Beitrag – auf allen Social Media Kanälen verteilen

Mehrere Kunden haben mich gefragt, wie kann ich einen Beitrag in meinen Socialen Netzwerken wie twitter, facebook, google plus, linkedIN mit einem mal Verteilen – was würde ich benutzen.

Ich brauchte hier nicht antworten, was ich benutzen würde, sondern was ich benutze, und da ich davon ausgehe, das noch mehr dieses Problem haben, habe ich gleich diesen Beitrag verfasst und teile diesen Beitrag automatisch in den verschiedenen Netzwerken. Diesmal auf unserer WordPress Seite mit Jetpack ⇒ Publiziere: Facebook: Business View Photo – von innen ansehen, Twitter: @voninnenansehen, Tumblr: von innen ansehen :: street view trusted, Path: VonInnenAnsehen StreetView, Google+: Business View Photo Ag

Einen Beitrag – auf allen Social Media Kanälen verteilen!

facebook, twitter, linkedin, google+ mit einem Service Online verknüpfen. Einmal Posten überall verteilen.

Für WordPress Seiten empfehlen ich das Plugin Jetpack, für alle anderen, den Internetdienst Buffer, beide Systeme sind kostenlos. Obwohl Buffer in Englisch ist, ist die Bedienung so einfach, das dies auch ohne Englischkenntnisse möglich sein sollte.

Buffer gibt es auch als App für Smartphone & Co

APP-appleAPP-google

 

FAQ: Social Media Verteilung


 

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29. Oktober 2015No comments, , , , , , autoamtisch | facebook | google plus | jetpack | linkedin | twitter | verteilen | wordpress
Entdecken Sie die Welt mit Street View

Eines der ersten Werbefilme für Google Street View

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28. Oktober 2015No comments, , street view maps | StreetView
Sascha Lobo über Google Street View

Sascha Logo im Interview bei den tagesthemen

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28. Oktober 2015No comments, , tagesthemen
TourEXTENDER Preisanpassung

Bei den TourEXTENDER hat es z.T. eine Preisanpassung gegeben, alle Informationen finden Sie auf unserer Seite TourEXTENDER Übersicht.


TourEXTENDER sind Overlays zu Ihren bestehenden Google Panorama Touren, um diese Bedienerfreundlicher, Optisch ansprechender und mit zusätzlichen Funktionen zu bestücken.

Google Street View, ist die Voraussetzung für den Einsatz von TourEXTENDER. TourEXTENDER wird aber für Google Street View nicht benötigt und sind eigenständige zusätzliche Tools.

TourEXTENDER sind die strategische Lösung und eine Weiterentwicklung der Google Panoramen, mit dem Sie ein unabhängiges und auf Sozialen Medien verfügbares iFrame haben.

  • Die Erstellung und Personalisierung der Interessengebieten – durch unbewegte oder bewegte Bilder, Link, Text
  • Bestimmung von POI (wichtige Punkte), um die Aktivität zu definieren
  • Tische, Ticket oder Dienstleistungen direkt aus der Tour buchen
  • Formulare für alle Informationsanfragen sowie für die Interaktion mit den Nutzern
  • CLICK TO CALL, um direkt Kontakt aufzunehmen zu können
  • Analytics, um die Aktivität der Nutzer zu überwachen
  • Links Erweiterung in der Onlinewelt und in den Sozialen Medien

Lassen Sie sich unverbindlich und kostenlos Beraten, wie Ihr Business nach vorne kommt, mit dem TourEXTENDER der für Sie am besten geeignet ist.

Gerne Beraten wir Sie auch über 360 Grad Panorama Touren, welche ohne Google Business Photos | Street View Trusted auskommen.

 

28. Oktober 2015No comments, , , , panowalk | tourdash | tourextender | tourmake | view3 | walkinto | yourinside
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28. Oktober 2015No comments, , , bewertungen
Interview Netzwirtschaft

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Quelle: (110) Netzwirtschaft – Detlev Molitor von Business View Photo – von…


 

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23. Oktober 2015No comments, interview | presse
Branchenbucheintrag im Microsoft Suchmaschinen Netzwerk

Obiges (Bild) im Original auf: bing ansehen.

Weihnachtsaktion 2015

Bestellbar bis 23.12.2015, für 19,00 Euro / je Lokation und/oder Webseite

Ihr Branchenbucheintrag im YAHOO! | bing Netzwerk mit den folgenden Zusatz Vorteilen!

