Internet

Google Analytics – LG Hamburg untersagt Nutzung

Google Analytics

Webseitenbetreiber sollten bei der Nutzung von Google Analytics vorsichtig sein. Ansonsten müssen sie mit einer teuren Abmahnung beziehungsweise sogar mit einer gerichtlichen Auseinandersetzung rechnen. Dies zeigt ein aktueller Fall.

Der Betreiber einer Webseite hatte Google Analytics eingebunden, ohne dass er seine Besucher darauf aufmerksam gemacht hatte. Auf seiner Internetseite befand sich nicht einmal eine Datenschutzerklärung. Hiergegen war ein Konkurrent gerichtlich vorgegangen.

LG Hamburg erlässt einstweilige Verfügung

Das Landgericht Hamburg erließ die begehrte einstweilige Verfügung mit Beschluss vom 10.03.2016 Az. 312 O 127/16). Die Richter untersagten den Einsatz von Google Analytics in der bisherigen Form. Sie stellten klar, dass die Besucher des Internet-Angebotes zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und die Zwecke der Erhebung und Verwendung ihrer personenbezogenen Daten aufgeklärt werden müssen. Diese Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

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Quelle und mehr Informationen unter Rechtsanwalt Christian Solmecke

Die Artikel / Links zu Recht und verwandten Themen dienen der allgemeinen Bildung und Weiterbildung und nicht der Beratung im Falle eines individuellen rechtlichen Anliegens. Wie alle Projektbereiche sind sie ständigen Veränderungen unterworfen. Diese Artikel / Links entstehen offen und ohne redaktionelle Begleitung und Kontrolle. Es ist möglich, dass Sie hier auf unrichtige, unvollständige, veraltete, widersprüchliche, in falschem Zusammenhang stehende oder verkürzte Angaben treffen. Das gilt auch für Texte auf Diskussions-, Hilfe– und sonstigen Seiten. Verwenden Sie daher die hier bereitgestellten Informationen niemals als alleinige Quelle für rechtsbezogene Entscheidungen und ziehen Sie weitere Informationsquellen hinzu. Bitte wenden Sie sich daher wegen Ihres Anliegens möglichst an einen Rechtsanwalt oder an eine andere qualifizierte Beratungsstelle! Beachten Sie, dass in vielen Rechtsangelegenheiten Fristen laufen, deren Versäumen Ihnen einen Nachteil bringen kann. Sie sollten sich daher bei einem konkreten Rechtsproblem nicht nur auf die alleinige eigene Suche im Internet verlassen.


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29. März 2016No comments, , , , , , abmahnung | analytics | besucherzähler | google+
Microsoft-Cloud mit deutschem Datenschutz

Seit geraumer Zeit wird darüber gestritten, ob Microsoft als US-Unternehmen den Behörden des Landes Zugriff auf die Daten seiner Kunden gewähren muss – auch wenn die Cloud-Server in Europa stehen. Jetzt hat der Konzern einen Cloud-Dienst Azure gestartet.

Die Infrastruktur dafür liegt in einem Datenzentrum der Deutschen Telekom, bei T-Systems an den Standorten Frankfurt und Magdeburg.

Sollte ein Kunde den Microsoft-Support benötigen, muss eine entsprechende Anfrage an T-Systems gestellt werden. Diese wird dann in Deutschland unter Berücksichtigung der hierzulande geltenden Datenschutzgesetze überprüft. So soll zusätzlich D-Trust implementiert werden, der den verschlüsselten Datenverkehr gewährleistet.

Wir berichten 17.11.2015 :: Cloud / Webspace – nicht alles ist erlaubt!


 


 




 


 


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18. März 2016No comments, , , , , , azure | cloud | deutschland | microsoft | verschlüsselt
Neues Urteil: Abmahngefahr wegen Facebook Like Button

Der Like-Button, der auf Millionen von Webseiten eingebunden ist, könnte zu massenhaften Abmahnungen bei hunderttausenden Webseitenbetreibern führen.

1. Abmahnung wegen Facebooks Like-Button?
Es gab in der Vergangenheit bereits Abmahnungen wegen des Facebook Like Buttons auf Webseiten. Hintergrund war die Tatsache, dass das Facebook-Plugin personenbezogene Daten der Webseitenbesucher ungefragt an Facebook überträgt. Auch die Verbraucherzentrale mahnt hier ab!

