Handlungsbedarf

ebook „Social Media Recht“ kostenlos – Nie wieder Abmahnungen fürchten!

ebook „Social Media Recht“ kostenlos – Nie wieder Abmahnungen fürchten!

Von der Einrichtung des Profils, über die rechtlichen Grundlagen im laufenden Betrieb, Werbeaktionen bis hin zu arbeitsrechtlichen Aspekten, der Haftung für Rechtsverstöße und dem prozessualen Vorgehen in der Praxis sollen alle wesentlichen Rechtsprobleme im Zusammenhang mit einem Social Media-Projekt abgedeckt werden.

Im ersten Kapitel des Buches werden die diversen rechtlichen Fallstricke dargestellt, die bei der Einrichtung eines Social Media Accounts lauern. Insbesondere wird hier ausführlich auf die Problematik der AGB der sozialen Netzwerke eingegangen. Kapitel 2 widmet sich den vielfältigen Rechtsfragen, die beim täglichen Betrieb der Social Media-Präsenz entstehen. Insbesondere geht es dabei um Urheber- und Persönlichkeitsrechte. Fragen zu Marketingaktionen und zur Gewinnung von Fans, werden in Kapitel 3 beantwortet. In Kapitel 4 geht es um rechtliche Fragestellungen im Zusammenhang mit sozialen Netzwerken und dem Arbeitsrecht. Kapitel 5 behandelt die Frage, wer für Rechtsverletzungen auf einem Social Media-Account haften muss. In Kapitel 6 wird dargestellt, was eine Abmahnung ist und welche Reaktionsmöglichkeiten der Abgemahnte hat. Auch die Bezüge zum gerichtlichen Rechtsschutz – dem einstweiligen Verfügungsverfahren und dem Klageverfahren – werden erläutert.

Die weiteren Abschnitte behandeln die rechtlichen Problematiken bei der Einstellung von Inhalten, sei es von Bildern, Texten oder Musik und alle weiteren möglichen rechtlichen Stolperfallen, die bei der Nutzung von Social Media relevant sind.

Am Ende finden sich auch Mustertexte, die frei übernommen werden können. Wer dieses Buch beherzigt, ist vor Abmahnungen sicher!

Hier geht es zum Download

[1] Eine eigene Dropbox, wird für den Download nicht benötigt, zum Teilen von Bilder und Dokumenten gibt es kostenlos eine Dropbox unter https://business-view.photo/go/dropbox/. Beispielsweise für: Dateien per E-Mail zu schicken ist nervig. Mit freigegebenen Ordnern können Sie in Dropbox Dateien gemeinsam mit anderen nutzen und zusammen an Projekten arbeiten.

Das / die E-Books werden unter der Creative Commons Lizenz Namensnennung –Nichtkommerziell – Keine Bearbeitung verbreitet. Social Media Recht, Christian Solmecke, CC BY-NC-ND 4.0


 




 



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29. August 2016No comments, , , , , , , , , Fallstricke | impressum | Marketingaktion | social media | werbeaktion
Kein Löschen von Bewertungen auf bloßen Wunsch – Oberlandesgericht Hamburg

Wieder Rückschlag vor Gericht: Kein Löschen von Bewertungen auf bloßen Wunsch des Hoteliers – Oberlandesgericht Hamburg weist A&O Hotels & Hostels Klage gegen HolidayCheck ab!

Bewertungen im Internet

Die bloße Behauptung eines Hoteliers, eine Bewertung enthalte Unwahrheiten, verpflichtet HolidayCheck nicht zu weiteren Prüfungen und reicht nicht aus, um eine Löschung zu fordern. Das Bewertungsportal fühlt sich mit diesem Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg vom 30. Juni 2016 und einem vorigen Urteil vom 18. Januar 2012 OLG Hamburg (5 U 51/11) gestärkt. Bei der Entscheidung handele es sich um eine weitere richterliche Bestätigung des HolidayCheck-Prüfverfahrens und des Umgangs mit Hotelbewertungen, wurde mitgeteilt.