Apple: Der Personal Assistant Siri setzt ab iOS 7 anstatt auf Google auf Microsofts Pendant bei Suchanfragen

Facebook: Dabei sollen vorgenommene Bewertungen von Nutzern auf verschiedene Art und Weise in die Ergebnisse der Suchmaschine integriert werden.

Windows Phone: Handys mit Windows Phone haben unterhalb des Bildschirms drei Hardware-Tasten, von denen die rechte die Bing-App aufruft.

Cortana: Seit Windows Phone 8.1 setzt Microsoft bei dem Siri-Konkurrenten Cortana auf die Suchmaschine Bing.

Social Network: So werden bei der Suche nach den relevantesten Ergebnissen in einer separat angeordneten Suchleiste Daten von Facebook, Twitter, Quora, Foursquare, LinkedIn, Google MyBusiness und anderen Diensten mit einbezogen.

Unsere Leistung für Sie:

  • Eintragung & Bestätigung Ihres Unternehmens bei Bing Places for Business Lokal Eintrag
  • Verknüpfung des Microsoft Bing-Eintrags mit Ihrer Webseite
  • Korrekte Einstellung aller Optionen in Bing Places for Business
  • Brancheneintrag für die Microsoft Suchmaschine
  • Einstellung von Beschreibungstexten, Öffnungszeiten etc.
  • Einmaliger Preis, dauerhaft wirksam. Kein Abo, keine laufenden Kosten!
  • Als letzten Schritt übergeben wir Ihre Bing Places for Business Login-Daten

Wir sind Bing Places for Business – Agentur

Alle Informationen: Bing Places for Business || Produktdatenblatt

Ablauf

Verbindliche Bestellung ⇒ Im Kommentarfeld bitte eintragen Verbindliche Bestellung Bing Weihnachtsrabatt, oder per PayPal

Bitte alle Angaben machen!

Sie erhalten innerhalb von 24 Stunden eine Rechnung, sobald diese beglichen ist, werden wir Ihren Eintrag platzieren. (Zahlbar per Überweisung, PayPal, Skrill, Kreditkarte)

Ca. 3-4 Tage später sind Sie nach einer E-Mail durch Microsoft (Bestätigung der Angaben) Online im Branchenbuch auffindbar.

Zum Abschluss des Auftrages, würden wir uns über eine Bewertung freuen!

19,00 Euro + 19% = 22,61 Euro

Warum so Günstig?

Die Business View Photo Ag ist Mitte 2015 als Zusammenschluss, mit der Programmänderung von Google Maps Business View Fotos, zu Google Street View Fotos, gegründet worden, mit dem Ziel Deutschlandweite Projekte nach Qualitätsstandards und Checkliste schneller und besser umzusetzen.

Wir wollen Sie als “die neuen” von unserer Leistungsfähigkeit mit diesem begrenzten Sonderangebot, für zukünftige Geschäfte überzeugen.

Damit Sie keine Sonderangebote, keine Aktionen verpassen, empfehlen wir entweder unseren Newsletter zu bestellen, oder unsere Social Medienkanäle zu abonnieren.

 

Preisangebote, wenn nichts anderes angegeben, in Euro, vorbehaltlich der Verfügbarkeit und zuzüglich der Gesetzlich vorgeschriebenen Mehrwertsteuer, Zwischenverkauf vorbehalten.


 

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22. Oktober 2015No comments, , Geschäftskunden | html | Internetnutzung | online-shopper | rabatt | weihnachten
Unterlagen zum Webinar “Urheberrechte des Fotografen”

Die Präsentation aus dem Webinar könnt Ihr >> hier als PDF-Dokument herunterladen.

Die Präsentation und die Audioaufzeichnung unserer Webinars “Urheberrechte des Fotografen – – mein gutes Recht und seine Grenzen” sind online!

Quelle: Unterlagen zum Webinar “Urheberrechte des Fotografen”

Zugehörige Artikel

Bezahlte Bilder: Muss der Fotograf genannt werden? -nTV?

