Rechtliches

Gericht: Google muss GMail als Telekommunikations-Dienst anmelden | heise online

 

Gerichts-Schlappe für Google: Das Kölner Verwaltungsgericht urteilte, dass der Konzern seinen Mail-Dienst Gmail als Telekommunikationsdienst anmelden muss. Das könnte massive regulatorische Folgen haben.

Google soll seinen E-Mail-Service GMail laut einem Gerichtsbeschluss in Deutschland als Telekommunikationsdienst anmelden. Daraus könnten sich neue Anforderungen an den Datenschutz oder Überwachungs-Schnittstellen für deutsche Behörden ergeben. Google dürfte gegen das Urteil des Kölner Verwaltungsgerichts nach Einschätzung von Branchenbeobachtern in Berufung gehen. Google wollte die am Mittwoch bekanntgegebene Entscheidung vom 11. November auf Anfrage nicht kommentieren.

Das Urteil (Az. 21 K 450/15) fiel in einem seit Jahren andauernden Streit zwischen dem Internet-Konzern und der Bundesnetzagentur. Die Regulierungsbehörde forderte Google bereits seit 2012 per Bescheid zur Anmeldung nach dem Telekommunikationsgesetz auf und droht mit einem Zwangsgeld. Google klagte dagegen.

Quelle: Gericht: Google muss GMail als Telekommunikations-Dienst anmelden | heise online

27. November 2015No comments, , , , 21K450/15 | bundesnetzagentur | gerichtsbeschluss | gmail | verwaltungsgericht köln
Cloud / Webspace – nicht alles ist erlaubt!

Cloud / Webspace – nicht alles ist erlaubt!

Unter Cloud Computing (deutsch etwa: Rechnen in der Wolke) versteht man das Speichern von Daten in einem entfernten Rechenzentrum beziehungsweise Festplatte (umgangssprachlich: „Ich lade das Bild mal in die Cloud hoch.“), aber auch die Ausführung von Programmen, die nicht auf dem lokalen Rechner installiert sind, sondern eben in der (metaphorischen) Wolke (englisch cloud).

Der Zugriff auf die entfernten Systeme erfolgt über ein Netzwerk, beispielsweise das des Internet. Es gibt aber im Kontext von Firmen auch sogenannte „Private Clouds“, bei denen die Bereitstellung über ein firmeninternes Intranet erfolgt.

Daten fallen nicht in den Anwendungsbereich des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), falls sie keinen Personenbezug aufweisen. Dies gilt etwa für statistische Auswertungen, technische Zeichnungen oder Warenverzeichnisse. Derartige Informationen können ohne datenschutzrechtliche Probleme auf jedem System verarbeitet und gespeichert werden, also auch in der Cloud.

Wenn personenbezogene Daten Dritter in die Cloud gegeben werden, müssen sich beispielsweise deutsche Auftraggeber vorab und anschließend regelmäßig nachvollziehbar vor Ort in der Cloud davon überzeugen, dass die Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes eingehalten werden. Weil namhafte Cloud-Anbieter Datenbestände ihrer Kunden weitergeben, drohen den Kunden Bußgelder. Cloud-Betreiber mit Sitz in den USA unterliegen dem US-Recht und demnach dem Patriot Act. Unternehmen mit Sitz in den USA sind deshalb gezwungen, auch Daten an amerikanische Behörden auszuliefern, die sich auf Servern in fremdem Hoheitsbereich befinden. Dies ist beispielsweise von Amazon, Microsoft und Google bestätigt worden.

Aber meistens fängt es ja gerade mit dem gemeinsamen Kalender und Adressbuch an. Grundsätzlich gilt, dass das BDSG greift, sobald es sich bei den genutzten Inhalten um personenbezogene Daten handelt, also “Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person”. Ein Verstoß liegt folglich bereits vor, wenn die Sekretärin eines Fotografen ihrem Chef Termine mit Adressen und Telefonnummern der Kunden in den Google-Kalender einträgt oder ihm die Daten per Mail an seinen Google-Mail-Account schickt.

Lässt man fremde Daten von externen Anbietern verarbeiten, handelt es sich dabei üblicherweise um eine sogenannte Auftragsdatenverarbeitung. §11 BDSG.

BDSG §9 (Technische und organisatorische Maßnahmen)
Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen, die selbst oder im Auftrag personenbezogene Daten erheben, verarbeiten oder nutzen, haben die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Ausführung der Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere die in der Anlage zu diesem Gesetz genannten Anforderungen, zu gewährleisten. Erforderlich sind Maßnahmen nur, wenn ihr Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht.
www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__9.html

Weitere Informationen: www.spiegel.de/netzwelt/web/cloud-dienste-datenschutz-in-der-wolke-a-783446.html

Quelle: DEin halbfertiges Fotobuch ISBN: 978-3-7375-2338-7






Service

Beschreibung / Link

Onlinespeicher / Preise

Bemerkungen

Google 4

Picasa Webalbum

Picasa

15 GB

./.

Durch persönliche Links können Order freigegeben werden.

100 GB

4,99 USD/mtl

200 GB

9,99 USD/mtl

flickr

flickr

1 TB

./.

 

Dropbox

Pro geworbenen Freud, gibt es 50MB Onlinespeicher Gratis dazu 1 Link Dropbox

2 GB

 

Durch persönliche Links können Dateien und Order freigegeben werden.

1 TB

9,99 EUR/mtl

Google Drive 4

Drive

15 GB

./.

Google Drive unterstützt über 30 verschiedene Dateiformate, die direkt im Browser geöffnet werden können. Dazu zählen neben den Google-eigenen Dateitypen etwa auch Photoshops .PSD, PDF oder Video

Wuala

www.wuala.com

5 GB

./.

