Datenschutz

Wurde ich gehackt? Jetzt den Selbst-Check machen!

Machen Sie den Check, mit den folgenden Tools.

Have I Been Pwned

Immer wieder kommt es vor, dass Hacker Datenbanken von Unternehmen knacken und Zugangsdaten von Nutzer entwenden. Oft wissen User nicht, ob auch Ihr Account vom Angriff betroffen ist. Auf diese Frage weiß “Have I Been Pwned” die Antwort.

BSI-Sicherheitstest

Bei einer Analyse von Botnetzen hat das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) persönliche Daten von rund 18 Millionen Internet-Nutzern gefunden. Bei den Daten handelt es sich jeweils um Mail-Adressen und zugehörige Passwörter. Mit dem BSI-Sicherheitstest können Sie Ihren Mail-Zugang überprüfen, ob Sie Opfer von Cyberkriminellen sind.

HPI Identity Leak Checker

Der “Identity Leak Checker” des Hasso-Plattner-Instituts gleicht die angegebene E-Mail-Adresse mit einer Datenbank bekannt gewordener Leaks aus der Vergangenheit ab. Sollte sich Ihre Adresse zusammen mit anderen persönlichen Daten in einem der Datensätze finden, erhalten Sie diese Information umgehend per Mail.

Google Sicherheitscenter

Einstellungen für Kontozugriff und Sicherheit bearbeiten. Jedes Google-Konto verfügt automatisch über die modernsten Sicherheitsfunktionen, so zitiert Google seine Sicherheitsgedanken.

Ändern Sie regelmäßig Ihre Logins (Passworte), und nutzen Sie auf keinen Fall für alle Dienste das gleiche Passwort.

Passwort Zufalls Generator

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8. April 2017No comments, , , internet | Internetsicherheit | Onlinecheck | Passwort | sicherheit
Google Street View – Datenschutz von Fall zu Fall

Google muss Gesichter und Autokennzeichen, auf eigenen Bildern, in Google Maps unkenntlich machen!

Google Street View – Datenschutz von Fall zu Fall

In Google Maps, kann mit der Street View Funktion, neben Straßen, Plätzen oder Geschäfte, Restaurants, Hotels usw. von innen betrachtet werden, aber auch die Ansicht von Satellitenbilder (Google Earth) sind Möglich.

In Google Street View, gibt es 4 Arten von Bilder:

(1) Google eigene Bilder

Es war einmal ein Google Street View Auto unterwegs. Google nach Gesichter und Autokennzeichen per Automatischem Algorithmus unkenntlich, desweiteren kann im jedem Bild, oben mit einem klick auf die drei Punkte punkte und dann auf Problem Melden können unter anderem „Urheberrechtsverletzung” oder „Dies ist ein privater Ort, der nicht in Google Maps gezeigt werden sollte” gemeldet werden. Hier wird automatisch der Datenschutz gewährt!

(2) Google Street View Trusted – Zertifizierte Fotografen

In der Regel müssen diese Fotografen, hauptsächlich für Geschäfts Innenansichten, kostenpflichtig bestellt werden, da hier bis zum  01. September 2015, nur Profis am Werke waren. Mit einem Speziellen Google Foto Editor wird auch nach Gesichter und Autokennzeichen gesucht und per Automatischem Algorithmus unkenntlich gemacht. Hier war/ist jedoch die Möglichkeit gegeben diese Unkenntlichmachung, vor Veröffentlichung, rückgängig zu machen, z.B. für Modells, Inhaber oder Mitarbeiter welche zum Beispiel Tätigkeiten im Unternehmen ausführen, damit die 360 Grad Panoramarundgänge lebendiger wirken. Die Google Zertifizierten Fotografen, der Business View Photo Ag, stellen Ihnen dafür spezielle Verträge (Mitarbeiter / Modell) kostenlos im Download bereich zur Verfügung. Hier wird der Datenschutz automatisch erstellt und manuell bearbeitet un kontrolliert!

(3) Local Guide & (4) Privatpersonen

Google animiert Privatpersonen aktiv ihre Bilder mittels Street View App (Android & iOS) auf Google Street View als 360 Grad Panorama, bzw. mittels Google Maps normale Photos hochzuladen. Mit dem Punkte Systeme Local Guide, von Google kann jedermann Street View erstellen. Die Punkte (Level 1-5) können zum Beispiel für Workshops, Internet Speicherplatz genutzt werden.