Vorhandene Fotos für die Internet Modifizieren


 


 

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19. Oktober 2015No comments, , , fotograf | fotografie | fotografieren | fotos | rechtliches
Gerichtliches Mahnverfahren – Komplett Erklärt

1. Das Wichtigste über das Mahnverfahren (National Deutschland)

Das sollten Sie wissen, bevor Sie einen Mahnbescheid per Mahnverfahren beantragen:
Das Mahnverfahren

  • ist ein zivilgerichtliches Spezialverfahren ohne mündliche Verhandlung, ausführliche Klageschrift und Beweiserhebung. Es ist neben der Erhebung einer normalen Zivilklage eine einfache Möglichkeit, gegen säumige Schuldner vorzugehen.
  • ist billiger als eine Klage.
  • können Sie ohne fremde Hilfe betreiben. Sie brauchen keinen Rechtsanwalt.
  • ist nur möglich, wenn es um Geldforderungen geht (z.B. Kaufpreis-, Werklohn- oder Darlehensforderungen). Dies aber in unbegrenzter Höhe.

Auch gegen einen im Ausland (insb. EU-Staaten) befindlichen Schuldner ist es in manchen Fällen möglich, ein deutsches grenzüberschreitendes Mahnverfahren durchzuführen. Ausführliche Informationen zum

grenzüberschreitenden Mahnverfahren (IHK Schwaben).
Seit Ende 2008 kann auch das neue Europäische Mahnverfahren durchgeführt und ein EU-Zahlungsbefehl beantragt werden. Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 zum Europäischen Mahnverfahren
In Deutschland ist ausschließlich das Amtsgericht Wedding zuständig.
>Nähere Informationen zum EU-Zahlungsbefehl inkl. Formular

Ein übersichtliches Schaubild über den Verfahrensablauf im arbeitsgerichtlichen Mahnverfahren finden Sie im Internet unterhttp://www.arbg-stuttgart.de/pb/,Lde/Startseite/AUFGABEN+UND+VERFAHREN/Mahnverfahren

(Arbeitsgericht Stuttgart)

Europäisches Mahnverfahren

Dieses vereinfachte EU Gerichtsverfahren kann nur durchgeführt werden, wenn  Sie vom Antragsgegner die Zahlung eines Geldbetrags fordern. Voraussetzung ist auch, dass es sich um einen grenzüberschreitenden Sachverhalt handelt.

Ihr Vorteil beim EU Mahnverfahren: Ein Anwalt ist nicht notwendig. Wenn Sie gewinnen, trägt der Beklagte Ihre Kosten. Für die Einleitung des Verfahrens benötigen Sie lediglich das vom Europäischen Justizportal angebotene Formblatt A. [FAQ Europäisches Mahnverfahren]

 2. Entscheidung vor Verfahrensbeginn: Klage oder Mahnbescheid?

Das Mahnverfahren ist in erster Linie auf den “faulen Zahler” zugeschnitten, der voraussichtlich gegen den Anspruch keine Einwände vorbringen wird. Nur in diesem Fall ist es ein relativ schnelles und wirksames Mittel gegenüber säumigen Schuldnern.

Das Mahnverfahren ist dann nicht der schnellste Weg, einen gerichtlichen Titel für die Zwangsvollstreckung zu erhalten, wenn zu erwarten ist, dass der Schuldner den Mahnbescheid nicht widerspruchslos hinnimmt. Gegenüber den normalen Klageverfahren geht Zeit verloren. Denn sobald der Schuldner gegen den ihm zugestellten Mahnbescheid rechtzeitig Widerspruch einlegt, verwandelt sich das Mahnverfahren in ein normales Zivilprozessverfahren mit eingehend zu begründender Klageschrift und mündlicher Verhandlung.

Die Entscheidung, ob Sie ein Mahnverfahren einleiten oder Klage erheben sollen, ist daher nicht immer einfach – man muss die Reaktion des Schuldners richtig einschätzen können.
Zwei Tipps:
– Bei höheren Streitwerten kann man fast immer mit einem Widerspruch des Schuldners rechnen. Auch wenn es ihm nur darum geht, einen Zahlungsaufschub zu erreichen, sollte man lieber gleich klagen.
– Ist die genaue Anschrift des Schuldners nicht mit Sicherheit zu erfahren, dann niemals einen Mahnbescheid beantragen! Denn wenn der Mahnbescheid nicht zugestellt werden kann, bleibt er wirkungslos. Anders als bei der Erhebung einer Klage gibt es die sog. öffentliche Zustellung im Mahnverfahren nicht.

