1. Das Wichtigste über das Mahnverfahren (National Deutschland)
Das sollten Sie wissen, bevor Sie einen Mahnbescheid per Mahnverfahren beantragen:
Das Mahnverfahren
- ist ein zivilgerichtliches Spezialverfahren ohne mündliche Verhandlung, ausführliche Klageschrift und Beweiserhebung. Es ist neben der Erhebung einer normalen Zivilklage eine einfache Möglichkeit, gegen säumige Schuldner vorzugehen.
- ist billiger als eine Klage.
- können Sie ohne fremde Hilfe betreiben. Sie brauchen keinen Rechtsanwalt.
- ist nur möglich, wenn es um Geldforderungen geht (z.B. Kaufpreis-, Werklohn- oder Darlehensforderungen). Dies aber in unbegrenzter Höhe.
Auch gegen einen im Ausland (insb. EU-Staaten) befindlichen Schuldner ist es in manchen Fällen möglich, ein deutsches grenzüberschreitendes Mahnverfahren durchzuführen. Ausführliche Informationen zum
grenzüberschreitenden Mahnverfahren (IHK Schwaben).
Seit Ende 2008 kann auch das neue Europäische Mahnverfahren durchgeführt und ein EU-Zahlungsbefehl beantragt werden. Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 zum Europäischen Mahnverfahren
In Deutschland ist ausschließlich das Amtsgericht Wedding zuständig.
>Nähere Informationen zum EU-Zahlungsbefehl inkl. Formular
Ein übersichtliches Schaubild über den Verfahrensablauf im arbeitsgerichtlichen Mahnverfahren finden Sie im Internet unterhttp://www.arbg-stuttgart.de/pb/,Lde/Startseite/AUFGABEN+UND+VERFAHREN/Mahnverfahren
(Arbeitsgericht Stuttgart)
Europäisches Mahnverfahren
Dieses vereinfachte EU Gerichtsverfahren kann nur durchgeführt werden, wenn Sie vom Antragsgegner die Zahlung eines Geldbetrags fordern. Voraussetzung ist auch, dass es sich um einen grenzüberschreitenden Sachverhalt handelt.
Ihr Vorteil beim EU Mahnverfahren: Ein Anwalt ist nicht notwendig. Wenn Sie gewinnen, trägt der Beklagte Ihre Kosten. Für die Einleitung des Verfahrens benötigen Sie lediglich das vom Europäischen Justizportal angebotene Formblatt A. [FAQ Europäisches Mahnverfahren]
2. Entscheidung vor Verfahrensbeginn: Klage oder Mahnbescheid?
Das Mahnverfahren ist in erster Linie auf den “faulen Zahler” zugeschnitten, der voraussichtlich gegen den Anspruch keine Einwände vorbringen wird. Nur in diesem Fall ist es ein relativ schnelles und wirksames Mittel gegenüber säumigen Schuldnern.
Das Mahnverfahren ist dann nicht der schnellste Weg, einen gerichtlichen Titel für die Zwangsvollstreckung zu erhalten, wenn zu erwarten ist, dass der Schuldner den Mahnbescheid nicht widerspruchslos hinnimmt. Gegenüber den normalen Klageverfahren geht Zeit verloren. Denn sobald der Schuldner gegen den ihm zugestellten Mahnbescheid rechtzeitig Widerspruch einlegt, verwandelt sich das Mahnverfahren in ein normales Zivilprozessverfahren mit eingehend zu begründender Klageschrift und mündlicher Verhandlung.
Die Entscheidung, ob Sie ein Mahnverfahren einleiten oder Klage erheben sollen, ist daher nicht immer einfach – man muss die Reaktion des Schuldners richtig einschätzen können.
Zwei Tipps:
– Bei höheren Streitwerten kann man fast immer mit einem Widerspruch des Schuldners rechnen. Auch wenn es ihm nur darum geht, einen Zahlungsaufschub zu erreichen, sollte man lieber gleich klagen.
– Ist die genaue Anschrift des Schuldners nicht mit Sicherheit zu erfahren, dann niemals einen Mahnbescheid beantragen! Denn wenn der Mahnbescheid nicht zugestellt werden kann, bleibt er wirkungslos. Anders als bei der Erhebung einer Klage gibt es die sog. öffentliche Zustellung im Mahnverfahren nicht.