Daten werden vor Upload ins Internet verschlüsselt 2

SkyDrive

https://onedrive.live.com/

7 GB

./.

Cloud-Speicher von Microsoft 3

iCloud

 

5 GB

./.

 

20 GB

1 EUR/mtl.

200 GB

4 EUR/mtl.

Europäische / Deutsche Services ⇓

Telekom Cloud

www.telekom.de/telekomcloud

25 GB

./.

Zur Nutzung ist es nicht nötig Kunde der Telekom sind

HiDrive

HiDrive

500 GB

14,90 EUR/mtl.

30 Tage kostenlos testen

ownCloud

www.owncloud.org

./.

./.

Hier betreiben Sie Ihre eigene Cloud-Festplatte. Sie benötigen nur Internet-Speicherplatz, sogenannten Webspace. Nachdem Sie ownCloud dort eingerichtet haben, greifen Sie von überall per Browser auf Ihre Daten zu.

BDSG §9 (Technische und organisatorische Maßnahmen)

Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen, die selbst oder im Auftrag personenbezogene Daten erheben, verarbeiten oder nutzen, haben die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Ausführung der Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere die in der Anlage zu diesem Gesetz genannten Anforderungen, zu gewährleisten. Erforderlich sind Maßnahmen nur, wenn ihr Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht.

Gesetzte im Internet


1 Bieten Sie Ihren Kunden, doch den Express Service, keine Versandzeit an. Senden Sie dem Kunden Ihren Werbelink zu Dropbox, dieser Meldet sich an, und erstellt ein Verzeichnis (Firmenname / Kd.-Nr. / Re.-Nr.) und gibt Ihnen dieses Frei. So können Sie die bearbeiteten Fotos bequem Übertragen und haben 50MB mehr Onlinespeicher.

2 Bei Dropbox & Co. benötigen Sie Zusatz-Software wie BoxCryptor, um Ihre Daten zu verschlüsseln. (www.boxcryptor.com)

3 Microsoft arbeitet in Deutschland, seit 2015, mit der Telekom zusammen, und will so eine „deutsche“ Lösung anbieten

4 Google fasst den Speicher, über alle Dienste zusammen, hier können Sie nicht mit Picasa & Drive dann 30GB bekommen.


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17. November 2015No comments, , , , cloud | gesetz | rechtlich | speicher | übersicht
Wollen Sie nächstes Jahr auch noch Kindergeld?

Kindergeld 2016

Für das nächste Jahr ist Handlungsbedarf, wer jetzt nicht handelt erhält kein Kindergeld mehr?!

Die SteuerId muss bis zum 31.12.2016 vorgelegt werden, auf neuen Formularen und bei Schriftverkehr mit der Kindergeldkasse wird diese abgefragt, sofern Sie diese noch nicht mitgeteilt haben sollten Sie dies nachholen!

Ab Januar 2016 müssen Eltern ihrer Familienkasse ihre Steuer-Identifikationsnummer sowie die ihrer Kinder mitteilen. Tun sie das nicht, bekommen sie kein Kindergeld mehr.

Was muss ich wann wo angeben?

Bis spätestens Ende des Jahres müssen Sie Ihrer Familienkasse Ihre eigene Steuer-Identifikationsnummer sowie die des Kindes mitteilen, für das Sie Kindergeld beantragen. Seit mehreren Jahren umfasst der Kindergeldantrag ein solches Feld. Wer das bereits ausgefüllt hat, ist auf der sicheren Seite. Keine Sorge: Wer nicht zum Stichtag 31. Dezember die Nummer angegeben hat, bekommt in der Regel noch Zeit, sie nachzureichen.

Sie wissen nicht ob Sie eine Identifikationsnummer für sich und Ihr Kind angegeben haben?

Unsere folgende Checkliste hilft Ihnen, damit Sie nichts verpassen.

  1. Unser Musterschreiben (NEW Gratis Download als PDF), dort können Sie die jeweiligen Daten eintragen, und der Kindergeldkasse per Post mitteilen.
  2. Steuerliche Identifikationsnummer verlegt, verloren oder vergessen? Kein Problem, diese bekommen Sie nach dem Aufüllen von Name, Geburtsort, bequem nach Hause gesendet, vom BZSt Bundeszentralamtes für Steuern – ID-Formular, hier klicken
  3. Die Adresse Ihrer zuständigen Kindergeldkasse (Bundesagentur für Arbeit), finden Sie hier. Die nächstgelegene Adresse ist in der Regel korrekt.
  4. Ihre Kindergeldnummer, finden Sie auf Ihrem Kontoauszug, oder in dem Bewilligungsschreiben, der Kindergeldkasse.

Kindergeldnummer anhand des Kontoauszuges ermitteln

Kindergeldnummer – Struktur: 123FK123456

123

In dieser Nummer stehen die ersten drei Stellen für die Kennziffer der zuständigen Familienkasse. Diese können sich, wie beim erwähnten Beispiel des Umzuges, ändern.

FK

FK steht für feste Kindergeldnummer und sagt somit aus, dass diese unter allen Umständen unveränderlich ist. Sie wird bei der Erstantragstellung vergeben und hat auch für alle weiteren Kinder Gültigkeit.
12345

Die folgenden fünf Zahlen dienen der Zuordnung der Person und haben die gleiche Funktion, wie etwa eine Kundennummer bei einem Onlineshop.

6

Die letzte Ziffer ist entscheidend dafür, wann das Kindergeld ausgezahlt wird.

Mein neugeborenes Kind hat noch keine Steuer-ID. Was kann ich tun?
Füllen Sie Online Ihren Kindergeldantrag (hier) aus, und senden Sie mit der Mitteilung, des Zentralamt für Steuern, das Kindergeld, wenn das Neugeborene eine Steuer-ID erhalten hat. Zwar kann der Antrag auch schon vorher abgeschickt werden, doch erst mit der Nummer wird er abschließend bearbeitet.