Auch wenn in der Google Street View App, eine Möglichkeit vorgesehen ist, auch hier bereiche unkenntlich zu machen, wird diese kaum verwendet.

Mehr Informationen? Local Guide Insider Treffen Datenschutz, Photowalk, Geowalk, Aufnahmearten und vieles mehr, jetzt kostenlos Anmelden!

Öffentlichkeit, Panoramafreiheit und Beiwerk

In Deutschland gilt die so genannte Panoramafreiheit. Aber trotzdem darf man in der Öffentlichkeit nicht alles und jeden fotografieren?

Zeitgeschichtliche Ereignisses, welche übrigens auch für den kleinen Ortsverein mit der Jubiläumsfeier, dem Schützenumzug, dem Festival, dem Straßenkarneval gilt: Eine Ausnahmesituation, bei der Fotografen keine Einwilligung benötigen.

Die Panoramafreiheit soll es jedermann ermöglichen, in der Öffentlichkeit zu fotografieren, aber auch hier kommt es drauf an: Bei Landschaftsaufnahmen beispielsweise können Menschen als so genanntes Beiwerk im Bild zwar grob erkennbar sein, dürfen aber keine zentrale Rolle spielen.

Ob Brandenburger Tor, Industriedenkmal oder Sonnenuntergang: da sind meistens irgendwo Leute mit im Bild. Das ist grundsätzlich erlaubt, so lange die Leute Beiwerk sind und keine ausdrücklichen entgegen stehenden Interessen bestehen. Verboten ist jedoch, den Wasserskifahrer im Sonnenuntergang zu Fotografieren, wenn dieser nicht nur als „Nebensache” im Bild erscheint.

Eine Leitlinie für juristische Laien ist der gesunde Menschenverstand: wie würde ich mich an Stelle des Fotografierten fühlen, wenn das Foto an die Öffentlichkeit gelangt, mein Chef, meine Familie, Freunde sehen?

Die Panoramafreiheit in § 59 UrhG besagt:

Werke an öffentlichen Plätzen

(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.

Zweck der Vorschrift ist die Erleichterung der Abbildung von Straßenzügen und -bildern. Gäbe es die Vorschrift nicht, müsste bei jeder Abbildung von Städten, Marktplätzen, o.ä. die Einwilligung jedes einzelnen Rechteinhabers eingeholt werden. Dies ist in der Praxis unmöglich umzusetzen.

Bleibende Werke dürfen fotografiert werden

Zunächst muss es sich bei dem abgebildeten Motiv um ein bleibendes Werk handeln.

Ab wann ein Werk ,bleibend‘ ist, ist nicht abschließend geklärt. Die prominenteste Entscheidung zu diesem Aspekt vom Bundesgerichtshofs bzgl. der Verhüllung des Reichstags durch die Künstler Christo und Jean-Claude („Verhüllter Reichstag“: BGH, Urt. v. 24. Januar 2002, Aktz. I ZR 102/99). Eine zweiwöchige Verhüllung ist demnach nicht ausreichend um das Merkmal „bleibend” der Panoramafreiheit zu erfüllen.

Zweifelsfrei ist es jedoch bei Installationen erfüllt, die über mehrere Jahre an einem Ort verbleiben.

Immer auf dem Boden bleiben

Die erste Einschränkung liegt in der Art und Weise, wie das Foto aufgenommen wird. Die Befugnis erstreckt sich nur auf die äußere Ansicht eines Werkes. Alles, was mehr als nur die äußere Ansicht zeigt und damit auch von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus nicht mehr einsehbar ist, ist nicht von § 59 UrhG gedeckt.

So lehnte der Bundesgerichtshof den Schutz eines Fotos, das aus einer gegenüberliegenden Wohnung und erhöhter Perspektive aufgenommen wurde, ab („Hundertwasser-Haus“: BGH, Urt. v. 05.06.2003, Az.: I ZR 192/00).

Ebenso ist ein Luftaufnahme unzulässig und es werden in dem Urteil neben dem Flugzeug auch Teleobjektiv und Leiter als weitere unzulässige Hilfsmittel deklariert.