 3. Voraussetzungen für das Mahnverfahren

3.1. Zahlungsverzug

im Einzelnen: Informationen zur außergerichtlichen Mahnung

Voraussetzung eines erfolgreichen Mahnverfahrens ist, dass sich der Schuldner in Zahlungsverzug befindet. Erste Voraussetzung für den Verzug ist nach § 286 BGB, dass die Leistung des Schuldners fällig ist.
Die Fälligkeit ergibt sich aus den zwischen Gläubiger und Schuldner getroffenen Absprachen, seien es vertragliche Vereinbarungen oder vom Vertragspartner akzeptierte Allgemeine Geschäftsbedingungen. Sobald eine Forderung fällig geworden ist, kann der Gläubiger Zahlung verlangen. Der Schuldner kommt somit grundsätzlich dann in Verzug, wenn er fällige Rechnungen nicht bezahlt und er hierfür einzustehen hat.

Ist ein Fälligkeitstermin nicht ausdrücklich vereinbart, so muss auf Verlangen des Gläubigers die Zahlung unverzüglich erfolgen.

Bei Entgeltforderungen (Geldforderungen aufgrund eines Vertrages) tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung ein, wenn bis dahin nicht vom Schuldner geleistet wurde. Verbraucher müssen hierauf in der Rechnung hingewiesen werden.
Für alle anderen Geldforderungen ist eine Mahnung grundsätzlich nötig, um den Schuldner in Verzug zu setzen. Informationen zur außergerichtlichen Mahnung inkl. Verzug

Ab Verzugseintritt kann der Gläubiger Verzugszinsen vom Schuldner fordern. Diese liegen 5% über dem Basiszinssatz, bei Kaufverträgen zwischen Unternehmern 9% über dem Basiszinssatz.

3.2. Anspruch auf Zahlung in inländischer/ ausländischer Währung

Das Mahnverfahren ist nur zulässig bei fälligen Ansprüchen auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme in inländischer Währung.
Ein Mahnverfahren über einen Anspruch auf Zahlung in ausländischer Währung ist nur dann möglich, wenn die Auslandszustellung im Rahmen zwischenstaatlicher Übereinkünfte erlaubt ist.

Das Mahnverfahren ist nicht möglich, wenn der Aufenthalt des Antragsgegners unbekannt ist, d. h. die Zustellung des Mahnbescheides nur durch öffentliche Bekanntmachung bewirkt werden könnte [siehe Punkt 2].

Die Fälligkeit der Zahlung darf nicht von einer zuvor erbrachten Gegenleistung abhängig sein oder die Gegenleistung ist schon erbracht.

4. Zuständigkeit des Gerichts

Die Durchführung des Mahnverfahrens liegt in der ausschließlichen sachlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts. Auf die Höhe des Streitwerts kommt es nicht an.

Nach der Zivilprozessordnung ist örtlich zuständig das Gericht am Sitz des Antragstellers, nicht des Antragsgegners. Dies gilt auch für sich im Ausland befindliche Antragsgegner, wenn die internationale Zuständigkeit für Deutschland gegeben ist. Ausführliche Informationen zum außergerichtlichen Mahnverfahren.

Die Landesregierungen können die Zuständigkeit für die Durchführung von Mahnverfahren konzentrieren.
Aufgrund einer Verordnung der Landesregierung werden für in Hessen ansässige Antragsteller Mahnbescheide zentral ausschließlich vom

Amtsgericht Hünfeld
Am Anger 4
36088 Hünfeld
Tel.-Nr.: 06652/600-01

auf Formularen bearbeitet. Für die Bearbeitung ist der Rechtspfleger zuständig, und zwar bis zum etwaigen Übergang in ein gerichtliches Verfahren. Die Höhe der Gerichtsgebühren ist abhängig vom jeweiligen Streitwert (Höhe der beanspruchten Forderung).

Hat der Antragsteller keinen inländischen allgemeinen Gerichtsstand, so ist für das Mahnverfahren das

Amtsgericht Berlin,
Zentrales Mahngericht -,
Schönstedtstraße 5,
13357 Berlin (Wedding),
Tel.-Nr. (0 30) 46 00 10,

ausschließlich örtlich zuständig.

Hat ein ausländischer Antragsteller zwar keinen allgemeinen inländischen Gerichtsstand, aber eine inländische Niederlassung, so lässt die Rechtsprechung ausnahmsweise den Ort der Niederlassung als Anknüpfung für die Bestimmungen des Gerichtsstandes zu.

Bei einer Mehrheit von Antragstellern mit verschiedenen allgemeinen Gerichtsständen geht die Rechtsprechung von einem Wahlrecht der Antragsteller aus.