Damit alle diese wichtige Information erhalten, bitten wir Sie diese unterhalb, der Newsletters Bestellmöglichkeit, auf dieser Seite, dieses in Ihren Netzwerken zu teilen.

Anzeige nicht Möglich
Bitte akzeptieren Sie unsere Cookie-Richtlinie, und klicken Sie hier

Not possible to display
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Vielleicht hilft auch nur ein Anruf

Unter der Servicerufnummer  Telelon: 0800 4 5555 30 aus dem Ausland: +49 911 12031010 (gebührenpflichtig), teilt Ihnen die Bundesagentur für Arbeit (Kindergeldkasse), während der Servicezeiten: Montag bis Freitag von 8 bis 18 Uhr, eventuell Mündlich mit, ob eine SteuerID, von Ihnen und dem Kind vorliegt. Eine Meldung der Steuer Identifikationsnummer, kann nicht unter der Rufnummer gemacht werden.

Zusätzliche Hilfreiche Informationen

New 02.11.2015:  Die in einigen Publikationen verbreitete Meldung, dass eine Kindergeldzahlung eingestellt würde, wenn den Familienkassen bis zum 1. Januar 2016 keine Mitteilung der IdNr. vorliegt, ist unzutreffend.

Die Familienkassen werden es grundsätzlich nicht beanstanden, wenn die IdNr. im Laufe des Jahres 2016 nachgereicht wird.

Die elektronische Form

Ist die gesetzliche Schriftform erforderlich, muss die Urkunde von ihrem Aussteller bzw. von den Vertragspartnern eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden oder es muss eine notarielle Beurkundung stattfinden (§ 126 Abs.1, Abs. 4 BGB) .

Erklärungen per E-Mail, Telefax oder Computerfax entsprechen daher in Regel nicht der Schriftform.

  • Erklärungen per Telefax: Erklärungen per Telefax entsprechen nicht der Schriftform, denn das Fax dient lediglich der Übermittlung. Der Empfänger erhält eine Unterschrift nur in Form einer Kopie, nicht das zur Wirksamkeit der Erklärung erforderliche Original.
  • Erklärungen per E-Mail: Auch E-Mails entsprechen nicht der Schriftform. Denn E-Mails sind nur über das Internet übertragbare Nachrichten, die lediglich dann das Schriftformerfordernis erfüllen, wenn ein Ausdruck der E-Mail mit einer Unterschrift versehen ist.
    Die schriftliche Form kann allerdings gemäß §§ 126 Abs.3, 126 a BGB durch die elektronische Form ersetzt werden.

Das elektronische Dokument muss dazu mit einer so genannten „qualifizierten elektronischen Signatur“ im Sinne des Signaturgesetzes versehen sein (§ 126 a BGB) und der Erklärungsempfänger muss mit der elektronischen Form einverstanden sein. Handelt es sich um einen Vertrag, müssen die Vertragsparteien jeweils ein gleichlautendes Dokument wirksam elektronisch signieren.


Veröffentlicht zum Beispiel unter:

nachrichten.com  |  lokalkompass.de | fair-news.de |  ptext.net  |  feedly


Ihre Pressemeldung in unserem Verteiler :: Informationen Pressemeldungen


 

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12. November 2015No comments, , , download | gratis | kindergeld | kindergeld 2016 | kindergeldkasse | musterschreiben | steuerid | steueridentifikationsnummer | steuernummer
Unterlagen zum Webinar “Urheberrechte des Fotografen”

Die Präsentation aus dem Webinar könnt Ihr >> hier als PDF-Dokument herunterladen.

Die Präsentation und die Audioaufzeichnung unserer Webinars “Urheberrechte des Fotografen – – mein gutes Recht und seine Grenzen” sind online!

Quelle: Unterlagen zum Webinar “Urheberrechte des Fotografen”

Zugehörige Artikel

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19. Oktober 2015No comments, , , fotograf | fotografie | fotografieren | fotos | rechtliches
Gerichtliches Mahnverfahren – Komplett Erklärt

1. Das Wichtigste über das Mahnverfahren (National Deutschland)

Das sollten Sie wissen, bevor Sie einen Mahnbescheid per Mahnverfahren beantragen:
Das Mahnverfahren

  • ist ein zivilgerichtliches Spezialverfahren ohne mündliche Verhandlung, ausführliche Klageschrift und Beweiserhebung. Es ist neben der Erhebung einer normalen Zivilklage eine einfache Möglichkeit, gegen säumige Schuldner vorzugehen.
  • ist billiger als eine Klage.
  • können Sie ohne fremde Hilfe betreiben. Sie brauchen keinen Rechtsanwalt.
  • ist nur möglich, wenn es um Geldforderungen geht (z.B. Kaufpreis-, Werklohn- oder Darlehensforderungen). Dies aber in unbegrenzter Höhe.

Auch gegen einen im Ausland (insb. EU-Staaten) befindlichen Schuldner ist es in manchen Fällen möglich, ein deutsches grenzüberschreitendes Mahnverfahren durchzuführen. Ausführliche Informationen zum

grenzüberschreitenden Mahnverfahren (IHK Schwaben).
Seit Ende 2008 kann auch das neue Europäische Mahnverfahren durchgeführt und ein EU-Zahlungsbefehl beantragt werden. Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 zum Europäischen Mahnverfahren
In Deutschland ist ausschließlich das Amtsgericht Wedding zuständig.
>Nähere Informationen zum EU-Zahlungsbefehl inkl. Formular

Ein übersichtliches Schaubild über den Verfahrensablauf im arbeitsgerichtlichen Mahnverfahren finden Sie im Internet unterhttp://www.arbg-stuttgart.de/pb/,Lde/Startseite/AUFGABEN+UND+VERFAHREN/Mahnverfahren

(Arbeitsgericht Stuttgart)

Europäisches Mahnverfahren

Dieses vereinfachte EU Gerichtsverfahren kann nur durchgeführt werden, wenn  Sie vom Antragsgegner die Zahlung eines Geldbetrags fordern. Voraussetzung ist auch, dass es sich um einen grenzüberschreitenden Sachverhalt handelt.

