheid genannte zuständige Gericht abzugeben.

8.3. Ordentliches Streitverfahren

Wurde Einspruch eingelegt, so hat der Antragsteller die Anspruchs- bzw. Klagebegründung nach Aufforderung des Gerichts innerhalb von zwei Wochen vorzulegen. Unterlässt dies der Antragsteller, so muss er mit der Aufhebung des Vollstreckungsbescheids und der Abweisung der Klage als unzulässig rechnen.

9. Zwangsvollstreckung

Wenn der Schuldner auch nach Erlass und Zustellung des Vollstreckungsbescheids nicht zahlt, ist der Gläubiger gezwungen, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einzuleiten, um an sein Geld zu kommen. Zwangsvollstreckungsmöglichkeiten in das bewegliche und unbewegliche Vermögen, in Geldforderungen und andere Vermögenswerte sind unterschiedlich.

Das bewegliche Vermögen umfasst z.B. Maschinen, Einrichtungsgegenstände, Schmuck, aber auch Aktien und andere Wertpapiere und besonders Bargeld. Es wird im Wege der Pfändung vollstreckt (§ 803 ZPO). Zuständig für die Vollstreckung ist der Gerichtsvollzieher, der vom Gläubiger schriftlich beauftragt werden muss. Gerichtsvollzieheraufträge können an die Gerichtsvollzieher-Verteilungsstelle des Amtsgerichts gerichtet werden, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz hat bzw. bei Handelsgesellschaften (z.B. GmbH, OHG, etc.) sich der Sitz befindet.

Gerichtsvollzieherkosten

Zum unbeweglichen Vermögen gehören z.B. Grund- und Wohnungseigentum. Auf dieses kann man sich im Wege der Zwangsvollstreckung eine Sicherungshypothek ins Grundbuch eintragen lassen. Dies bewirkt eine Sicherung des Rechtes in Bezug auf die Rangstelle bei einer künftigen Zwangsversteigerung (§ 866 ZPO). Eine solche Zwangshypothek kann nur bei Forderungen von mehr als 750 Euro eingetragen werden. Die Eintragung erfolgt beim Grundbuchamt, in dessen Bezirk das Grund- bzw. Wohnungseigentum geführt wird. Für die Einleitung der Zwangsverwaltung bzw. Zwangsversteigerung ist ein zusätzlicher Antrag beim Vollstreckungsgericht erforderlich.

Geldforderungen und andere Vermögenswerte sind z.B. Lohnforderungen, Bankkonten, Bausparverträge und Lebensversicherungen. Zu deren Pfändung wird ein sog. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Vollstreckungsgerichts benötigt. In diesem wird dem Schuldner des Schuldners (wie z.B. seinem Arbeitgeber oder seiner Bank) verboten, Zahlungen an ihn zu leisten und zugleich die Forderung auf Auszahlung des Geldes dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen (§ 829 ZPO). Für den Erlass eines solchen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz hat.

10. Kosten des Mahnverfahrens

Die Verfahrenskosten sind unterteilt in

a. Gerichtskosten

b. Auslagen des Antragstellers
Gemeint sind alle Kosten, die der Antragsteller für die Beantragung des Mahnbescheids auslegen musste, wie Ausgaben für den Vordruck und das Porto für die Zusendung an das Gericht.

c. ggf. Gebühr des Prozessbevollmächtigten (Rechtsanwalt), inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer.

Informationen zum gerichtlichen Mahnverfahren (Mahnbescheid und Vollstreckungsbescheid). Ausfüllhilfen für das amtliche Formular.

Quelle: Gerichtliches Mahnverfahren – IHK Frankfurt am Main

18. Oktober 2015No comments, , deutschland | eCommerce | europa | mahnung | mahnverfahren
Personenfotos im Netz: Was darf man hochladen? – n-tv.de

 

Früher landeten private Schnappschüsse in Fotoalben. Heute finden sie in null komma nichts ihren Weg ins Internet. Bei Facebook, Google+ und Co kann sich dann eine mehr oder weniger breite Öffentlichkeit an den Bildern erfreuen. Doch nicht immer ist das im Interesse der Abgebildeten.