5. Der Mahnbescheid

5.1 Schriftlicher Mahnantrag

Der Erlass eines Mahnbescheids kann nur mit dem offiziellen Formular beantragt werden. Der Antrag kann zugleich den Antrag auf Durchführung eines Streitverfahrens für den Fall des Widerspruchs durch den Schuldner enthalten. Beide Angaben stehen bereits vorgedruckt im Antragsformular, das im Schreibwarenfachhandel (nicht beim Amtsgericht!) erhältlich ist. In Hessen werden nur noch maschinell lesbare Anträge bearbeitet. (Muster: www.mahnverfahren.nrw.de)

Der Antragsteller hat den Geldbetrag, getrennt nach Haupt- und Nebenforderung, und den Anspruchsgrund (z. B. Kaufpreis) anzugeben. Die Forderung ist nicht zu begründen.

Ferner muss der Antrag die Bezeichnung der Parteien, gegebenenfalls des gesetzlichen Vertreters oder des bestellten Prozessbevollmächtigten, enthalten. Neben dem Mahngericht muss zusätzlich das Gericht benannt werden, das für ein streitiges Verfahren örtlich und sachlich zuständig ist.

Schließlich muss der Mahnantrag handschriftlich unterzeichnet sein. Die Unterschrift des Antragstellers selbst ist entbehrlich, wenn gewährleistet ist, dass der Antrag von einer besonders bevollmächtigten Person gestellt wird.

Im automatisierten gerichtlichen Mahnverfahren werden alle Vordrucke eingescannt und die enthaltenen Angaben maschinell gelesen. Leider kann ein Computer nur für ihn eindeutige Zeichen erkennen. Ist die Schrift zu dünn (z.B. Spardruck) oder wird sogar eine flüssige Handschrift verwendet, ist der Computer überfordert. Im Extremfall können sogar Informationen ganz oder teilweise verloren gehen. Eine umständliche manuelle Nachbearbeitung wird dann erforderlich. Zur Vermeidung unnötiger Monierungen und Verzögerungen empfiehlt es sich bestimmte Regeln zu beachten:

Ausfüllhinweise (amtlich)

Ausfülltipps

5.2. Online-Mahnantrag

Das Ausfüllen eines Mahnbescheidsantrages ist leider für Nicht-Fachleute nicht einfach. Um dabei entstehende Probleme aus dem Weg zu räumen, gibt es Ausfüllhilfen im Internet (Broschüre: Die maschinelle Bearbeitung der gerichtlichen Mahnverfahren)

online-Mahnantrag

Anträge auf Erstellung eines Mahnbescheids können so auch im Internet ausgefüllt werden. Die Angaben der Antragsteller werden hierbei bereits bei der Eingabe umfangreichen Plausibilitätskontrollen unterzogen. Außerdem werden umfangreiche Hilfefunktionen angeboten. Der ausgefüllte Antrag kann auf ein Antragsformular ausgedruckt und dann an das Amtsgericht Hünfeld geschickt werden.

Inzwischen kann ein Mahnbescheid auch online beantragt werden https://www.online-mahnantrag.de/

5.3. Elektronisches Mahnverfahren

Neben den genannten Verfahren gibt es die Möglichkeit des elektronischen Datenaustausches unter Verwendung der digitalen Signatur für das zentrale Amtsgericht Hünfeld.

5.4. Kostenzahlung und Erlass des Mahnbescheids

Mit der Bearbeitung des Mahnantrags fordert das Amtsgericht Hünfeld beim Antragsteller die Kosten an.

Entspricht der Antrag den Voraussetzungen, erlässt das Amtsgericht nach Geldeingang einen Mahnbescheid. Dieser enthält den Hinweis, dass das Gericht die Anspruchsberechtigung nicht geprüft hat. Er weist weiter auf die Folge hin, dass ein Vollstreckungsbescheid ergehen kann, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen Widerspruch erhoben wird.

Vordruck: Mahnbescheid (www.mahnverfahren.nrw.de)

5.5. Zustellung des Mahnbescheids

Der Mahnbescheid wird dem Antragsgegner vom Gericht automatisch “von Amts” wegen zugestellt. Mit der Zustellung des Mahnbescheids wird die laufende Verjährungsfrist unterbrochen. (Informationen zu Verjährungsfristen).