Ihr Vorteil beim EU Mahnverfahren: Ein Anwalt ist nicht notwendig. Wenn Sie gewinnen, trägt der Beklagte Ihre Kosten. Für die Einleitung des Verfahrens benötigen Sie lediglich das vom Europäischen Justizportal angebotene Formblatt A. [FAQ Europäisches Mahnverfahren]

 2. Entscheidung vor Verfahrensbeginn: Klage oder Mahnbescheid?

Das Mahnverfahren ist in erster Linie auf den “faulen Zahler” zugeschnitten, der voraussichtlich gegen den Anspruch keine Einwände vorbringen wird. Nur in diesem Fall ist es ein relativ schnelles und wirksames Mittel gegenüber säumigen Schuldnern.

Das Mahnverfahren ist dann nicht der schnellste Weg, einen gerichtlichen Titel für die Zwangsvollstreckung zu erhalten, wenn zu erwarten ist, dass der Schuldner den Mahnbescheid nicht widerspruchslos hinnimmt. Gegenüber den normalen Klageverfahren geht Zeit verloren. Denn sobald der Schuldner gegen den ihm zugestellten Mahnbescheid rechtzeitig Widerspruch einlegt, verwandelt sich das Mahnverfahren in ein normales Zivilprozessverfahren mit eingehend zu begründender Klageschrift und mündlicher Verhandlung.

Die Entscheidung, ob Sie ein Mahnverfahren einleiten oder Klage erheben sollen, ist daher nicht immer einfach – man muss die Reaktion des Schuldners richtig einschätzen können.
Zwei Tipps:
– Bei höheren Streitwerten kann man fast immer mit einem Widerspruch des Schuldners rechnen. Auch wenn es ihm nur darum geht, einen Zahlungsaufschub zu erreichen, sollte man lieber gleich klagen.
– Ist die genaue Anschrift des Schuldners nicht mit Sicherheit zu erfahren, dann niemals einen Mahnbescheid beantragen! Denn wenn der Mahnbescheid nicht zugestellt werden kann, bleibt er wirkungslos. Anders als bei der Erhebung einer Klage gibt es die sog. öffentliche Zustellung im Mahnverfahren nicht.

 3. Voraussetzungen für das Mahnverfahren

3.1. Zahlungsverzug

im Einzelnen: Informationen zur außergerichtlichen Mahnung

Voraussetzung eines erfolgreichen Mahnverfahrens ist, dass sich der Schuldner in Zahlungsverzug befindet. Erste Voraussetzung für den Verzug ist nach § 286 BGB, dass die Leistung des Schuldners fällig ist.
Die Fälligkeit ergibt sich aus den zwischen Gläubiger und Schuldner getroffenen Absprachen, seien es vertragliche Vereinbarungen oder vom Vertragspartner akzeptierte Allgemeine Geschäftsbedingungen. Sobald eine Forderung fällig geworden ist, kann der Gläubiger Zahlung verlangen. Der Schuldner kommt somit grundsätzlich dann in Verzug, wenn er fällige Rechnungen nicht bezahlt und er hierfür einzustehen hat.

Ist ein Fälligkeitstermin nicht ausdrücklich vereinbart, so muss auf Verlangen des Gläubigers die Zahlung unverzüglich erfolgen.

Bei Entgeltforderungen (Geldforderungen aufgrund eines Vertrages) tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung ein, wenn bis dahin nicht vom Schuldner geleistet wurde. Verbraucher müssen hierauf in der Rechnung hingewiesen werden.
Für alle anderen Geldforderungen ist eine Mahnung grundsätzlich nötig, um den Schuldner in Verzug zu setzen. Informationen zur außergerichtlichen Mahnung inkl. Verzug

Ab Verzugseintritt kann der Gläubiger Verzugszinsen vom Schuldner fordern. Diese liegen 5% über dem Basiszinssatz, bei Kaufverträgen zwischen Unternehmern 9% über dem Basiszinssatz.

3.2. Anspruch auf Zahlung in inländischer/ ausländischer Währung

Das Mahnverfahren ist nur zulässig bei fälligen Ansprüchen auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme in inländischer Währung.
Ein Mahnverfahren über einen Anspruch auf Zahlung in ausländischer Währung ist nur dann möglich, wenn die Auslandszustellung im Rahmen zwischenstaatlicher Übereinkünfte erlaubt ist.

Das Mahnverfahren ist nicht möglich, wenn der Aufenthalt des Antragsgegners unbekannt ist, d. h. die Zustellung des Mahnbescheides nur durch öffentliche Bekanntmachung bewirkt werden könnte [siehe Punkt 2].

Die Fälligkeit der Zahlung darf nicht von einer zuvor erbrachten Gegenleistung abhängig sein oder die Gegenleistung ist schon erbracht.

4. Zuständigkeit des Gerichts

Die Durchführung des Mahnverfahrens liegt in der ausschließlichen sachlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts. Auf die Höhe des Streitwerts kommt es nicht an.

Nach der Zivilprozessordnung ist örtlich zuständig das Gericht am Sitz des Antragstellers, nicht des Antragsgegners. Dies gilt auch für sich im Ausland befindliche Antragsgegner, wenn die internationale Zuständigkeit für Deutschland gegeben ist. Ausführliche Informationen zum außergerichtlichen Mahnverfahren.