Quelle: Personenfotos im Netz: Was darf man hochladen? – n-tv.de

Sind Fremde gut auf einem Bild zu erkennen, darf man es eigentlich nicht veröffentlichen. Das Gleiche gilt für Fotomodelle mit verminderter Entscheidungsfähigkeit: Betrunkene sollte man am besten gar nicht fotografieren, mit der Veröffentlichung aber zumindest so lange warten, bis sie wieder nüchtern sind. Eine Zustimmung, die im Vollrausch erteilt wird, ist ungültig. Bei Kindern muss man vorher die Eltern fragen, raten die Rechtsexperten der Arag-Rechtsschutzversicherung.

Nun sind die Bildrechte nicht überall so restriktiv wie bei privaten Bildern. Fotos, die auf öffentlichen Versammlungen entstehen, darf man drucken oder ins Netz stellen, ohne die Abgebildeten um Erlaubnis zu bitten. Das gilt für Faschingsumzüge oder Demos genauso wie für Sportveranstaltungen oder Konzerte. Und auch, wenn sich Personen nur zufällig aufs Bild “verirren”, steht der Veröffentlichung nichts im Wege. Alles andere wäre auch schwerlich praktikabel: Schließlich kann etwa ein Tourist, der seinen Besuch am Brandenburger Tor auf Facebook dokumentieren möchte, nicht alle anderen Besucher bitten, kurz zur Seite zu treten. All jene, die sich sonst noch auf dem Bild tummeln, sind Beiwerk.

Anders ist die Rechtslage, wenn die fotografierte Person das eigentliche Motiv der Aufnahme ist. Wer etwa eine unbekannte Schöne am Strand ablichtet oder einen einzelnen Fußballfan im Fanblock porträtiert, kann sich nicht auf die Veröffentlichungsfreiheit berufen, sondern braucht die Erlaubnis seines Modells.

Download

Für Mitarbeiter Fotos und Daten auf Homepages, haben wir bei uns im Downloadbereich einen entsprechenden Vertrag, hinterlegt. https://business-view.photo/download/



 

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4. Oktober 2015No comments, , , , fotograf | fotografie | fotografieren | fotos | Geschäftskunden | rechtliches | social media
Bezahlte Bilder: Muss der Fotograf genannt werden? – n-tv.de

 

Ein Berufsfotograf macht Bilder, sein Auftraggeber bezahlt ihn dafür und stellt die Fotos auf seine Website. Wer die Fotos geknipst hat, schreibt er allerdings nicht dazu. Ist er dazu verpflichtet?

Quelle: Bezahlte Bilder: Muss der Fotograf genannt werden? – n-tv.de

Wer einen Fotografen bezahlt, darf die Bilder nutzen. Den Namen des Fotografen muss man aber trotzdem nennen, stellt das Amtsgericht München klar (Az.: 142 C 11428/15). Ansonsten wird Schadensersatz fällig.

Das Hotel habe die Fotos öffentlich zugänglich gemacht, ohne den Urheber anzuführen. Damit habe es gegen das Namensnennungsrecht verstoßen. Nach dem Gesetz hat der Fotograf nämlich allein das Recht, darüber zu bestimmen, ob die Fotos nur mit seiner Namensnennung verwendet werden dürfen. Auch wenn er dem Hotel im Vertrag die unbeschränkten Nutzungsrechte einräumt, verzichtet er damit nicht darauf, genannt zu werden. Das Hotel konnte auch nicht nachweisen, dass die Fotografenangabe bei Bildern in der Branche unüblich ist.

Das Namensnennungsrecht gilt insbesondere für Berufsfotografen, die schon aus Werbegründen ein Interesse daran haben, mit ihren Bildern in Verbindung gebracht zu werden. Der Name muss zwar nicht zwingend auf oder unter dem Bild stehen, aber so, dass er dem Foto zugeordnet werden kann. Ob auch Hobbyfotografen ein Recht auf Schadensersatz haben, wenn ihre Bilder anonym verwendet werden, ist rechtlich umstritten. Manche Gerichte sind der Ansicht, dass ihnen kein materieller Schaden entsteht – zumindest dann nicht, wenn sie ihre Fotos sonst kostenlos über Plattformen wie Pixelio oder Fotolia zur Verfügung stellen.