A&O Hotels & Hostels hatte erneut gegen das Bewertungs- und Buchungsportal geklagt und die Löschung eines angeblich unwahren Bewertungsinhalts verlangt. “Details zum vermeintlich falschen Inhalt wollte die Hotelkette nicht ausführen – es sei an HolidayCheck, die Wahrheit der Inhalte zu beweisen. Nach einem mehrjährigen Verfahrensgang wurde diese Klage nun in vollem Umfang abgewiesen”, so eine Pressemitteilung von HolidayCheck. Sofern zumutbar, sei ein Hotelbetreiber verpflichtet, den angeblich falschen Inhalt zu konkretisieren und darzulegen, wie sich die Sachlage aus seiner Sicht verhält. “Erst dann liegt es an HolidayCheck, einen Prüfprozess einzuleiten und auch eine Stellungnahme des Hotelgastes einzuholen”, so das Kommuniqué.

“Der Vorstellung von Hoteliers, man müsse nur eine Bewertung pauschal beanstanden, um damit eine Darlegungs- und Beweispflicht des Bewertungsportals auszulösen, wird mit diesem Urteil eine klare Absage erteilt”, kommentierte so Georg Ziegler, Director Content von HolidayCheck. “Das Gericht hat neben der Position von HolidayCheck auch das Recht auf freie Meinungsäußerung bestärkt. Die Grundsätze des Urteils sind auch auf alle anderen Bewertungsportale übertragbar.”

In Zusammenhang mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs aus 2015  (BGH vom 19.3.2015 – I ZR 94/13 PDF-Download), laut dem HolidayCheck erst dann für Bewertungsinhalte haftet, wenn es trotz eines Hinweises auf eine Rechtsverletzung nicht reagiert hat, stellt dieses Urteil eine wegweisende Konkretisierung dar: Der Hotelier muss nicht nur den Portalbetreiber informieren, sondern auch Details der Beanstandung darlegen.

Was halten Sie davon? Gut – schlecht, Ihre Meinung ist gefragt!

Stellungnahme HolidayCheck

“Das Urteil bedeutet keineswegs, dass Hotelinhaber Urlauberbehauptungen schutzlos ausgeliefert sind: Können sie schlüssig begründen, warum sie eine Tatsachenbehauptung für nachweislich unwahr halten, startet HolidayCheck einen Prüfprozess. Bis zur vollständigen Klärung des Sachverhalts wird die beanstandete Tatsachenbehauptung offline genommen. Währenddessen wird der Bewerter mit den Vorwürfen des Hoteliers konfrontiert und um Stellungnahme gebeten. Erst wenn ein eindeutiger Rechtsverstoß ausgeschlossen werden kann, wird die Bewertung wieder veröffentlicht”, so das Statement von HolidayCheck.

» zur HolidayCheck Pressemeldung

Google Informationen zu Bewertungen

Lassen Sie sich von Kunden Bewerten und kommentieren diese

Ein großartiges Kundenerlebnis der wichtigste Bestandteil von guten Bewertungen. Fördern Sie Ihre Kunden nach jeder positiven Interaktion Ihr Erlebnis zu teilen. Ermutigen Sie Ihre Kunden nach Ihrem Business zu googeln und dann eine Bewertung zu schreiben.

Antworten Sie auf die Bewertungen, Beachten Sie, dass Sie öffentlich antworten, d.h. Alle können sehen was Sie schreiben. Wenn Sie auf Bewertungen antworten, beachten Sie:

  • Kurzfristig zu beantworten und unverfälscht, kurz und höfflich zu sein.
  • Sich bei Kunden für positive Bewertungen zu bedanken.

Die ganze Studie, WhitePaper, finden Sie, mit vielen weiteren Informationen, bei uns im Downloadbereich unter Social Network :: Google+, facebook, Twitter & Co.

 » zur kompletten Google MyBusiness Studie

Weiterführende Informationen

 


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3. August 2016No comments, , , , , A&O Hotel | bewertungen | Bewertungsinhalte | Bundesgerichtshof | hamburg | HolidayCheck | Hostel | Hotelbewertungen | Hoteliers | Oberlandesgericht
Webmaster – Handlungsbedarf für Ihre Webseite?!

Wichtige Urteile, Gesetze und Mehr

Hier droht eine Abmahnung

Für Sie gelesen, Informationen für Webmaster und Internet Seitenbetreiber, wir haben, damit Sie alle Infos schnell finden, eine neue Kategorie eingeführt Handlungsbedarf für Webseiten Betreiber und Webmaster, dort finden Sie aktuelle Informationen, damit Sie die Abmahngefahr verringern können.

Ein klick, für die wichtigsten Infos, selbstverständlich können Sie auch unseren Newsletter kostenlos bestellen, oder sich über unsere Social Media Kanäle vernetzten, und neu auch über WhatsApp Tagesaktuelle News bestellen.