Die Landesregierungen können die Zuständigkeit für die Durchführung von Mahnverfahren konzentrieren.
Aufgrund einer Verordnung der Landesregierung werden für in Hessen ansässige Antragsteller Mahnbescheide zentral ausschließlich vom

Amtsgericht Hünfeld
Am Anger 4
36088 Hünfeld
Tel.-Nr.: 06652/600-01

auf Formularen bearbeitet. Für die Bearbeitung ist der Rechtspfleger zuständig, und zwar bis zum etwaigen Übergang in ein gerichtliches Verfahren. Die Höhe der Gerichtsgebühren ist abhängig vom jeweiligen Streitwert (Höhe der beanspruchten Forderung).

Hat der Antragsteller keinen inländischen allgemeinen Gerichtsstand, so ist für das Mahnverfahren das

Amtsgericht Berlin,
Zentrales Mahngericht -,
Schönstedtstraße 5,
13357 Berlin (Wedding),
Tel.-Nr. (0 30) 46 00 10,

ausschließlich örtlich zuständig.

Hat ein ausländischer Antragsteller zwar keinen allgemeinen inländischen Gerichtsstand, aber eine inländische Niederlassung, so lässt die Rechtsprechung ausnahmsweise den Ort der Niederlassung als Anknüpfung für die Bestimmungen des Gerichtsstandes zu.

Bei einer Mehrheit von Antragstellern mit verschiedenen allgemeinen Gerichtsständen geht die Rechtsprechung von einem Wahlrecht der Antragsteller aus.

5. Der Mahnbescheid

5.1 Schriftlicher Mahnantrag

Der Erlass eines Mahnbescheids kann nur mit dem offiziellen Formular beantragt werden. Der Antrag kann zugleich den Antrag auf Durchführung eines Streitverfahrens für den Fall des Widerspruchs durch den Schuldner enthalten. Beide Angaben stehen bereits vorgedruckt im Antragsformular, das im Schreibwarenfachhandel (nicht beim Amtsgericht!) erhältlich ist. In Hessen werden nur noch maschinell lesbare Anträge bearbeitet. (Muster: www.mahnverfahren.nrw.de)

Der Antragsteller hat den Geldbetrag, getrennt nach Haupt- und Nebenforderung, und den Anspruchsgrund (z. B. Kaufpreis) anzugeben. Die Forderung ist nicht zu begründen.

Ferner muss der Antrag die Bezeichnung der Parteien, gegebenenfalls des gesetzlichen Vertreters oder des bestellten Prozessbevollmächtigten, enthalten. Neben dem Mahngericht muss zusätzlich das Gericht benannt werden, das für ein streitiges Verfahren örtlich und sachlich zuständig ist.

Schließlich muss der Mahnantrag handschriftlich unterzeichnet sein. Die Unterschrift des Antragstellers selbst ist entbehrlich, wenn gewährleistet ist, dass der Antrag von einer besonders bevollmächtigten Person gestellt wird.

Im automatisierten gerichtlichen Mahnverfahren werden alle Vordrucke eingescannt und die enthaltenen Angaben maschinell gelesen. Leider kann ein Computer nur für ihn eindeutige Zeichen erkennen. Ist die Schrift zu dünn (z.B. Spardruck) oder wird sogar eine flüssige Handschrift verwendet, ist der Computer überfordert. Im Extremfall können sogar Informationen ganz oder teilweise verloren gehen. Eine umständliche manuelle Nachbearbeitung wird dann erforderlich. Zur Vermeidung unnötiger Monierungen und Verzögerungen empfiehlt es sich bestimmte Regeln zu beachten:

Ausfüllhinweise (amtlich)

Ausfülltipps

5.2. Online-Mahnantrag

Das Ausfüllen eines Mahnbescheidsantrages ist leider für Nicht-Fachleute nicht einfach. Um dabei entstehende Probleme aus dem Weg zu räumen, gibt es Ausfüllhilfen im Internet (Broschüre: Die maschinelle Bearbeitung der gerichtlichen Mahnverfahren)

online-Mahnantrag

Anträge auf Erstellung eines Mahnbescheids können so auch im Internet ausgefüllt werden. Die Angaben der Antragsteller werden hierbei bereits bei der Eingabe umfangreichen Plausibilitätskontrollen unterzogen. Außerdem werden umfangreiche Hilfefunktionen angeboten. Der ausgefüllte Antrag kann auf ein Antragsformular ausgedruckt und dann an das Amtsgericht Hünfeld geschickt werden.

Inzwischen kann ein Mahnbescheid auch online beantragt werden https://www.online-mahnantrag.de/

5.3. Elektronisches Mahnverfahren

Neben den genannten Verfahren gibt es die Möglichkeit des elektronischen Datenaustausches unter Verwendung der digitalen Signatur für das zentrale Amtsgericht Hünfeld.

5.4. Kostenzahlung und Erlass des Mahnbescheids

Mit der Bearbeitung des Mahnantrags fordert das Amtsgericht Hünfeld beim Antragsteller die Kosten an.

Entspricht der Antrag den Voraussetzungen, erlässt das Amtsgericht nach Geldeingang einen Mahnbescheid. Dieser enthält den Hinweis, dass das Gericht die Anspruchsberechtigung nicht geprüft hat. Er weist weiter auf die Folge hin, dass ein Vollstreckungsbescheid ergehen kann, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen Widerspruch erhoben wird.

Vordruck: Mahnbescheid (www.mahnverfahren.nrw.de)

5.5. Zustellung des Mahnbescheids

Der Mahnbescheid wird dem Antragsgegner vom Gericht automatisch “von Amts” wegen zugestellt. Mit der Zustellung des Mahnbescheids wird die laufende Verjährungsfrist unterbrochen. (Informationen zu Verjährungsfristen).