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Bundeskabinett bringt WLAN-Gesetz auf den Weg

Internet – Bundeskabinett bringt umstrittenes WLAN-Gesetz auf den Weg – Multimedia – Hamburger Abendblatt

Öffentliche WLAN-Zugänge gibt es in Deutschland weniger als in anderen Ländern. Mit einem geänderten Telemediengesetz will die Bundesregierung mehr Rechtssicherheit für Anbieter geben. Doch Kritiker laufen Sturm: Ihnen gehen die Vorschläge nicht weit genug.

Quelle: Internet – Bundeskabinett bringt umstrittenes WLAN-Gesetz auf den Weg – Multimedia – Hamburger Abendblatt

Bereits im Juli hatten Verbraucherschützer darauf hingewiesen, dass der Gesetzesentwurf der Bundesregierung ihrer Ansicht nach klar gegen das Europarecht verstoße und nicht mit der E-Commerce-Richtlinie der EU vereinbar sei. Danach dürfen die Mitgliedsstaaten keine engeren oder weitergehenden Bestimmungen auf nationaler Ebene treffen. Der Gesetzesentwurf steht selbst in der rot-schwarzen Koalition in der Kritik: Der SPD-Netzpolitiker Lars Klingbeil sagte “Spiegel Online”, er sehe “an einigen Stellen noch Änderungsbedarf, um das Ziel, mehr freies WLAN in Deutschland, tatsächlich zu erreichen”. Klingbeil kritisiert damit auch den eigenen Parteivorsitzenden: Der fragliche Entwurf stammt aus dem Wirtschaftsministerium von SPD-Chef Sigmar Gabriel.


 

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20. September 2015No comments, , , , , , , Internetnutzung | Internetzugang | Mobile Devices | Tablet | WLan
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Nachstehend finden Sie die Leitlinien der Artikel-29-Datenschutzgruppe, eines Beratungsgremiums der EU in Fragen des Datenschutzes:
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Ausnahme von Cookies von der Einwilligungspflicht en   de   fr
Werbung auf Basis von Behavioural Targeting en   de   fr

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Preisangebote vorbehaltlich der Verfügbarkeit und zuzüglich der Gesetzlich vorgeschriebenen Mehrwertsteuer, Zwischenverkauf vorbehalten.

Gerichtsurteile und rechtliches dienen nur Informationszwecken und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die Artikel / Links zu Recht und verwandten Themen dienen der allgemeinen Bildung und Weiterbildung und nicht der Beratung im Falle eines individuellen rechtlichen Anliegens. Wie alle Projektbereiche sind sie ständigen Veränderungen unterworfen. Diese Artikel / Links entstehen offen und ohne redaktionelle Begleitung und Kontrolle. Es ist möglich, dass Sie hier auf unrichtige, unvollständige, veraltete, widersprüchliche, in falschem Zusammenhang stehende oder verkürzte Angaben treffen. Das gilt auch für Texte auf Diskussions-, Hilfe– und sonstigen Seiten.

Berichtigungen bei Irrtümern, Druck- und Rechenfehlern bleiben vorbehalten.


 

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26. Juli 2015No comments, , , , cookie | html | programmierung | rechtliches
Cookie-Hinweis auf Webseiten: Quatsch oder rechtliche Pflicht?

Wann müssen / sollten Sie Ihre Besucher Informieren

Cookie – Hinweise auf Webseiten

Update 11.08.2016

  • Sie haben einen Warenkorb?
  • Bestellmöglichkeit? Buchungsmöglicheit? Tischreservierung?
  • Sie schalten Werbung von Fremdanbietern?
  • Sie haben Tools von Fremdanbietern?
  • Sie haben Social Networks Plugins installiert (ein einfacher Link ist nicht damit gemeint)
  • Sie Nutzen Webseiten Analytics

Nach europäischem Recht müssen Publisher von digitalem Content die Besucher ihrer Websites und Apps darüber informieren, wie sie Cookies und andere Formen der lokalen Speicherung verwenden. In vielen Fällen machen diese Gesetze auch das Einholen einer Zustimmung erforderlich.

Nachstehend finden Sie die Leitlinien der Artikel-29-Datenschutzgruppe, eines Beratungsgremiums der EU in Fragen des Datenschutzes:
Einholung der Einwilligung zur Verwendung von Cookies en   de   fr
Ausnahme von Cookies von der Einwilligungspflicht en   de   fr
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EU Recht, oder Deutsches Recht?