3. Voraussetzungen für das Mahnverfahren
3.1. Zahlungsverzug
im Einzelnen: Informationen zur außergerichtlichen Mahnung
Voraussetzung eines erfolgreichen Mahnverfahrens ist, dass sich der Schuldner in Zahlungsverzug befindet. Erste Voraussetzung für den Verzug ist nach § 286 BGB, dass die Leistung des Schuldners fällig ist.
Die Fälligkeit ergibt sich aus den zwischen Gläubiger und Schuldner getroffenen Absprachen, seien es vertragliche Vereinbarungen oder vom Vertragspartner akzeptierte Allgemeine Geschäftsbedingungen. Sobald eine Forderung fällig geworden ist, kann der Gläubiger Zahlung verlangen. Der Schuldner kommt somit grundsätzlich dann in Verzug, wenn er fällige Rechnungen nicht bezahlt und er hierfür einzustehen hat.
Ist ein Fälligkeitstermin nicht ausdrücklich vereinbart, so muss auf Verlangen des Gläubigers die Zahlung unverzüglich erfolgen.
Bei Entgeltforderungen (Geldforderungen aufgrund eines Vertrages) tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung ein, wenn bis dahin nicht vom Schuldner geleistet wurde. Verbraucher müssen hierauf in der Rechnung hingewiesen werden.
Für alle anderen Geldforderungen ist eine Mahnung grundsätzlich nötig, um den Schuldner in Verzug zu setzen. Informationen zur außergerichtlichen Mahnung inkl. Verzug
Ab Verzugseintritt kann der Gläubiger Verzugszinsen vom Schuldner fordern. Diese liegen 5% über dem Basiszinssatz, bei Kaufverträgen zwischen Unternehmern 9% über dem Basiszinssatz.
3.2. Anspruch auf Zahlung in inländischer/ ausländischer Währung
Das Mahnverfahren ist nur zulässig bei fälligen Ansprüchen auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme in inländischer Währung.
Ein Mahnverfahren über einen Anspruch auf Zahlung in ausländischer Währung ist nur dann möglich, wenn die Auslandszustellung im Rahmen zwischenstaatlicher Übereinkünfte erlaubt ist.
Das Mahnverfahren ist nicht möglich, wenn der Aufenthalt des Antragsgegners unbekannt ist, d. h. die Zustellung des Mahnbescheides nur durch öffentliche Bekanntmachung bewirkt werden könnte [siehe Punkt 2].
Die Fälligkeit der Zahlung darf nicht von einer zuvor erbrachten Gegenleistung abhängig sein oder die Gegenleistung ist schon erbracht.
4. Zuständigkeit des Gerichts
Die Durchführung des Mahnverfahrens liegt in der ausschließlichen sachlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts. Auf die Höhe des Streitwerts kommt es nicht an.
Nach der Zivilprozessordnung ist örtlich zuständig das Gericht am Sitz des Antragstellers, nicht des Antragsgegners. Dies gilt auch für sich im Ausland befindliche Antragsgegner, wenn die internationale Zuständigkeit für Deutschland gegeben ist. Ausführliche Informationen zum außergerichtlichen Mahnverfahren.
Die Landesregierungen können die Zuständigkeit für die Durchführung von Mahnverfahren konzentrieren.
Aufgrund einer Verordnung der Landesregierung werden für in Hessen ansässige Antragsteller Mahnbescheide zentral ausschließlich vom
Amtsgericht Hünfeld
Am Anger 4
36088 Hünfeld
Tel.-Nr.: 06652/600-01
auf Formularen bearbeitet. Für die Bearbeitung ist der Rechtspfleger zuständig, und zwar bis zum etwaigen Übergang in ein gerichtliches Verfahren. Die Höhe der Gerichtsgebühren ist abhängig vom jeweiligen Streitwert (Höhe der beanspruchten Forderung).
Hat der Antragsteller keinen inländischen allgemeinen Gerichtsstand, so ist für das Mahnverfahren das
Amtsgericht Berlin,
Zentrales Mahngericht -,
Schönstedtstraße 5,
13357 Berlin (Wedding),
Tel.-Nr. (0 30) 46 00 10,
ausschließlich örtlich zuständig.
Hat ein ausländischer Antragsteller zwar keinen allgemeinen inländischen Gerichtsstand, aber eine inländische Niederlassung, so lässt die Rechtsprechung ausnahmsweise den Ort der Niederlassung als Anknüpfung für die Bestimmungen des Gerichtsstandes zu.