6. Widerspruch gegen den Mahnbescheid

Der Antragsgegner kann gegen den Mahnbescheid Widerspruch erheben (§ 692 Nr. 4 ZPO). Damit geht das Mahnverfahren in ein normales (das ordentliche oder streitige) Gerichtsverfahren über. In diesem Verfahren kann sich der Antragsgegner gegen den behaupteten Anspruch sachlich zur Wehr setzen.

Vordruck: Widerspruch (www.mahnverfahren.nrw.de)

6.1. Form und Frist der Widerspruchserhebung

Der Widerspruch gegen den Mahnbescheid ist vom Antragsgegner schriftlich zu erheben. Im Interesse einer zügigen Bearbeitung empfiehlt sich hierbei die Verwendung des Widerspruchsvordrucks. Anerkannt sind aber auch die Einlegung durch Telebrief, Telefax oder Fernschreiben, sowie der zu Protokoll der Geschäftsstelle des zuständigen Amtsgerichts erklärte Widerspruch.

Eine Begründung ist nicht erforderlich.

Die Widerspruchsfrist beträgt
– zwei Wochen ab der Zustellung des Mahnbescheids
– einen Monat bei zulässiger Auslandszustellung.
Ein später eingehender Widerspruch ist aber auch noch wirksam, wenn noch kein Vollstreckungsbescheid erlassen worden ist.

6.2. Wirkung des Widerspruchs und Übergang in das Streitverfahren

Der rechtzeitig eingelegte Widerspruch verhindert die Fortsetzung des Mahnverfahrens und führt in ein normales Gerichtsverfahren, das sog. streitige Verfahren. Die Überleitung in das streitige Verfahren beginnt mit der Abgabe des Rechtsstreits durch das Amtsgericht Hünfeld an das Gericht, das der Antragsteller in seinem Mahnantrag als das sachlich und örtlich zuständige Gericht angegeben hat.

6.3. Ordentliches Streitverfahren

Das sich an den Widerspruch anschließende Streitverfahren folgt den allgemeinen Regeln des Zivilprozesses. Die Geschäftsstelle des Gerichts, an das die Streitsache abgegeben wurde, fordert den Antragsteller unverzüglich auf, seinen Anspruch binnen zwei Wochen zu begründen, § 697 ZPO.

Geht die Anspruchsbegründung durch den Antragsteller nicht rechtzeitig bei Gericht ein, so wird – allerdings nur auf Antrag des Antragsgegners – ein Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt. Dabei setzt das Gericht eine erneute Frist für die Anspruchsbegründung.

7. Vollstreckungsbescheid

7.1. Antrag und Erlass des Vollstreckungsbescheids

Hat der Antragsgegner nicht oder nicht rechtzeitig gegen den gesamten Anspruch Widerspruch eingelegt, so erlässt das Amtsgericht (§ 699 I ZPO) auf Antrag des Gläubigers einen Vollstreckungsbescheid auf Grundlage des nicht angefochtenen Mahnbescheids (bzw. dessen nicht angefochtenem Teils). Der Antrag muss spätestens 6 Monate nach Zustellung des Mahnbescheids gestellt werden und die Erklärung enthalten, ob und welche Zahlungen inzwischen auf den per Mahnbescheid geltend gemachten Anspruch geleistet worden sind.

Vordruck: Vollstreckungsbescheidsantrag (www.mahnverfahren.nrw.de)

Der vom Amtsgericht erlassene Vollstreckungsbescheid dient als eigenständiger und vorläufig vollstreckbarer Vollstreckungstitel. Mit ihm kann die Zwangsvollstreckung betrieben werden.

Vordruck: Vollstreckungsbescheid (www.mahnverfahren.nrw.de)

Der Vollstreckungsbescheid wird vom Gericht automatisch („von Amts wegen“) dem Antragsgegner zugestellt. Die Zustellung erfolgt an die Adresse, die im Mahnbescheid angegeben wurde.

8. Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid

Auch wenn der Vollstreckungsbescheid bereits erlassen wurde, hat der Antragsgegner noch die Möglichkeit, Einspruch einzulegen und damit den Übergang in das streitige Gerichtsverfahren zu erreichen.

8.1. Form und Frist des Einspruchs

Der Vollstreckungsbescheid ist durch den Einspruch im Ganzen oder oder auch teilweise anfechtbar. Der Einspruch erfolgt schriftlich und formlos. Er muss den Vollstreckungsbescheid bezeichnen, gegen den er sich richtet. Der Einspruch braucht nicht begründet zu werden. Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen ab Zustellung des Vollstreckungsbescheids und kann nicht verlängert werden.

8.2. Wirkung des Einspruchs und Übergang in das Streitverfahren

Der Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid leitet in das ordentliche Gerichtsverfahren über. Wird Einspruch erhoben, so ist die Sache von Amts wegen an das im Mahnbescheid genannte zuständige Gericht abzugeben.

8.3. Ordentliches Streitverfahren

Wurde Einspruch eingelegt, so hat der Antragsteller die Anspruchs- bzw. Klagebegründung nach Aufforderung des Gerichts innerhalb von zwei Wochen vorzulegen. Unterlässt dies der Antragsteller, so muss er mit der Aufhebung des Vollstreckungsbescheids und der Abweisung der Klage als unzulässig rechnen.

9. Zwangsvollstreckung

Wenn der Schuldner auch nach Erlass und Zustellung des Vollstreckungsbescheids nicht zahlt, ist der Gläubiger gezwungen, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einzuleiten, um an sein Geld zu kommen. Zwangsvollstreckungsmöglichkeiten in das bewegliche und unbewegliche Vermögen, in Geldforderungen und andere Vermögenswerte sind unterschiedlich.