Aktuelle Beispiele

  • Abmahngefahr wegen Facebook Like Button
  • Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt!
  • Google Analytics – LG Hamburg untersagt Nutzung
  • Link zur Online-Plattform der EU-Kommission
  • eBay

Gerichtsurteile und rechtliches dienen nur Informationszwecken und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die Artikel / Links zu Recht und verwandten Themen dienen der allgemeinen Bildung und Weiterbildung und nicht der Beratung im Falle eines individuellen rechtlichen Anliegens. Wie alle Projektbereiche sind sie ständigen Veränderungen unterworfen. Diese Artikel / Links entstehen offen und ohne redaktionelle Begleitung und Kontrolle. Es ist möglich, dass Sie hier auf unrichtige, unvollständige, veraltete, widersprüchliche, in falschem Zusammenhang stehende oder verkürzte Angaben treffen. Das gilt auch für Texte auf Diskussions-, Hilfe– und sonstigen Seiten. Verwenden Sie daher die hier bereitgestellten Informationen niemals als alleinige Quelle für rechtsbezogene Entscheidungen und ziehen Sie weitere Informationsquellen hinzu. Bitte wenden Sie sich daher wegen Ihres Anliegens möglichst an einen Rechtsanwalt oder an eine andere qualifizierte Beratungsstelle! Beachten Sie, dass in vielen Rechtsangelegenheiten Fristen laufen, deren Versäumen Ihnen einen Nachteil bringen kann. Sie sollten sich daher bei einem konkreten Rechtsproblem nicht nur auf die alleinige eigene Suche im Internet verlassen.



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28. Juni 2016No comments, , , , , , , abmahnung | gesetzte | handlungsbedarf | Webmaster
Disclaimer (Handlungsbedarf) :: Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt!

So oder so ähnlich steht es auf vielen Webseiten

Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt!

Sollte irgendwelcher Inhalt oder die designtechnische Gestaltung einzelner Seiten oder Teile dieses Onlineportals fremde Rechte Dritter oder gesetzliche Bestimmungen verletzen oder anderweitig in irgendeiner Form wettbewerbsrechtliche Probleme hervorbringen, so bitten wir unter Berufung auf § 8 Abs. 4 UWG, um eine angemessene, ausreichend erläuternde und schnelle Nachricht ohne Kostennote. Wir garantieren, dass die zu Recht beanstandeten Passagen oder Teile dieser Webseiten in angemessener Frist entfernt bzw. den rechtlichen Vorgaben umfänglich angepasst werden, ohne dass von Ihrer Seite die Einschaltung eines Rechtsbeistandes erforderlich ist. Die Einschaltung eines Anwaltes, zur für den Diensteanbieter kostenpflichtigen Abmahnung, entspricht nicht dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen und würde damit einen Verstoss gegen § 13 Abs. 5 UWG, wegen der Verfolgung sachfremder Ziele als beherrschendes Motiv der Verfahrenseinleitung, insbesondere einer Kostenerzielungsabsicht als eigentliche Triebfeder, sowie einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht darstellen.

Dieser Absatz sollte nicht in Ihrem Disclaimer stehen!

 

OLG Düsseldorf 23.06.2016

Das OLG Düsseldorf hat entschieden (Urteil vom 26.1.2016, Az.: I-20 U 52/15), dass einem Unternehmen, das andere Wettbewerber abmahnt, kein Anspruch auf Abmahnkosten zusteht, sofern es selbst auf seiner eigenen Webseite den Hinweis platziert hat: „Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt“.

 

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27. Juni 2016No comments, , , abmahnkosten | abmahnung | disclaimer | urteil
Google Analytics – LG Hamburg untersagt Nutzung

Google Analytics

Webseitenbetreiber sollten bei der Nutzung von Google Analytics vorsichtig sein. Ansonsten müssen sie mit einer teuren Abmahnung beziehungsweise sogar mit einer gerichtlichen Auseinandersetzung rechnen. Dies zeigt ein aktueller Fall.

Der Betreiber einer Webseite hatte Google Analytics eingebunden, ohne dass er seine Besucher darauf aufmerksam gemacht hatte. Auf seiner Internetseite befand sich nicht einmal eine Datenschutzerklärung. Hiergegen war ein Konkurrent gerichtlich vorgegangen.