Bei einer Mehrheit von Antragstellern mit verschiedenen allgemeinen Gerichtsständen geht die Rechtsprechung von einem Wahlrecht der Antragsteller aus.
5. Der Mahnbescheid
5.1 Schriftlicher Mahnantrag
Der Erlass eines Mahnbescheids kann nur mit dem offiziellen Formular beantragt werden. Der Antrag kann zugleich den Antrag auf Durchführung eines Streitverfahrens für den Fall des Widerspruchs durch den Schuldner enthalten. Beide Angaben stehen bereits vorgedruckt im Antragsformular, das im Schreibwarenfachhandel (nicht beim Amtsgericht!) erhältlich ist. In Hessen werden nur noch maschinell lesbare Anträge bearbeitet. (Muster: www.mahnverfahren.nrw.de)
Der Antragsteller hat den Geldbetrag, getrennt nach Haupt- und Nebenforderung, und den Anspruchsgrund (z. B. Kaufpreis) anzugeben. Die Forderung ist nicht zu begründen.
Ferner muss der Antrag die Bezeichnung der Parteien, gegebenenfalls des gesetzlichen Vertreters oder des bestellten Prozessbevollmächtigten, enthalten. Neben dem Mahngericht muss zusätzlich das Gericht benannt werden, das für ein streitiges Verfahren örtlich und sachlich zuständig ist.
Schließlich muss der Mahnantrag handschriftlich unterzeichnet sein. Die Unterschrift des Antragstellers selbst ist entbehrlich, wenn gewährleistet ist, dass der Antrag von einer besonders bevollmächtigten Person gestellt wird.
Im automatisierten gerichtlichen Mahnverfahren werden alle Vordrucke eingescannt und die enthaltenen Angaben maschinell gelesen. Leider kann ein Computer nur für ihn eindeutige Zeichen erkennen. Ist die Schrift zu dünn (z.B. Spardruck) oder wird sogar eine flüssige Handschrift verwendet, ist der Computer überfordert. Im Extremfall können sogar Informationen ganz oder teilweise verloren gehen. Eine umständliche manuelle Nachbearbeitung wird dann erforderlich. Zur Vermeidung unnötiger Monierungen und Verzögerungen empfiehlt es sich bestimmte Regeln zu beachten:
Ausfüllhinweise (amtlich)
Ausfülltipps
5.2. Online-Mahnantrag
Das Ausfüllen eines Mahnbescheidsantrages ist leider für Nicht-Fachleute nicht einfach. Um dabei entstehende Probleme aus dem Weg zu räumen, gibt es Ausfüllhilfen im Internet (Broschüre: Die maschinelle Bearbeitung der gerichtlichen Mahnverfahren)
online-Mahnantrag
Anträge auf Erstellung eines Mahnbescheids können so auch im Internet ausgefüllt werden. Die Angaben der Antragsteller werden hierbei bereits bei der Eingabe umfangreichen Plausibilitätskontrollen unterzogen. Außerdem werden umfangreiche Hilfefunktionen angeboten. Der ausgefüllte Antrag kann auf ein Antragsformular ausgedruckt und dann an das Amtsgericht Hünfeld geschickt werden.
Inzwischen kann ein Mahnbescheid auch online beantragt werden https://www.online-mahnantrag.de/
5.3. Elektronisches Mahnverfahren
Neben den genannten Verfahren gibt es die Möglichkeit des elektronischen Datenaustausches unter Verwendung der digitalen Signatur für das zentrale Amtsgericht Hünfeld.
5.4. Kostenzahlung und Erlass des Mahnbescheids
Mit der Bearbeitung des Mahnantrags fordert das Amtsgericht Hünfeld beim Antragsteller die Kosten an.
Entspricht der Antrag den Voraussetzungen, erlässt das Amtsgericht nach Geldeingang einen Mahnbescheid. Dieser enthält den Hinweis, dass das Gericht die Anspruchsberechtigung nicht geprüft hat. Er weist weiter auf die Folge hin, dass ein Vollstreckungsbescheid ergehen kann, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen Widerspruch erhoben wird.