Für den Fotografen heißt es daher: auf dem Boden bleiben! Anmerkung: Für Google Street View Autos, Kamerahöhe ca. 2,5 Meter ist noch keine endgültige Entscheidung gefallen.

Keine Panoramafreiheit auf Privateigentum

Die Merkmale der „Panoramafreiheit” werden durch die Rechtsprechung bisher sehr eng ausgelegt.  Nicht von der „Panoramafreiheit” umfasst sind also Fotografien, die von privatem Grund aus gemacht werden. In diesem Bereich wirkt das Recht des Grundstückeigentümers und er kann jede Handlung auf seinem Grund und Boden untersagen [1]
.

Panoramafreiheit und Persönlichkeitsrechte

Durch die Panoramafreiheit nicht geregelt werden allerdings Persönlichkeitsrechte abgebildeter Personen. Hierfür gilt das §§ 22, 23 KUG.

§ 23 KUG

(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;

2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;

3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;

4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.

Cityfotografie - was zu beachten ist

Cityfotografie – was zu beachten ist

[1] Objekt & Gebäude Fotografie: Der Vertrag zur Rechteübertragung für Objekte, sogenanntes Property Releases wird Ihnen mit der Terminbestätigung für die Fotoaufnahmen, vorausgefüllt zugesendet.

7. September 2016No comments, , , , , , Datenschutz | google+ | Local Guide | maps | street view
Webmaster – Handlungsbedarf für Ihre Webseite?!

Wichtige Urteile, Gesetze und Mehr

Hier droht eine Abmahnung

Für Sie gelesen, Informationen für Webmaster und Internet Seitenbetreiber, wir haben, damit Sie alle Infos schnell finden, eine neue Kategorie eingeführt Handlungsbedarf für Webseiten Betreiber und Webmaster, dort finden Sie aktuelle Informationen, damit Sie die Abmahngefahr verringern können.

Ein klick, für die wichtigsten Infos, selbstverständlich können Sie auch unseren Newsletter kostenlos bestellen, oder sich über unsere Social Media Kanäle vernetzten, und neu auch über WhatsApp Tagesaktuelle News bestellen.

Aktuelle Beispiele

  • Abmahngefahr wegen Facebook Like Button
  • Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt!
  • Google Analytics – LG Hamburg untersagt Nutzung
  • Link zur Online-Plattform der EU-Kommission
  • eBay

Gerichtsurteile und rechtliches dienen nur Informationszwecken und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die Artikel / Links zu Recht und verwandten Themen dienen der allgemeinen Bildung und Weiterbildung und nicht der Beratung im Falle eines individuellen rechtlichen Anliegens. Wie alle Projektbereiche sind sie ständigen Veränderungen unterworfen. Diese Artikel / Links entstehen offen und ohne redaktionelle Begleitung und Kontrolle. Es ist möglich, dass Sie hier auf unrichtige, unvollständige, veraltete, widersprüchliche, in falschem Zusammenhang stehende oder verkürzte Angaben treffen. Das gilt auch für Texte auf Diskussions-, Hilfe– und sonstigen Seiten. Verwenden Sie daher die hier bereitgestellten Informationen niemals als alleinige Quelle für rechtsbezogene Entscheidungen und ziehen Sie weitere Informationsquellen hinzu. Bitte wenden Sie sich daher wegen Ihres Anliegens möglichst an einen Rechtsanwalt oder an eine andere qualifizierte Beratungsstelle! Beachten Sie, dass in vielen Rechtsangelegenheiten Fristen laufen, deren Versäumen Ihnen einen Nachteil bringen kann. Sie sollten sich daher bei einem konkreten Rechtsproblem nicht nur auf die alleinige eigene Suche im Internet verlassen.



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28. Juni 2016No comments, , , , , , , abmahnung | gesetzte | handlungsbedarf | Webmaster
Google Analytics – LG Hamburg untersagt Nutzung

Google Analytics

Webseitenbetreiber sollten bei der Nutzung von Google Analytics vorsichtig sein. Ansonsten müssen sie mit einer teuren Abmahnung beziehungsweise sogar mit einer gerichtlichen Auseinandersetzung rechnen. Dies zeigt ein aktueller Fall.