LG Hamburg erlässt einstweilige Verfügung

Das Landgericht Hamburg erließ die begehrte einstweilige Verfügung mit Beschluss vom 10.03.2016 Az. 312 O 127/16). Die Richter untersagten den Einsatz von Google Analytics in der bisherigen Form. Sie stellten klar, dass die Besucher des Internet-Angebotes zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und die Zwecke der Erhebung und Verwendung ihrer personenbezogenen Daten aufgeklärt werden müssen. Diese Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

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Quelle und mehr Informationen unter Rechtsanwalt Christian Solmecke

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29. März 2016No comments, , , , , , abmahnung | analytics | besucherzähler | google+
Neues Urteil: Abmahngefahr wegen Facebook Like Button

Der Like-Button, der auf Millionen von Webseiten eingebunden ist, könnte zu massenhaften Abmahnungen bei hunderttausenden Webseitenbetreibern führen.

1. Abmahnung wegen Facebooks Like-Button?
Es gab in der Vergangenheit bereits Abmahnungen wegen des Facebook Like Buttons auf Webseiten. Hintergrund war die Tatsache, dass das Facebook-Plugin personenbezogene Daten der Webseitenbesucher ungefragt an Facebook überträgt. Auch die Verbraucherzentrale mahnt hier ab!

2. Was hat das LG Düsseldorf zum Like-Button entschieden?
Das LG Düsseldorf hat in der Sache, Peek & Cloppenburg Firmen-Website “Fashion ID” (Az. 12O 151/15), entschieden, dass die Einbindung über die Tolls von Facebook (like Button) nicht erlaubt sind. Das Urteil sorgt für mehr Datenschutz. Hunderttausende Seitenbetreiber müssen jetzt aber reagieren.

3. Wie sollten Seitenbetreiber jetzt reagieren?
Hunderttausende Seitenbetreiber müssen jetzt handeln. Wenn sich diese Ansicht durchsetzt, reicht ein Hinweis in der Datenschutzerklärung nicht mehr. Sie als Seitenbetreiber oder Ihre Kunden können dann abgemahnt werden.

Wenn Sie auf Nummer sicher gehen wollen, dann:

  1. Entfernen Sie das von Facebook & Co. direkt zur Verfügung gestellten Page-Plugins sowie Like- und Share-Buttons, die per Plugin eingebunden sind, von Ihrer Seite. Nutzen Sie nur Tools, die keine personenbezogenen Daten übertragen.
  2. Für HTML / PHP Webseiten empfehlen wir die 2-Klick Lösung von Heise, und für WordPress das Plugin 2-Klich Lösung von Heise
  3. Für WordPress Webseiten empfehlen wir zusätzlich das Plugin EU Cookie Law

4. Gilt das Urteil auch für andere Seiten und Tools wie twitter oder Google+?
Das Urteil ist zwar nur zu Facebook ergangen. Es betrifft aber auch alle anderen Plugins von Social Media Seiten wie twitter oder Google+, die personenbezogene Daten übertragen.

5. Gilt das Urteil für Seiten von Unternehmern und Shops oder auch für private Webseiten?
Hintergrund des Urteils war eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung. Alle Webseiten (Shops, Dienstleister, Unternehmens-Seiten, Seiten mit Werbung) können also abgemahnt werden.  Aber auch bei privaten Seiten verstoßen die Betreiber gegen Datenschutzrecht, wenn sie den Like-Button über das aktuelle Facebook-Plugin einbinden.

Kommentar von Facebook

Der Knopf mit dem gereckten Daumen sei ein “akzeptierter, legaler und wichtiger Teil des Internets”. Das Urteil ziele auf einen speziellen Fall und beziehe sich auf die Praxis einer Webseite, die mittlerweile abgeändert worden sei. “Es ist üblich, dass Webseiten eine Reihe von Plug-ins von Drittanbietern benutzen, der ‘Gefällt-mir’-Button von Facebook ist nur eines davon”, sagt der Sprecher.

 

Was halten Sie davon, Diskutieren Sie mit, schreiben Sie uns Ihre Meinung

 
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12. März 2016No comments, , , , , 2 clicks | 2-klick | abmahnung | clicks | cookie | facebook | heisen | klick | like | lösung | peek und cloppenburg | sharif | two
Anleitung: Impressum auf Google+ Firmenseiten richtig einbinden

Anleitung

Impressum auf Google+ Firmenseiten richtig einbinden

Nicht nur das weltweit größte soziale Netzwerk Facebook bietet gewerblichen Nutzern die Möglichkeit, durch professionelle Unternehmensseiten die Reichweite eigener Angebote zu erhöhen. Auch Google+ stellt die Option von Firmenseiten, hier heißen diese MyBusiness, bereit.