Vordruck: Mahnbescheid (www.mahnverfahren.nrw.de)
5.5. Zustellung des Mahnbescheids
Der Mahnbescheid wird dem Antragsgegner vom Gericht automatisch “von Amts” wegen zugestellt. Mit der Zustellung des Mahnbescheids wird die laufende Verjährungsfrist unterbrochen. (Informationen zu Verjährungsfristen).
6. Widerspruch gegen den Mahnbescheid
Der Antragsgegner kann gegen den Mahnbescheid Widerspruch erheben (§ 692 Nr. 4 ZPO). Damit geht das Mahnverfahren in ein normales (das ordentliche oder streitige) Gerichtsverfahren über. In diesem Verfahren kann sich der Antragsgegner gegen den behaupteten Anspruch sachlich zur Wehr setzen.
Vordruck: Widerspruch (www.mahnverfahren.nrw.de)
6.1. Form und Frist der Widerspruchserhebung
Der Widerspruch gegen den Mahnbescheid ist vom Antragsgegner schriftlich zu erheben. Im Interesse einer zügigen Bearbeitung empfiehlt sich hierbei die Verwendung des Widerspruchsvordrucks. Anerkannt sind aber auch die Einlegung durch Telebrief, Telefax oder Fernschreiben, sowie der zu Protokoll der Geschäftsstelle des zuständigen Amtsgerichts erklärte Widerspruch.
Eine Begründung ist nicht erforderlich.
Die Widerspruchsfrist beträgt
– zwei Wochen ab der Zustellung des Mahnbescheids
– einen Monat bei zulässiger Auslandszustellung.
Ein später eingehender Widerspruch ist aber auch noch wirksam, wenn noch kein Vollstreckungsbescheid erlassen worden ist.
6.2. Wirkung des Widerspruchs und Übergang in das Streitverfahren
Der rechtzeitig eingelegte Widerspruch verhindert die Fortsetzung des Mahnverfahrens und führt in ein normales Gerichtsverfahren, das sog. streitige Verfahren. Die Überleitung in das streitige Verfahren beginnt mit der Abgabe des Rechtsstreits durch das Amtsgericht Hünfeld an das Gericht, das der Antragsteller in seinem Mahnantrag als das sachlich und örtlich zuständige Gericht angegeben hat.
6.3. Ordentliches Streitverfahren
Das sich an den Widerspruch anschließende Streitverfahren folgt den allgemeinen Regeln des Zivilprozesses. Die Geschäftsstelle des Gerichts, an das die Streitsache abgegeben wurde, fordert den Antragsteller unverzüglich auf, seinen Anspruch binnen zwei Wochen zu begründen, § 697 ZPO.
Geht die Anspruchsbegründung durch den Antragsteller nicht rechtzeitig bei Gericht ein, so wird – allerdings nur auf Antrag des Antragsgegners – ein Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt. Dabei setzt das Gericht eine erneute Frist für die Anspruchsbegründung.
7. Vollstreckungsbescheid
7.1. Antrag und Erlass des Vollstreckungsbescheids
Hat der Antragsgegner nicht oder nicht rechtzeitig gegen den gesamten Anspruch Widerspruch eingelegt, so erlässt das Amtsgericht (§ 699 I ZPO) auf Antrag des Gläubigers einen Vollstreckungsbescheid auf Grundlage des nicht angefochtenen Mahnbescheids (bzw. dessen nicht angefochtenem Teils). Der Antrag muss spätestens 6 Monate nach Zustellung des Mahnbescheids gestellt werden und die Erklärung enthalten, ob und welche Zahlungen inzwischen auf den per Mahnbescheid geltend gemachten Anspruch geleistet worden sind.
Vordruck: Vollstreckungsbescheidsantrag (www.mahnverfahren.nrw.de)
Der vom Amtsgericht erlassene Vollstreckungsbescheid dient als eigenständiger und vorläufig vollstreckbarer Vollstreckungstitel. Mit ihm kann die Zwangsvollstreckung betrieben werden.
Vordruck: Vollstreckungsbescheid (www.mahnverfahren.nrw.de)
Der Vollstreckungsbescheid wird vom Gericht automatisch (von Amts wegen) dem Antragsgegner zugestellt. Die Zustellung erfolgt an die Adresse, die im Mahnbescheid angegeben wurde.
8. Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid
Auch wenn der Vollstreckungsbescheid bereits erlassen wurde, hat der Antragsgegner noch die Möglichkeit, Einspruch einzulegen und damit den Übergang in das streitige Gerichtsverfahren zu erreichen.