2. Was hat das LG Düsseldorf zum Like-Button entschieden?
Das LG Düsseldorf hat in der Sache, Peek & Cloppenburg Firmen-Website “Fashion ID” (Az. 12O 151/15), entschieden, dass die Einbindung über die Tolls von Facebook (like Button) nicht erlaubt sind. Das Urteil sorgt für mehr Datenschutz. Hunderttausende Seitenbetreiber müssen jetzt aber reagieren.

3. Wie sollten Seitenbetreiber jetzt reagieren?
Hunderttausende Seitenbetreiber müssen jetzt handeln. Wenn sich diese Ansicht durchsetzt, reicht ein Hinweis in der Datenschutzerklärung nicht mehr. Sie als Seitenbetreiber oder Ihre Kunden können dann abgemahnt werden.

Wenn Sie auf Nummer sicher gehen wollen, dann:

  1. Entfernen Sie das von Facebook & Co. direkt zur Verfügung gestellten Page-Plugins sowie Like- und Share-Buttons, die per Plugin eingebunden sind, von Ihrer Seite. Nutzen Sie nur Tools, die keine personenbezogenen Daten übertragen.
  2. Für HTML / PHP Webseiten empfehlen wir die 2-Klick Lösung von Heise, und für WordPress das Plugin 2-Klich Lösung von Heise
  3. Für WordPress Webseiten empfehlen wir zusätzlich das Plugin EU Cookie Law

4. Gilt das Urteil auch für andere Seiten und Tools wie twitter oder Google+?
Das Urteil ist zwar nur zu Facebook ergangen. Es betrifft aber auch alle anderen Plugins von Social Media Seiten wie twitter oder Google+, die personenbezogene Daten übertragen.

5. Gilt das Urteil für Seiten von Unternehmern und Shops oder auch für private Webseiten?
Hintergrund des Urteils war eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung. Alle Webseiten (Shops, Dienstleister, Unternehmens-Seiten, Seiten mit Werbung) können also abgemahnt werden.  Aber auch bei privaten Seiten verstoßen die Betreiber gegen Datenschutzrecht, wenn sie den Like-Button über das aktuelle Facebook-Plugin einbinden.

Kommentar von Facebook

Der Knopf mit dem gereckten Daumen sei ein “akzeptierter, legaler und wichtiger Teil des Internets”. Das Urteil ziele auf einen speziellen Fall und beziehe sich auf die Praxis einer Webseite, die mittlerweile abgeändert worden sei. “Es ist üblich, dass Webseiten eine Reihe von Plug-ins von Drittanbietern benutzen, der ‘Gefällt-mir’-Button von Facebook ist nur eines davon”, sagt der Sprecher.

 

Was halten Sie davon, Diskutieren Sie mit, schreiben Sie uns Ihre Meinung

 
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12. März 2016No comments, , , , , 2 clicks | 2-klick | abmahnung | clicks | cookie | facebook | heisen | klick | like | lösung | peek und cloppenburg | sharif | two
Anleitung: Impressum auf Google+ Firmenseiten richtig einbinden

Anleitung

Impressum auf Google+ Firmenseiten richtig einbinden

Nicht nur das weltweit größte soziale Netzwerk Facebook bietet gewerblichen Nutzern die Möglichkeit, durch professionelle Unternehmensseiten die Reichweite eigener Angebote zu erhöhen. Auch Google+ stellt die Option von Firmenseiten, hier heißen diese MyBusiness, bereit.

 

Allerdings sind derartige Unternehmensprofile als geschäftsmäßig betriebene, eigenständige Telemedien gemäß §5 TMG stets Impressumspflichtig, in unserem Download bereich ⇒ Verträge und Gesetzte ⇒ Onlinehandel finden Sie von der Wettbewerbszentrale eine Checkliste für die eigene Internetseite. Neu ist, das Sie auch die EU-Verordnung zur Streitschlichtung umsetzten müssen, wenn Sie an Endkunden (Verbraucher) Ihre Artikel / Produkte vertreiben.

Durch ein Urteil des LG Aschaffenburg (19.08.2011 – 2HKO54/11) Facebook betreffend,  hat die Rechtsprechung die aus §5 TMG hervorgehende Pflicht zur Anbieterkennzeichnung auf nahezu sämtliche Social-Media-Profile ausgedehnt, die nicht ausschließlich zu rein privaten Zwecken betrieben werden.