 

Allerdings sind derartige Unternehmensprofile als geschäftsmäßig betriebene, eigenständige Telemedien gemäß §5 TMG stets Impressumspflichtig, in unserem Download bereich ⇒ Verträge und Gesetzte ⇒ Onlinehandel finden Sie von der Wettbewerbszentrale eine Checkliste für die eigene Internetseite. Neu ist, das Sie auch die EU-Verordnung zur Streitschlichtung umsetzten müssen, wenn Sie an Endkunden (Verbraucher) Ihre Artikel / Produkte vertreiben.

Durch ein Urteil des LG Aschaffenburg (19.08.2011 – 2HKO54/11) Facebook betreffend,  hat die Rechtsprechung die aus §5 TMG hervorgehende Pflicht zur Anbieterkennzeichnung auf nahezu sämtliche Social-Media-Profile ausgedehnt, die nicht ausschließlich zu rein privaten Zwecken betrieben werden.

Laut LG Berlin (28.03.2013 – 16O154/13) ist ein rechts sicheres Impressum auch in jeglichen Google+ Accounts Voraussetzung, wenn der Account nicht ausschließlich rein privat genutzt wird.

Mangels gestalterische Einschränkungen, lässt sich ein Impressum nicht ohne weiteres einbauen!

In jedem anbieterkennzeichnungspflichtigen Telemedium, wie Homepage, E-Mail und Sozialen Netzwerken (XING, Google+, Facebook, Twitter, Linkedin etc.), kann die fehlende, unzulängliche oder unvollständige Impressumseinbindung als Ordnungswidrigkeit nach §16 Abs. 2 Nr. 1 TMG und wettbewerbsrechtlich über §4 Nr. 11 UWG verfolgt werden.

Was bedeutet leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar

Info-Rubrik :: Impressum unter Info (auf Facebook) unzulässig, also kann man davon ausgehen, das dies auch für Google+ gilt. Das LG Aschaffenburg (19.08.2011 – 2HKO54/11) ist der Auffassung, dass eine Anführung von Impressumsangaben unter dem Reiter „Info“ wegen Verstoßes gegen die geforderte „leichte Erkennbarkeit“ unzulässig ist.

Google+ :: Hier gibt es einen einfachen weg, auch wenn diesbezüglich eine Rechtsunsicherheit besteht. Einen Link (direkt unter dem Profilbild) welcher ein externes Impressum als klickbaren Firmenlink in das Google+ Firmenprofil integriert. Dieser Link muss den Begriff Impressum enthalten.

http://impressum.example.com, http://example.com/impressum, oder http://example.com/impressum.html

Siehe hierzu auch unser obiges Beitragsbild.

Unsere Umsetzung & Unterstützung

Bei beiden ist der Name impressum direkt lesbar, und sollte eine Rechtssicherheit beinhalten.

Gerne helfen wir Ihnen bei der Implementierung Ihres Impressums auf Ihrer Google+, Google MyBusiness Seite.

Fehler: Kontaktformular wurde nicht gefunden.

Wie bei Google+ Einstellen / Einrichten?

  • Von der Google MyBusiness als Administrator zur Google+ Seite wechseln
  • Dort den Reiter INFO anklicken
  • Ganz unten Links und dort Bearbeiten anklicken

Google+ Firmenseite Links

Achten Sie darauf, das Ihr Impressum Link öffentlich ist. Unter Links, können Sie dann zusätzlich noch einen Link zur Ihrer Homepage hinzufügen.
Was halten Sie davon? Diskutieren Sie, schreiben Sie einen Kommentar

 


Auszug

Telemediengesetz (TMG)

§ 5 Allgemeine Informationspflichten

(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

  1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten …
  2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post…

Gerichtsurteile und rechtliches dienen nur Informationszwecken und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die Artikel / Links zu Recht und verwandten Themen dienen der allgemeinen Bildung und Weiterbildung und nicht der Beratung im Falle eines individuellen rechtlichen Anliegens. Wie alle Projektbereiche sind sie ständigen Veränderungen unterworfen. Diese Artikel / Links entstehen offen und ohne redaktionelle Begleitung und Kontrolle. Es ist möglich, dass Sie hier auf unrichtige, unvollständige, veraltete, widersprüchliche, in falschem Zusammenhang stehende oder verkürzte Angaben treffen. Das gilt auch für Texte auf Diskussions-, Hilfe– und sonstigen Seiten.