6. Widerspruch gegen den Mahnbescheid

Der Antragsgegner kann gegen den Mahnbescheid Widerspruch erheben (§ 692 Nr. 4 ZPO). Damit geht das Mahnverfahren in ein normales (das ordentliche oder streitige) Gerichtsverfahren über. In diesem Verfahren kann sich der Antragsgegner gegen den behaupteten Anspruch sachlich zur Wehr setzen.

Vordruck: Widerspruch (www.mahnverfahren.nrw.de)

6.1. Form und Frist der Widerspruchserhebung

Der Widerspruch gegen den Mahnbescheid ist vom Antragsgegner schriftlich zu erheben. Im Interesse einer zügigen Bearbeitung empfiehlt sich hierbei die Verwendung des Widerspruchsvordrucks. Anerkannt sind aber auch die Einlegung durch Telebrief, Telefax oder Fernschreiben, sowie der zu Protokoll der Geschäftsstelle des zuständigen Amtsgerichts erklärte Widerspruch.

Eine Begründung ist nicht erforderlich.

Die Widerspruchsfrist beträgt
– zwei Wochen ab der Zustellung des Mahnbescheids
– einen Monat bei zulässiger Auslandszustellung.
Ein später eingehender Widerspruch ist aber auch noch wirksam, wenn noch kein Vollstreckungsbescheid erlassen worden ist.

6.2. Wirkung des Widerspruchs und Übergang in das Streitverfahren

Der rechtzeitig eingelegte Widerspruch verhindert die Fortsetzung des Mahnverfahrens und führt in ein normales Gerichtsverfahren, das sog. streitige Verfahren. Die Überleitung in das streitige Verfahren beginnt mit der Abgabe des Rechtsstreits durch das Amtsgericht Hünfeld an das Gericht, das der Antragsteller in seinem Mahnantrag als das sachlich und örtlich zuständige Gericht angegeben hat.

6.3. Ordentliches Streitverfahren

Das sich an den Widerspruch anschließende Streitverfahren folgt den allgemeinen Regeln des Zivilprozesses. Die Geschäftsstelle des Gerichts, an das die Streitsache abgegeben wurde, fordert den Antragsteller unverzüglich auf, seinen Anspruch binnen zwei Wochen zu begründen, § 697 ZPO.

Geht die Anspruchsbegründung durch den Antragsteller nicht rechtzeitig bei Gericht ein, so wird – allerdings nur auf Antrag des Antragsgegners – ein Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt. Dabei setzt das Gericht eine erneute Frist für die Anspruchsbegründung.

7. Vollstreckungsbescheid

7.1. Antrag und Erlass des Vollstreckungsbescheids

Hat der Antragsgegner nicht oder nicht rechtzeitig gegen den gesamten Anspruch Widerspruch eingelegt, so erlässt das Amtsgericht (§ 699 I ZPO) auf Antrag des Gläubigers einen Vollstreckungsbescheid auf Grundlage des nicht angefochtenen Mahnbescheids (bzw. dessen nicht angefochtenem Teils). Der Antrag muss spätestens 6 Monate nach Zustellung des Mahnbescheids gestellt werden und die Erklärung enthalten, ob und welche Zahlungen inzwischen auf den per Mahnbescheid geltend gemachten Anspruch geleistet worden sind.

Vordruck: Vollstreckungsbescheidsantrag (www.mahnverfahren.nrw.de)

Der vom Amtsgericht erlassene Vollstreckungsbescheid dient als eigenständiger und vorläufig vollstreckbarer Vollstreckungstitel. Mit ihm kann die Zwangsvollstreckung betrieben werden.

Vordruck: Vollstreckungsbescheid (www.mahnverfahren.nrw.de)

Der Vollstreckungsbescheid wird vom Gericht automatisch („von Amts wegen“) dem Antragsgegner zugestellt. Die Zustellung erfolgt an die Adresse, die im Mahnbescheid angegeben wurde.

8. Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid

Auch wenn der Vollstreckungsbescheid bereits erlassen wurde, hat der Antragsgegner noch die Möglichkeit, Einspruch einzulegen und damit den Übergang in das streitige Gerichtsverfahren zu erreichen.

8.1. Form und Frist des Einspruchs

Der Vollstreckungsbescheid ist durch den Einspruch im Ganzen oder oder auch teilweise anfechtbar. Der Einspruch erfolgt schriftlich und formlos. Er muss den Vollstreckungsbescheid bezeichnen, gegen den er sich richtet. Der Einspruch braucht nicht begründet zu werden. Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen ab Zustellung des Vollstreckungsbescheids und kann nicht verlängert werden.