Laut LG Berlin (28.03.2013 – 16O154/13) ist ein rechts sicheres Impressum auch in jeglichen Google+ Accounts Voraussetzung, wenn der Account nicht ausschließlich rein privat genutzt wird.

Mangels gestalterische Einschränkungen, lässt sich ein Impressum nicht ohne weiteres einbauen!

In jedem anbieterkennzeichnungspflichtigen Telemedium, wie Homepage, E-Mail und Sozialen Netzwerken (XING, Google+, Facebook, Twitter, Linkedin etc.), kann die fehlende, unzulängliche oder unvollständige Impressumseinbindung als Ordnungswidrigkeit nach §16 Abs. 2 Nr. 1 TMG und wettbewerbsrechtlich über §4 Nr. 11 UWG verfolgt werden.

Was bedeutet leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar

Info-Rubrik :: Impressum unter Info (auf Facebook) unzulässig, also kann man davon ausgehen, das dies auch für Google+ gilt. Das LG Aschaffenburg (19.08.2011 – 2HKO54/11) ist der Auffassung, dass eine Anführung von Impressumsangaben unter dem Reiter „Info“ wegen Verstoßes gegen die geforderte „leichte Erkennbarkeit“ unzulässig ist.

Google+ :: Hier gibt es einen einfachen weg, auch wenn diesbezüglich eine Rechtsunsicherheit besteht. Einen Link (direkt unter dem Profilbild) welcher ein externes Impressum als klickbaren Firmenlink in das Google+ Firmenprofil integriert. Dieser Link muss den Begriff Impressum enthalten.

http://impressum.example.com, http://example.com/impressum, oder http://example.com/impressum.html

Siehe hierzu auch unser obiges Beitragsbild.

Unsere Umsetzung & Unterstützung

Bei beiden ist der Name impressum direkt lesbar, und sollte eine Rechtssicherheit beinhalten.

Gerne helfen wir Ihnen bei der Implementierung Ihres Impressums auf Ihrer Google+, Google MyBusiness Seite.

Fehler: Kontaktformular wurde nicht gefunden.

Wie bei Google+ Einstellen / Einrichten?

  • Von der Google MyBusiness als Administrator zur Google+ Seite wechseln
  • Dort den Reiter INFO anklicken
  • Ganz unten Links und dort Bearbeiten anklicken

Google+ Firmenseite Links

Achten Sie darauf, das Ihr Impressum Link öffentlich ist. Unter Links, können Sie dann zusätzlich noch einen Link zur Ihrer Homepage hinzufügen.
Was halten Sie davon? Diskutieren Sie, schreiben Sie einen Kommentar

 


Auszug

Telemediengesetz (TMG)

§ 5 Allgemeine Informationspflichten

(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

  1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten …
  2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post…

Gerichtsurteile und rechtliches dienen nur Informationszwecken und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die Artikel / Links zu Recht und verwandten Themen dienen der allgemeinen Bildung und Weiterbildung und nicht der Beratung im Falle eines individuellen rechtlichen Anliegens. Wie alle Projektbereiche sind sie ständigen Veränderungen unterworfen. Diese Artikel / Links entstehen offen und ohne redaktionelle Begleitung und Kontrolle. Es ist möglich, dass Sie hier auf unrichtige, unvollständige, veraltete, widersprüchliche, in falschem Zusammenhang stehende oder verkürzte Angaben treffen. Das gilt auch für Texte auf Diskussions-, Hilfe– und sonstigen Seiten.







 

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26. Februar 2016No comments, , , , , , , anleitung | facebook | firmenseite | google plus | google+ | impressum | mybusiness | unternehmensweite
Handlungsbedarf – Neue EU-Richtlinie

Vielleicht schon mal gesehen?

Link zur Online-Plattform der EU-Kommission

Zusätzliche Informationen, mit Einbindemöglichkeit auf Ihrer Webseite, finden Sie bei unter anderem unter: European Consumer Complaint Form (Beschwerdeformular)

Pflichtinformationen betreffend die Online-Streitbeilegung, ADR-Richtlinie, ODR-Verordnung, OS-Plattform

Abmahnung Droht

Seit dem 09.01.2016 gibt es aufgrund des Inkrafttretens der EU-Verordnung 524/2013 die Verpflichtung, auf die EU-Plattform für Online-Streitschlichtung (Online-Streitschlichtung =OS) zu verlinken. Ferner muss die Email-Adresse des Anbieters angegeben werden.