 

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26. Februar 2016No comments, , , , , , , anleitung | facebook | firmenseite | google plus | google+ | impressum | mybusiness | unternehmensweite
Handlungsbedarf – Neue EU-Richtlinie

Vielleicht schon mal gesehen?

Link zur Online-Plattform der EU-Kommission

Zusätzliche Informationen, mit Einbindemöglichkeit auf Ihrer Webseite, finden Sie bei unter anderem unter: European Consumer Complaint Form (Beschwerdeformular)

Pflichtinformationen betreffend die Online-Streitbeilegung, ADR-Richtlinie, ODR-Verordnung, OS-Plattform

Abmahnung Droht

Seit dem 09.01.2016 gibt es aufgrund des Inkrafttretens der EU-Verordnung 524/2013 die Verpflichtung, auf die EU-Plattform für Online-Streitschlichtung (Online-Streitschlichtung =OS) zu verlinken. Ferner muss die Email-Adresse des Anbieters angegeben werden.

Art. 14 ODR-Verordnung verpflichtet somit – ab dem 09.01.2016, da die Verordnung unmittelbar in den Mitgliedsstaaten gilt – jeden Online-Händler dazu. (Hier ist eine Frist zum 09.01.2016 zu beachten, die sich mangels Verfügbarkeit der bereit zu stellenden Plattform aber auf den 15.02.2016 verschieben wird)

  • auf seiner Website einen Link zur OS-Plattform einzurichten, der für Verbraucher leicht zugänglich ist

und

  • seine Email-Adresse (zusammen mit dem Link) leicht zugänglich anzugeben.

Erläuterung der Funktionsweise

Eine anschauliche Darstellung der Funktionsweise findet sich in der “Presentation to IMCO” (Inter-Governmental Maritime Consultative Organization) mit dem Titel “THE ONLINE DISPUTE RESOLUTION (ODR) PLATFORM“ (PDF)

Die Teilnahme an einem alternativen Streitbeilegungsverfahren (AS) für Unternehmer ist nicht zwingend.

Link zur OS-Plattform

Wir weisen darauf hin, dass die unter http://ec.europa.eu/consumers/odr vorgesehene Online-Plattform der EU-Kommission zur außergerichtlichen Online–Streitbeilegung (OS-Plattform) zur Verfügung steht.
Unsere E-Mailadresse lautet: ……..@ ……………






§ 36 SVGB sieht jedoch unabhängig davon eine allgemeine Informationspflicht vor.

Danach ist ein Unternehmer grundsätzlich verpflichtet ist, in seinen AGB über die Teilnahmemöglichkeit an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle zu informieren (Ausnahme, abhängig von der Betriebsgröße, siehe § 36 III VSGB).

§ 36 Allgemeine Informationspflicht

(1) Ein Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedin-gungen verwendet, hat den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich

1. in Kenntnis zu setzen davon, inwieweit er bereit ist oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, und

2. auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen, wenn sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder wenn er aufgrund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist; der Hinweis muss Angaben zu Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle sowie eine Erklärung des Unternehmers, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, enthalten.

(2) Die Informationen nach Absatz 1 müssen

1. auf der Webseite des Unternehmers erscheinen, wenn der Unternehmer eine Webseite unterhält,

2. zusammen mit seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegeben werden, wenn der Unternehmer Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet.

(3) Von der Informationspflicht nach Absatz 1 Nummer 1 ausgenommen ist ein Unternehmer, der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres zehn oder weniger Personen beschäftigt hat.