8.1. Form und Frist des Einspruchs
Der Vollstreckungsbescheid ist durch den Einspruch im Ganzen oder oder auch teilweise anfechtbar. Der Einspruch erfolgt schriftlich und formlos. Er muss den Vollstreckungsbescheid bezeichnen, gegen den er sich richtet. Der Einspruch braucht nicht begründet zu werden. Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen ab Zustellung des Vollstreckungsbescheids und kann nicht verlängert werden.
8.2. Wirkung des Einspruchs und Übergang in das Streitverfahren
Der Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid leitet in das ordentliche Gerichtsverfahren über. Wird Einspruch erhoben, so ist die Sache von Amts wegen an das im Mahnbescheid genannte zuständige Gericht abzugeben.
8.3. Ordentliches Streitverfahren
Wurde Einspruch eingelegt, so hat der Antragsteller die Anspruchs- bzw. Klagebegründung nach Aufforderung des Gerichts innerhalb von zwei Wochen vorzulegen. Unterlässt dies der Antragsteller, so muss er mit der Aufhebung des Vollstreckungsbescheids und der Abweisung der Klage als unzulässig rechnen.
9. Zwangsvollstreckung
Wenn der Schuldner auch nach Erlass und Zustellung des Vollstreckungsbescheids nicht zahlt, ist der Gläubiger gezwungen, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einzuleiten, um an sein Geld zu kommen. Zwangsvollstreckungsmöglichkeiten in das bewegliche und unbewegliche Vermögen, in Geldforderungen und andere Vermögenswerte sind unterschiedlich.
Das bewegliche Vermögen umfasst z.B. Maschinen, Einrichtungsgegenstände, Schmuck, aber auch Aktien und andere Wertpapiere und besonders Bargeld. Es wird im Wege der Pfändung vollstreckt (§ 803 ZPO). Zuständig für die Vollstreckung ist der Gerichtsvollzieher, der vom Gläubiger schriftlich beauftragt werden muss. Gerichtsvollzieheraufträge können an die Gerichtsvollzieher-Verteilungsstelle des Amtsgerichts gerichtet werden, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz hat bzw. bei Handelsgesellschaften (z.B. GmbH, OHG, etc.) sich der Sitz befindet.
Gerichtsvollzieherkosten
Zum unbeweglichen Vermögen gehören z.B. Grund- und Wohnungseigentum. Auf dieses kann man sich im Wege der Zwangsvollstreckung eine Sicherungshypothek ins Grundbuch eintragen lassen. Dies bewirkt eine Sicherung des Rechtes in Bezug auf die Rangstelle bei einer künftigen Zwangsversteigerung (§ 866 ZPO). Eine solche Zwangshypothek kann nur bei Forderungen von mehr als 750 Euro eingetragen werden. Die Eintragung erfolgt beim Grundbuchamt, in dessen Bezirk das Grund- bzw. Wohnungseigentum geführt wird. Für die Einleitung der Zwangsverwaltung bzw. Zwangsversteigerung ist ein zusätzlicher Antrag beim Vollstreckungsgericht erforderlich.
Geldforderungen und andere Vermögenswerte sind z.B. Lohnforderungen, Bankkonten, Bausparverträge und Lebensversicherungen. Zu deren Pfändung wird ein sog. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Vollstreckungsgerichts benötigt. In diesem wird dem Schuldner des Schuldners (wie z.B. seinem Arbeitgeber oder seiner Bank) verboten, Zahlungen an ihn zu leisten und zugleich die Forderung auf Auszahlung des Geldes dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen (§ 829 ZPO). Für den Erlass eines solchen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz hat.
10. Kosten des Mahnverfahrens
Die Verfahrenskosten sind unterteilt in
a. Gerichtskosten
b. Auslagen des Antragstellers
Gemeint sind alle Kosten, die der Antragsteller für die Beantragung des Mahnbescheids auslegen musste, wie Ausgaben für den Vordruck und das Porto für die Zusendung an das Gericht.
c. ggf. Gebühr des Prozessbevollmächtigten (Rechtsanwalt), inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer.
Informationen zum gerichtlichen Mahnverfahren (Mahnbescheid und Vollstreckungsbescheid). Ausfüllhilfen für das amtliche Formular.
Quelle: Gerichtliches Mahnverfahren – IHK Frankfurt am Main