Art. 14 ODR-Verordnung verpflichtet somit – ab dem 09.01.2016, da die Verordnung unmittelbar in den Mitgliedsstaaten gilt – jeden Online-Händler dazu. (Hier ist eine Frist zum 09.01.2016 zu beachten, die sich mangels Verfügbarkeit der bereit zu stellenden Plattform aber auf den 15.02.2016 verschieben wird)

  • auf seiner Website einen Link zur OS-Plattform einzurichten, der für Verbraucher leicht zugänglich ist

und

  • seine Email-Adresse (zusammen mit dem Link) leicht zugänglich anzugeben.

Erläuterung der Funktionsweise

Eine anschauliche Darstellung der Funktionsweise findet sich in der “Presentation to IMCO” (Inter-Governmental Maritime Consultative Organization) mit dem Titel “THE ONLINE DISPUTE RESOLUTION (ODR) PLATFORM“ (PDF)

Die Teilnahme an einem alternativen Streitbeilegungsverfahren (AS) für Unternehmer ist nicht zwingend.

Link zur OS-Plattform

Wir weisen darauf hin, dass die unter http://ec.europa.eu/consumers/odr vorgesehene Online-Plattform der EU-Kommission zur außergerichtlichen Online–Streitbeilegung (OS-Plattform) zur Verfügung steht.
Unsere E-Mailadresse lautet: ……..@ ……………






§ 36 SVGB sieht jedoch unabhängig davon eine allgemeine Informationspflicht vor.

Danach ist ein Unternehmer grundsätzlich verpflichtet ist, in seinen AGB über die Teilnahmemöglichkeit an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle zu informieren (Ausnahme, abhängig von der Betriebsgröße, siehe § 36 III VSGB).

§ 36 Allgemeine Informationspflicht

(1) Ein Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedin-gungen verwendet, hat den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich

1. in Kenntnis zu setzen davon, inwieweit er bereit ist oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, und

2. auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen, wenn sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder wenn er aufgrund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist; der Hinweis muss Angaben zu Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle sowie eine Erklärung des Unternehmers, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, enthalten.

(2) Die Informationen nach Absatz 1 müssen

1. auf der Webseite des Unternehmers erscheinen, wenn der Unternehmer eine Webseite unterhält,

2. zusammen mit seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegeben werden, wenn der Unternehmer Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet.

(3) Von der Informationspflicht nach Absatz 1 Nummer 1 ausgenommen ist ein Unternehmer, der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres zehn oder weniger Personen beschäftigt hat.

Die Informationspflicht wird sich im Übrigen für Fernabsatzverträge und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge aus Art. 246a Abs. 1 Nr. 16 EGBGB (entsprechende Verträge über Finanzdienstleistungen: Art. 246b Abs. 1 Nr. 18 EGBGB) ergeben:

„Der Unternehmer ist nach § 312d Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet, dem Verbraucher folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:

gegebenenfalls, dass der Verbraucher ein außergerichtliches Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren, dem der Unternehmer unterworfen ist, nutzen kann, und dessen Zugangsvoraussetzungen.“

Siehe hierzu unsere Terms & Condition – Online Streitbeilegung

Folge von Verstößen

Bei den neu geschaffenen Informationspflichten (VSBG und ODR-Verordnung) handelt es sich um Marktverhaltensregeln im Sinne des § 3a UWG n. F. (vormals § 4 Nr. 11 UWG). Verstöße können somit von Verbänden oder von Mitbewerbern (§ 8 I, III UWG) kostenpflichtig abgemahnt werden. Es ist davon auszugehen, dass es spätestens ab Verfügbarkeit der OS-Plattform (voraussichtlich also ab dem 15.02.2016) zu diesbezüglichen Abmahnwellen kommen wird.

eBay, Amazon & Co.

Es sind somit nicht nur Internethändler, sei es über den eigenen Shop, Amazon oder eBay, die von der neuen Linkpflicht betroffen sind. Soweit nicht nur telefonisch etwas bestellt werden kann, betrifft die Informationspflicht auch

und viele andere. Nach dem ersten Eindruck sind aktuell in erster Linie Online-Händler damit beschäftigt, die Linkpflicht umzusetzen. Weitere Branchen werden wahrscheinlich erst dann folgen, wenn die erste Abmahnung zu diesem Thema vorliegt.