Das bewegliche Vermögen umfasst z.B. Maschinen, Einrichtungsgegenstände, Schmuck, aber auch Aktien und andere Wertpapiere und besonders Bargeld. Es wird im Wege der Pfändung vollstreckt (§ 803 ZPO). Zuständig für die Vollstreckung ist der Gerichtsvollzieher, der vom Gläubiger schriftlich beauftragt werden muss. Gerichtsvollzieheraufträge können an die Gerichtsvollzieher-Verteilungsstelle des Amtsgerichts gerichtet werden, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz hat bzw. bei Handelsgesellschaften (z.B. GmbH, OHG, etc.) sich der Sitz befindet.

Gerichtsvollzieherkosten

Zum unbeweglichen Vermögen gehören z.B. Grund- und Wohnungseigentum. Auf dieses kann man sich im Wege der Zwangsvollstreckung eine Sicherungshypothek ins Grundbuch eintragen lassen. Dies bewirkt eine Sicherung des Rechtes in Bezug auf die Rangstelle bei einer künftigen Zwangsversteigerung (§ 866 ZPO). Eine solche Zwangshypothek kann nur bei Forderungen von mehr als 750 Euro eingetragen werden. Die Eintragung erfolgt beim Grundbuchamt, in dessen Bezirk das Grund- bzw. Wohnungseigentum geführt wird. Für die Einleitung der Zwangsverwaltung bzw. Zwangsversteigerung ist ein zusätzlicher Antrag beim Vollstreckungsgericht erforderlich.

Geldforderungen und andere Vermögenswerte sind z.B. Lohnforderungen, Bankkonten, Bausparverträge und Lebensversicherungen. Zu deren Pfändung wird ein sog. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Vollstreckungsgerichts benötigt. In diesem wird dem Schuldner des Schuldners (wie z.B. seinem Arbeitgeber oder seiner Bank) verboten, Zahlungen an ihn zu leisten und zugleich die Forderung auf Auszahlung des Geldes dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen (§ 829 ZPO). Für den Erlass eines solchen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz hat.

10. Kosten des Mahnverfahrens

Die Verfahrenskosten sind unterteilt in

a. Gerichtskosten

b. Auslagen des Antragstellers
Gemeint sind alle Kosten, die der Antragsteller für die Beantragung des Mahnbescheids auslegen musste, wie Ausgaben für den Vordruck und das Porto für die Zusendung an das Gericht.

c. ggf. Gebühr des Prozessbevollmächtigten (Rechtsanwalt), inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer.

Informationen zum gerichtlichen Mahnverfahren (Mahnbescheid und Vollstreckungsbescheid). Ausfüllhilfen für das amtliche Formular.

Quelle: Gerichtliches Mahnverfahren – IHK Frankfurt am Main

18. Oktober 2015No comments, , deutschland | eCommerce | europa | mahnung | mahnverfahren
Erstellung der eigenen 2,99€/Monat-Webseite

Erstellung der eigenen 2,99€/Monat-Webseite

Gerade das Internet bietet Selbstständigen heute eine schöne Möglichkeit, aktiv für sich zu werben. Und wer es nicht zum werben verwendet, der sollte dennoch eine Visitenkarte im Netz haben, damit sich Interessenten/Geschäftspartner über das Unternehmer informieren können.

Klein anfangen und GROSS rauskommen heißt die Devise. Bevor Sie irgendeinen Webservice beauftragen, sollten Sie Ihre Web Visitenkarte erstmals selbst erstellen, das nimmt kein Wochenende in Anspruch, und kann jederzeit erweitert werden, auch durch einen Profi, die Daten gehen dabei nicht verloren.

Vorteile

  • Sie senken Ihre Kosten
  • Ihre Präsenz im Internet ist gegeben
  • Sie werden sich klar über Ihr eigenes Angebot
  • Sie leisten wertvolle Vorarbeit für die spätere professionelle Webseite, da Agenturen auf Ihren Ideen aufbauen können
  • Sie können Ihrer Kreativität freien Lauf lassen

Nachteile

  • Sie werden nicht die perfekte Lösung bekommen, da Ihnen wahrscheinlich Grundlagenwissen der Programmierung fehlen
  • Sie sind selbst für die Wartung Ihrer Seite verantwortlich
  • Es gibt viel zu Lesen, bevor Sie anfangen!

Weiterlesen, den gesamten Beitrag lesen: klicken Sie bitte hier.

16. Oktober 2015No comments, , , eCommerce | facebook | html | internetseite | online-shopper
Personenfotos im Netz: Was darf man hochladen? – n-tv.de

 

Früher landeten private Schnappschüsse in Fotoalben. Heute finden sie in null komma nichts ihren Weg ins Internet. Bei Facebook, Google+ und Co kann sich dann eine mehr oder weniger breite Öffentlichkeit an den Bildern erfreuen. Doch nicht immer ist das im Interesse der Abgebildeten.

Quelle: Personenfotos im Netz: Was darf man hochladen? – n-tv.de

Sind Fremde gut auf einem Bild zu erkennen, darf man es eigentlich nicht veröffentlichen. Das Gleiche gilt für Fotomodelle mit verminderter Entscheidungsfähigkeit: Betrunkene sollte man am besten gar nicht fotografieren, mit der Veröffentlichung aber zumindest so lange warten, bis sie wieder nüchtern sind. Eine Zustimmung, die im Vollrausch erteilt wird, ist ungültig. Bei Kindern muss man vorher die Eltern fragen, raten die Rechtsexperten der Arag-Rechtsschutzversicherung.