Diese EU Cookie-Richtlinie, die eine ausdrückliche Einwilligung des Nutzers in solchen Fällen vorsieht, wurde von Deutschland nicht umgesetzt. Zur Erklärung: EU-Richtlinien sind nicht automatisch „Gesetz“, sondern müssen von den EU-Ländern umgesetzt werden. Da das in Deutschland nicht geschehen ist, gilt die Richtlinie bei uns eigentlich gar nicht.

Dafür gibt es den § 15 Abs.3 Telemediengesetz (TMG) Externer Link, beachten Sie bitte unseren Disclaimer. Der besagt dass es ausreicht, den Nutzer zu unterrichten und auf ein Widerspruchsrecht hinzuweisen. Das kann aber auch in einer Datenschutzerklärung erfolgen.

Das deutsche Recht kennt aktuell trotz der EU Richtline also keine direkte Pflicht, die Nutzer in die Verwendung von Cookies einwilligen zu lassen.

Google Adsense

Google verpflichtet alle AdSense Nutzer seit September 2015, den Nutzern einen Hinweis auf die Google-Cookies anzuzeigen. Dazu hat Google “Richtlinie zur Einwilligung der Nutzer in der EUExterner Link, beachten Sie bitte unseren Disclaimeronline gestellt.

Dort heißt es unter anderem, Webseiten-Betreiber müssen

  • „wirtschaftlich vertretbare Maßnahmen ergreifen“ um den Nutzer über das Speichern und Weitergeben der Daten zu informieren und
  • müssen eine entsprechende Einwilligung der Nutzer einholen.

Damit geht Google sogar weiter als viele EU-Datenschutzbehörden es fordern. So hat beispielsweise der britische Datenschutzbeauftragte, von Google, erklärt, eine ausdrückliche Einwilligung wäre bei Cookies nicht erforderlich, es würde ein entsprechender Hinweis genügen. Andererseits schreibt Google die Einwilligung nur für AdSense und Double Klick vor, nicht hingegen für andere Dienste wie Google Analytics.

Da aber insbesondere auch bei Analytics Cookies gesetzt werden, empfehlen wir hier

  1. Cookie OK einholen
  2. IP-Adresse anonymisieren

IP-Adresse anonymisieren bei Google

<script>
(function(i,s,o,g,r,a,m){i['GoogleAnalyticsObject']=r;i[r]=i[r]||function(){
(i[r].q=i[r].q||[]).push(arguments)},i[r].l=1*new Date();a=s.createElement(o),
m=s.getElementsByTagName(o)[0];a.async=1;a.src=g;m.parentNode.insertBefore(a,m)
})(window,document,'script','//www.google-analytics.com/analytics.js','ga');

ga('create', 'UA-XXXXXXX-X', 'auto'); oder ga('create', 'UA-XXXXXXX-X', 'example.com');
ga('set', 'anonymizeIp', true);
ga('send', 'pageview');

</script>

Es muss nur zusätzlich die Zeile ga(‘set’, ‘anonymizeIp’, true);, in dem Block ga… eingeführt werden.

Technische Umsetzung für Cookie Hinweise auf Ihrer Website

  1. WordPress
  2. HTML5, PHP
  3. Joomla!  Externer Link, beachten Sie bitte unseren Disclaimer
  4. Jimdo :: Um den Cookiehinweis in Jimdo Webseiten einzuschalten, ist eine Funktion vorhanden: Zu finden ist diese Funktion: Jimdoleiste Einstellungen Icon Datenschutz
  5. Drupal  Externer Link, beachten Sie bitte unseren Disclaimer
  6. TYPO3 :: Extension Key: cookieconsent2

 

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Texte für Cookie – Meldungen

Desktop Computer: Wir verwenden Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf unsere Website zu analysieren. Außerdem geben wir Informationen zu Ihrer Verwendung unserer Website an unsere Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter. Unsere Partner führen diese Informationen möglicherweise mit weiteren Daten zusammen, die Sie ihnen bereitgestellt haben oder die sie im Rahmen Ihrer Nutzung der Dienste gesammelt haben. Details ansehen

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Mehr Informationen finden Sie auch auf Optionen für Cookies von Google https://www.cookiechoices.org/  Externer Link, beachten Sie bitte unseren Disclaimer

 

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26. Juli 2015No comments, , , , , , Adsense | cookie | Drupal | Google Adsense | html | HTML5 | Joomla! | php | programmierung | rechtliches | TYPO3 | update | webseiten | wordpress
Mehrwertsteuer 7% oder 19%

Ob auf Werke von Grafikdesignern und andere Schöpferinnen von Werken der “angewandten Kunst” der volle Mehrwertsteuersatz von 19 oder nur der ermäßigte Satz von sieben Prozent zu erheben ist, entscheidet sich nach dem zugrunde liegenden Vertrag. Ist dort die Einräumung eines Nutzungsrechts nach der Urheberrechtsgesetz vereinbart, wird nur der ermäßigte Mehrwertsteuersatz fällig.