Der Betreiber einer Webseite hatte Google Analytics eingebunden, ohne dass er seine Besucher darauf aufmerksam gemacht hatte. Auf seiner Internetseite befand sich nicht einmal eine Datenschutzerklärung. Hiergegen war ein Konkurrent gerichtlich vorgegangen.

LG Hamburg erlässt einstweilige Verfügung

Das Landgericht Hamburg erließ die begehrte einstweilige Verfügung mit Beschluss vom 10.03.2016 Az. 312 O 127/16). Die Richter untersagten den Einsatz von Google Analytics in der bisherigen Form. Sie stellten klar, dass die Besucher des Internet-Angebotes zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und die Zwecke der Erhebung und Verwendung ihrer personenbezogenen Daten aufgeklärt werden müssen. Diese Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

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Quelle und mehr Informationen unter Rechtsanwalt Christian Solmecke

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29. März 2016No comments, , , , , , abmahnung | analytics | besucherzähler | google+
Microsoft-Cloud mit deutschem Datenschutz

Seit geraumer Zeit wird darüber gestritten, ob Microsoft als US-Unternehmen den Behörden des Landes Zugriff auf die Daten seiner Kunden gewähren muss – auch wenn die Cloud-Server in Europa stehen. Jetzt hat der Konzern einen Cloud-Dienst Azure gestartet.

Die Infrastruktur dafür liegt in einem Datenzentrum der Deutschen Telekom, bei T-Systems an den Standorten Frankfurt und Magdeburg.

Sollte ein Kunde den Microsoft-Support benötigen, muss eine entsprechende Anfrage an T-Systems gestellt werden. Diese wird dann in Deutschland unter Berücksichtigung der hierzulande geltenden Datenschutzgesetze überprüft. So soll zusätzlich D-Trust implementiert werden, der den verschlüsselten Datenverkehr gewährleistet.

Wir berichten 17.11.2015 :: Cloud / Webspace – nicht alles ist erlaubt!


 


 




 


 


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18. März 2016No comments, , , , , , azure | cloud | deutschland | microsoft | verschlüsselt
Datenpanne bei der EU?

Seit kurzem ist das Online Dispute Resolution, die Online-Plattform der EU-Kommission zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung (sog. OS-Plattform) in Betrieb, und schon eine Datenpanne, oder beabsichtigt?

Über den Link, http://ec.europa.eu/consumers/odr/, den alle Internetportale, welche an Endkunden auf Ihrer Webseite haben sollten, inkl. Ebay & Co., wir berichteten auf unserer Seite, in unserem Beitrag vom 12.02.2016 – Handlungsbedarf, neue EU-Richtlinie, ergibt sich eine Diskussion über den Datenschutz.

Sobald das Formular auf der EU-Seite aufgerufen wird, wir haben nur in Deutscher Sprache getestet, wird auf der zweiten Seite „Sie können einen Händler durch Suche nach seinem Namen, seiner Website und/oder seiner E-Mail-Adresse finden. Sofern der Händler bereits in diesem Portal registriert ist, werden seine Kontaktdaten automatisch ausgefüllt. Andernfalls müssen Sie nähere Angaben machen.“ eine Suche nach Händler angeboten.

Was sagt die Suche – das der Händler schon gelistet ist? Es gibt nach ein paar Tagen schon Beschwerden über diesen Händler, also Finger weg?

Zum Glück sind wir noch nicht gelistet…

Unsere Anfrage an den Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, ist gestellt, wir warten noch auf Antwort:

  1. Bitte um Erklärung, wie die Händler da hinein kommen?
  2. Wird diese Suche in kürze abgeschaltet?
  3. Soll dies Geschäftsschädigend sein?

Zuständig ist der European Data Protection Supervisor. Die notwendigen Kontaktdaten oder ein Beschwerdeformulare finden Sie unter: https://secure.edps.europa.eu/EDPSWEB/edps/EDPS/cache/offonce?lang=de

Was halten Sie davon, wir sind auf Ihre Kommentare gespannt.

 



 

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17. Februar 2016No comments, , , , , datenpanne | Datenschutz | eu | EU Recht | eu richtlinie | European Data Protection Supervisor | OS-Plattform

Wir haben Vorsorgemaßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 getroffen, um ihre und unsere Gesundheit zu schützen, weitere Informationen.

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