Nun sind die Bildrechte nicht überall so restriktiv wie bei privaten Bildern. Fotos, die auf öffentlichen Versammlungen entstehen, darf man drucken oder ins Netz stellen, ohne die Abgebildeten um Erlaubnis zu bitten. Das gilt für Faschingsumzüge oder Demos genauso wie für Sportveranstaltungen oder Konzerte. Und auch, wenn sich Personen nur zufällig aufs Bild “verirren”, steht der Veröffentlichung nichts im Wege. Alles andere wäre auch schwerlich praktikabel: Schließlich kann etwa ein Tourist, der seinen Besuch am Brandenburger Tor auf Facebook dokumentieren möchte, nicht alle anderen Besucher bitten, kurz zur Seite zu treten. All jene, die sich sonst noch auf dem Bild tummeln, sind Beiwerk.

Anders ist die Rechtslage, wenn die fotografierte Person das eigentliche Motiv der Aufnahme ist. Wer etwa eine unbekannte Schöne am Strand ablichtet oder einen einzelnen Fußballfan im Fanblock porträtiert, kann sich nicht auf die Veröffentlichungsfreiheit berufen, sondern braucht die Erlaubnis seines Modells.

Download

Für Mitarbeiter Fotos und Daten auf Homepages, haben wir bei uns im Downloadbereich einen entsprechenden Vertrag, hinterlegt. https://business-view.photo/download/



 

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4. Oktober 2015No comments, , , , fotograf | fotografie | fotografieren | fotos | Geschäftskunden | rechtliches | social media
Bezahlte Bilder: Muss der Fotograf genannt werden? – n-tv.de

 

Ein Berufsfotograf macht Bilder, sein Auftraggeber bezahlt ihn dafür und stellt die Fotos auf seine Website. Wer die Fotos geknipst hat, schreibt er allerdings nicht dazu. Ist er dazu verpflichtet?

Quelle: Bezahlte Bilder: Muss der Fotograf genannt werden? – n-tv.de

Wer einen Fotografen bezahlt, darf die Bilder nutzen. Den Namen des Fotografen muss man aber trotzdem nennen, stellt das Amtsgericht München klar (Az.: 142 C 11428/15). Ansonsten wird Schadensersatz fällig.

Das Hotel habe die Fotos öffentlich zugänglich gemacht, ohne den Urheber anzuführen. Damit habe es gegen das Namensnennungsrecht verstoßen. Nach dem Gesetz hat der Fotograf nämlich allein das Recht, darüber zu bestimmen, ob die Fotos nur mit seiner Namensnennung verwendet werden dürfen. Auch wenn er dem Hotel im Vertrag die unbeschränkten Nutzungsrechte einräumt, verzichtet er damit nicht darauf, genannt zu werden. Das Hotel konnte auch nicht nachweisen, dass die Fotografenangabe bei Bildern in der Branche unüblich ist.

Das Namensnennungsrecht gilt insbesondere für Berufsfotografen, die schon aus Werbegründen ein Interesse daran haben, mit ihren Bildern in Verbindung gebracht zu werden. Der Name muss zwar nicht zwingend auf oder unter dem Bild stehen, aber so, dass er dem Foto zugeordnet werden kann. Ob auch Hobbyfotografen ein Recht auf Schadensersatz haben, wenn ihre Bilder anonym verwendet werden, ist rechtlich umstritten. Manche Gerichte sind der Ansicht, dass ihnen kein materieller Schaden entsteht – zumindest dann nicht, wenn sie ihre Fotos sonst kostenlos über Plattformen wie Pixelio oder Fotolia zur Verfügung stellen.

Zugehörige Artikel/Dokumente

Unterlagen zum Webinar „Urheberrechte des Fotografen“

Vorhandene Fotos für die Internet Modifizieren


 


 

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4. Oktober 2015No comments, , , , , , , , , , , , facebook | fotograf | fotografie | fotografieren | fotos | Geschäftskunden | google places | google+ | n-tv | rechtliches | Street View Trusted
Bundeskabinett bringt WLAN-Gesetz auf den Weg

Internet – Bundeskabinett bringt umstrittenes WLAN-Gesetz auf den Weg – Multimedia – Hamburger Abendblatt

Öffentliche WLAN-Zugänge gibt es in Deutschland weniger als in anderen Ländern. Mit einem geänderten Telemediengesetz will die Bundesregierung mehr Rechtssicherheit für Anbieter geben. Doch Kritiker laufen Sturm: Ihnen gehen die Vorschläge nicht weit genug.

Quelle: Internet – Bundeskabinett bringt umstrittenes WLAN-Gesetz auf den Weg – Multimedia – Hamburger Abendblatt

Bereits im Juli hatten Verbraucherschützer darauf hingewiesen, dass der Gesetzesentwurf der Bundesregierung ihrer Ansicht nach klar gegen das Europarecht verstoße und nicht mit der E-Commerce-Richtlinie der EU vereinbar sei. Danach dürfen die Mitgliedsstaaten keine engeren oder weitergehenden Bestimmungen auf nationaler Ebene treffen. Der Gesetzesentwurf steht selbst in der rot-schwarzen Koalition in der Kritik: Der SPD-Netzpolitiker Lars Klingbeil sagte “Spiegel Online”, er sehe “an einigen Stellen noch Änderungsbedarf, um das Ziel, mehr freies WLAN in Deutschland, tatsächlich zu erreichen”. Klingbeil kritisiert damit auch den eigenen Parteivorsitzenden: Der fragliche Entwurf stammt aus dem Wirtschaftsministerium von SPD-Chef Sigmar Gabriel.


 

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20. September 2015No comments, , , , , , , Internetnutzung | Internetzugang | Mobile Devices | Tablet | WLan
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26. Juli 2015No comments, , , , cookie | html | programmierung | rechtliches

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