Die Informationspflicht wird sich im Übrigen für Fernabsatzverträge und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge aus Art. 246a Abs. 1 Nr. 16 EGBGB (entsprechende Verträge über Finanzdienstleistungen: Art. 246b Abs. 1 Nr. 18 EGBGB) ergeben:

„Der Unternehmer ist nach § 312d Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet, dem Verbraucher folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:

gegebenenfalls, dass der Verbraucher ein außergerichtliches Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren, dem der Unternehmer unterworfen ist, nutzen kann, und dessen Zugangsvoraussetzungen.“

Siehe hierzu unsere Terms & Condition – Online Streitbeilegung

Folge von Verstößen

Bei den neu geschaffenen Informationspflichten (VSBG und ODR-Verordnung) handelt es sich um Marktverhaltensregeln im Sinne des § 3a UWG n. F. (vormals § 4 Nr. 11 UWG). Verstöße können somit von Verbänden oder von Mitbewerbern (§ 8 I, III UWG) kostenpflichtig abgemahnt werden. Es ist davon auszugehen, dass es spätestens ab Verfügbarkeit der OS-Plattform (voraussichtlich also ab dem 15.02.2016) zu diesbezüglichen Abmahnwellen kommen wird.

eBay, Amazon & Co.

Es sind somit nicht nur Internethändler, sei es über den eigenen Shop, Amazon oder eBay, die von der neuen Linkpflicht betroffen sind. Soweit nicht nur telefonisch etwas bestellt werden kann, betrifft die Informationspflicht auch

und viele andere. Nach dem ersten Eindruck sind aktuell in erster Linie Online-Händler damit beschäftigt, die Linkpflicht umzusetzen. Weitere Branchen werden wahrscheinlich erst dann folgen, wenn die erste Abmahnung zu diesem Thema vorliegt.

Umsetzung bei eBay

Bei eBay.de lässt sich unter dem Punkt „Rechtliche Informationen des Verkäufers“ ein Freitext mit aufnehmen. Der oben genannte Infotext muss daher an dieser Stelle dargestellt werden.

Max Mustermann
Mustermannstr. 12
12345 Musterstadt
Deutschland

Tel.: 0123 1212121212
E-Mail: mustermann@example.com

Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung: www.ec.europa.eu/consumers/odr

So können Sie den Text bei eBay unterhalb des Impressums (das Impressum heißt bei eBay “Rechtliche Informationen des Anbieters”) einpflegen:

  • Loggen Sie sich in Mein eBay ein.
  • Klicken Sie in der linken Navigationsleiste unter „eBay-Konto” auf „Einstellungen”.
  • Blättern Sie nach unten zu „Einstellungen für gewerbliche Verkäufer”.
  • Klicken Sie neben „Informationen zu gewerblichen Verkäufern auf Artikelseiten anzeigen“ auf den Link „Ändern”. Die Seite „Rechtliche Informationen des Verkäufers “ wird aufgerufen. Dort in dem Kasten “Zusätzliche, gesetzlich erforderliche Angaben” den Text „Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung: http://ec.europa.eu/consumers/odr“ platzieren.

Hinweis: Der Link bei eBay muss nicht klickbar sein.

Tipp:

  • Fügen Sie bei Amazon unterhalb Ihres Impressums folgenden Text ein: ” Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung: www.ec.europa.eu/consumers/odr”
  • Danach ans Ende der Einfügung klicken und einmal mit „Backspace“ zurück, so dass die Unterstreichung verschwindet. Dann erst Eingaben speichern.

Zusätzliche Informationen

Onlinehandel

Wer Onlinehandel betreibt (auch eBay & Co)  sollte sich den Leitfaden der Wettbewerbszentrale durchlesen, als Gratis Download unter Verträge und Gesetzte ⇒ Onlinehandel

Info :: Europäische Union & Europäischer Wirtschaftsraum


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12. Februar 2016No comments, , , , , abmahnung | Abmahnwelle | agb | allgemeine geschäftsbedingungen | Amazon | ebay | EU Recht | eu richtlinie | gesetz | internet | Internethandel | streitschlichtung
Cookie-Hinweis auf Webseiten: Quatsch oder rechtliche Pflicht?

Wann müssen / sollten Sie Ihre Besucher Informieren

Cookie – Hinweise auf Webseiten

Update 11.08.2016

  • Sie haben einen Warenkorb?
  • Bestellmöglichkeit? Buchungsmöglicheit? Tischreservierung?
  • Sie schalten Werbung von Fremdanbietern?
  • Sie haben Tools von Fremdanbietern?
  • Sie haben Social Networks Plugins installiert (ein einfacher Link ist nicht damit gemeint)
  • Sie Nutzen Webseiten Analytics

Nach europäischem Recht müssen Publisher von digitalem Content die Besucher ihrer Websites und Apps darüber informieren, wie sie Cookies und andere Formen der lokalen Speicherung verwenden. In vielen Fällen machen diese Gesetze auch das Einholen einer Zustimmung erforderlich.