8.2. Wirkung des Einspruchs und Übergang in das Streitverfahren

Der Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid leitet in das ordentliche Gerichtsverfahren über. Wird Einspruch erhoben, so ist die Sache von Amts wegen an das im Mahnbescheid genannte zuständige Gericht abzugeben.

8.3. Ordentliches Streitverfahren

Wurde Einspruch eingelegt, so hat der Antragsteller die Anspruchs- bzw. Klagebegründung nach Aufforderung des Gerichts innerhalb von zwei Wochen vorzulegen. Unterlässt dies der Antragsteller, so muss er mit der Aufhebung des Vollstreckungsbescheids und der Abweisung der Klage als unzulässig rechnen.

9. Zwangsvollstreckung

Wenn der Schuldner auch nach Erlass und Zustellung des Vollstreckungsbescheids nicht zahlt, ist der Gläubiger gezwungen, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einzuleiten, um an sein Geld zu kommen. Zwangsvollstreckungsmöglichkeiten in das bewegliche und unbewegliche Vermögen, in Geldforderungen und andere Vermögenswerte sind unterschiedlich.

Das bewegliche Vermögen umfasst z.B. Maschinen, Einrichtungsgegenstände, Schmuck, aber auch Aktien und andere Wertpapiere und besonders Bargeld. Es wird im Wege der Pfändung vollstreckt (§ 803 ZPO). Zuständig für die Vollstreckung ist der Gerichtsvollzieher, der vom Gläubiger schriftlich beauftragt werden muss. Gerichtsvollzieheraufträge können an die Gerichtsvollzieher-Verteilungsstelle des Amtsgerichts gerichtet werden, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz hat bzw. bei Handelsgesellschaften (z.B. GmbH, OHG, etc.) sich der Sitz befindet.

Gerichtsvollzieherkosten

Zum unbeweglichen Vermögen gehören z.B. Grund- und Wohnungseigentum. Auf dieses kann man sich im Wege der Zwangsvollstreckung eine Sicherungshypothek ins Grundbuch eintragen lassen. Dies bewirkt eine Sicherung des Rechtes in Bezug auf die Rangstelle bei einer künftigen Zwangsversteigerung (§ 866 ZPO). Eine solche Zwangshypothek kann nur bei Forderungen von mehr als 750 Euro eingetragen werden. Die Eintragung erfolgt beim Grundbuchamt, in dessen Bezirk das Grund- bzw. Wohnungseigentum geführt wird. Für die Einleitung der Zwangsverwaltung bzw. Zwangsversteigerung ist ein zusätzlicher Antrag beim Vollstreckungsgericht erforderlich.

Geldforderungen und andere Vermögenswerte sind z.B. Lohnforderungen, Bankkonten, Bausparverträge und Lebensversicherungen. Zu deren Pfändung wird ein sog. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Vollstreckungsgerichts benötigt. In diesem wird dem Schuldner des Schuldners (wie z.B. seinem Arbeitgeber oder seiner Bank) verboten, Zahlungen an ihn zu leisten und zugleich die Forderung auf Auszahlung des Geldes dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen (§ 829 ZPO). Für den Erlass eines solchen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz hat.

10. Kosten des Mahnverfahrens

Die Verfahrenskosten sind unterteilt in

a. Gerichtskosten

b. Auslagen des Antragstellers
Gemeint sind alle Kosten, die der Antragsteller für die Beantragung des Mahnbescheids auslegen musste, wie Ausgaben für den Vordruck und das Porto für die Zusendung an das Gericht.

c. ggf. Gebühr des Prozessbevollmächtigten (Rechtsanwalt), inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer.

Informationen zum gerichtlichen Mahnverfahren (Mahnbescheid und Vollstreckungsbescheid). Ausfüllhilfen für das amtliche Formular.

Quelle: Gerichtliches Mahnverfahren – IHK Frankfurt am Main

18. Oktober 2015No comments, , deutschland | eCommerce | europa | mahnung | mahnverfahren
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18. Oktober 2015No comments, , , , , , , , , , branchenbucheintrag | businessview | eCommerce | facebook | fotos | Geschäftskunden | google maps | mybusiness | social media | Street View Trusted | StreetView | yellow pages

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