Dabei ist die Rechtslage eigentlich eindeutig: Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7c Umsatzsteuergesetz wird die Umsatzsteuer auf 7% ermäßigt für “die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben”. Und wenn der Auftraggeber das Plakat vervielfältigt oder das Logo auf seine Geschäftspapiere druckt, dann muss er sich dafür von der Urheberin ein Nutzungsrecht nach dem Urheberrechtsgesetz einräumen lassen. Also 7%.

Vergleiche hierzu auch Bundesgerichtshof 13. November 2013 Urteil I ZR 143/12 , dass “bei Werken der angewandten Kunst keine höheren Anforderungen an die Gestaltungshöhe eines Werkes zu stellen sind als bei Werken der zweckfreien Kunst”, und dass somit auch solche Werke dem Schutz des Urheberrechts unterliegen.

Damit die Finanzämter nicht bei ihrer veralteten Rechtsauffassung blieben, änderten nun die Finanzminister mit einem BMF-Schreiben vom 27.01.2015 den Umsatzsteueranwendungserlass. Dort heißt es nun in Abschnitt 12.7 Absatz 17: “Für die Frage, ob Leistungen der Gebrauchsgraphiker und der Graphik-Designer ermäßigt zu besteuern sind, ist aus Vereinfachungsgründen auf die dem Leistungsaustausch zugrunde liegende zivilrechtliche Vereinbarung abzustellen. Gehen die Vertragspartner ausweislich der zwischen ihnen geschlossenen Vereinbarung einvernehmlich von der Einräumung urheberrechtlicher Nutzungsrechte an einem Muster oder einem Entwurf aus, ist der ermäßigte Steuersatz anzuwenden.” [Text 3: Mustertext Rechnungsprogramm – Fotorechte]

Achten Sie darauf, dass in jedem Angebot, in jedem Vertrag und auf jeder Rechnung (auf die das zutrifft) die Formulierung “Einräumung eines (einfachen, ausschließlichen) Nutzungsrechts zur (Art der Nutzung) für die Dauer von . . .” auftaucht. Dann gilt der ermäßigte Mehrwertsteuersatz von sieben Prozent, ansonsten 19%.

Hiermit gebe ich, Vorname Name, meine Einwilligung, dass die von mir am TT.DD.JJJJ gefertigten Fotoaufnahmen beziehungsweise Reproduktionen dieser Bilder in geänderter und unveränderter Form durch die Firma XXXX zu Werbezwecken verbreitet und veröffentlicht werden dürfen, ohne Beschränkung auf bestimmte Gebiete, gemäß Urheberrechtsgesetz vom 09.09.1965 / BGBl. I 1273 und Zeiträume. Ich verzichte auf jegliche zusätzliche Honorarforderung.

Ich verzichte, bei nicht öffentlichen Zugänglichmachung (Publikationen im Internet), auf Namensnennung, bin aber auch einverstanden, dass mein Name in Verbindung mit meinem Bild genannt wird. Bei Internetveröffentlichungen, muss mein Name an geeigneter Stelle (Impressum / Bildübersicht / Bildnähe), mit einem Link zu meiner Homepage www.example.com aufgeführt werden. Bei veröffentlichungen in Sozialen Netztwerken, wie zum Beispiel Facebook, Google+, Twitter, xing muss im Bild, durch Wasserzeichen, mein Name genannt werden.
Beispiele und Informationen finden Sie auf meiner Homepage unter www.example.com/internetbilder/

Mustertext für Rechnungen

 


 


 

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26. Juli 2015No comments, , , design | fotograf | fotografie | mehrwertsteuer | mwst

Wir haben Vorsorgemaßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 getroffen, um ihre und unsere Gesundheit zu schützen, weitere Informationen.

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