Nachstehend finden Sie die Leitlinien der Artikel-29-Datenschutzgruppe, eines Beratungsgremiums der EU in Fragen des Datenschutzes:
Einholung der Einwilligung zur Verwendung von Cookies en   de   fr
Ausnahme von Cookies von der Einwilligungspflicht en   de   fr
Werbung auf Basis von Behavioural Targeting en   de   fr

EU Recht, oder Deutsches Recht?

Diese EU Cookie-Richtlinie, die eine ausdrückliche Einwilligung des Nutzers in solchen Fällen vorsieht, wurde von Deutschland nicht umgesetzt. Zur Erklärung: EU-Richtlinien sind nicht automatisch „Gesetz“, sondern müssen von den EU-Ländern umgesetzt werden. Da das in Deutschland nicht geschehen ist, gilt die Richtlinie bei uns eigentlich gar nicht.

Dafür gibt es den § 15 Abs.3 Telemediengesetz (TMG) Externer Link, beachten Sie bitte unseren Disclaimer. Der besagt dass es ausreicht, den Nutzer zu unterrichten und auf ein Widerspruchsrecht hinzuweisen. Das kann aber auch in einer Datenschutzerklärung erfolgen.

Das deutsche Recht kennt aktuell trotz der EU Richtline also keine direkte Pflicht, die Nutzer in die Verwendung von Cookies einwilligen zu lassen.

Google Adsense

Google verpflichtet alle AdSense Nutzer seit September 2015, den Nutzern einen Hinweis auf die Google-Cookies anzuzeigen. Dazu hat Google “Richtlinie zur Einwilligung der Nutzer in der EUExterner Link, beachten Sie bitte unseren Disclaimeronline gestellt.

Dort heißt es unter anderem, Webseiten-Betreiber müssen

  • „wirtschaftlich vertretbare Maßnahmen ergreifen“ um den Nutzer über das Speichern und Weitergeben der Daten zu informieren und
  • müssen eine entsprechende Einwilligung der Nutzer einholen.

Damit geht Google sogar weiter als viele EU-Datenschutzbehörden es fordern. So hat beispielsweise der britische Datenschutzbeauftragte, von Google, erklärt, eine ausdrückliche Einwilligung wäre bei Cookies nicht erforderlich, es würde ein entsprechender Hinweis genügen. Andererseits schreibt Google die Einwilligung nur für AdSense und Double Klick vor, nicht hingegen für andere Dienste wie Google Analytics.

Da aber insbesondere auch bei Analytics Cookies gesetzt werden, empfehlen wir hier

  1. Cookie OK einholen
  2. IP-Adresse anonymisieren

IP-Adresse anonymisieren bei Google

<script>
(function(i,s,o,g,r,a,m){i['GoogleAnalyticsObject']=r;i[r]=i[r]||function(){
(i[r].q=i[r].q||[]).push(arguments)},i[r].l=1*new Date();a=s.createElement(o),
m=s.getElementsByTagName(o)[0];a.async=1;a.src=g;m.parentNode.insertBefore(a,m)
})(window,document,'script','//www.google-analytics.com/analytics.js','ga');

ga('create', 'UA-XXXXXXX-X', 'auto'); oder ga('create', 'UA-XXXXXXX-X', 'example.com');
ga('set', 'anonymizeIp', true);
ga('send', 'pageview');

</script>

Es muss nur zusätzlich die Zeile ga(‘set’, ‘anonymizeIp’, true);, in dem Block ga… eingeführt werden.

Technische Umsetzung für Cookie Hinweise auf Ihrer Website

  1. WordPress
  2. HTML5, PHP
  3. Joomla!  Externer Link, beachten Sie bitte unseren Disclaimer
  4. Jimdo :: Um den Cookiehinweis in Jimdo Webseiten einzuschalten, ist eine Funktion vorhanden: Zu finden ist diese Funktion: Jimdoleiste Einstellungen Icon Datenschutz
  5. Drupal  Externer Link, beachten Sie bitte unseren Disclaimer
  6. TYPO3 :: Extension Key: cookieconsent2

 

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26. Juli 2015No comments, , , , , , Adsense | cookie | Drupal | Google Adsense | html | HTML5 | Joomla! | php | programmierung | rechtliches | TYPO3 | update | webseiten | wordpress

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