Umsetzung bei eBay

Bei eBay.de lässt sich unter dem Punkt „Rechtliche Informationen des Verkäufers“ ein Freitext mit aufnehmen. Der oben genannte Infotext muss daher an dieser Stelle dargestellt werden.

Max Mustermann
Mustermannstr. 12
12345 Musterstadt
Deutschland

Tel.: 0123 1212121212
E-Mail: mustermann@example.com

Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung: www.ec.europa.eu/consumers/odr

So können Sie den Text bei eBay unterhalb des Impressums (das Impressum heißt bei eBay “Rechtliche Informationen des Anbieters”) einpflegen:

  • Loggen Sie sich in Mein eBay ein.
  • Klicken Sie in der linken Navigationsleiste unter „eBay-Konto” auf „Einstellungen”.
  • Blättern Sie nach unten zu „Einstellungen für gewerbliche Verkäufer”.
  • Klicken Sie neben „Informationen zu gewerblichen Verkäufern auf Artikelseiten anzeigen“ auf den Link „Ändern”. Die Seite „Rechtliche Informationen des Verkäufers “ wird aufgerufen. Dort in dem Kasten “Zusätzliche, gesetzlich erforderliche Angaben” den Text „Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung: http://ec.europa.eu/consumers/odr“ platzieren.

Hinweis: Der Link bei eBay muss nicht klickbar sein.

Tipp:

  • Fügen Sie bei Amazon unterhalb Ihres Impressums folgenden Text ein: ” Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung: www.ec.europa.eu/consumers/odr”
  • Danach ans Ende der Einfügung klicken und einmal mit „Backspace“ zurück, so dass die Unterstreichung verschwindet. Dann erst Eingaben speichern.

Zusätzliche Informationen

Onlinehandel

Wer Onlinehandel betreibt (auch eBay & Co)  sollte sich den Leitfaden der Wettbewerbszentrale durchlesen, als Gratis Download unter Verträge und Gesetzte ⇒ Onlinehandel

Info :: Europäische Union & Europäischer Wirtschaftsraum


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12. Februar 2016No comments, , , , , abmahnung | Abmahnwelle | agb | allgemeine geschäftsbedingungen | Amazon | ebay | EU Recht | eu richtlinie | gesetz | internet | Internethandel | streitschlichtung
FAQ zu Abmahnungen wegen unerlaubter Bildernutzung | I LAW it

Besonders Blogger und Kleinunternehmer finden keine Ruhe. Denn es bricht schon wieder eine neue Abmahnwelle über sie hinein. Wie Kollege Dosch schreibt, scheinen Abmahnungen wegen unerlaubter Bildernutzung zum neuesten Trend zu werden. Aktuell ist die Anwaltskanzlei activeLAW in aller Munde, die anscheinend im großen Umfang Abmahnungen verschickt, deren Forderungen bis zu 5.000 Euro pro Bild liegen sollen.

Eine solche Abmahnung im Briefkasten zu finden ist extrem unangenehm. Das Juristendeutsch in den Schreiben ist oft (gewollt) unverständlich, die Kosten und Fristen werfen viele akute Fragen auf. Mit dieser FAQ beantworte ich die wichtigsten Fragen und erkläre, welche Schritte Sie unternehmen sollten: FAQ Abmahnung wegen Bilderklau

von I LAW it – Rechtsanwaltskanzlei Schwenke – Social Media, Medienrecht , Marketing , Urheberrecht und Datenschutzrecht in Berlin

Quelle: Die große FAQ zu Abmahnungen wegen unerlaubter Bildernutzung | I LAW it

22. Januar 2016No comments, , , activeLAW | Datenschutzrecht | Marketing | Medienrecht | schwenke | social media | Urheberrecht
BGH-Urteil: E-Mail-Werbung nicht ungefragt versenden – teltarif.de News

BGH-Urteil: E-Mail-Werbung nicht ungefragt versenden

Unerwünschte E-Mail-Werbung ist lästig. Doch man muss sie sich nicht unbedingt gefallen lassen. Vor dem BGH bekam jetzt ein genervter Versicherungskunde recht.

Der Kläger hatte in einer Mail an seine Versicherung wissen wollen, ob seine Kündigung eingegangen war. Er hatte daraufhin lediglich den Eingang der Mail bestätigt bekommen. An der automatischen Antwort hing dafür eine Werbung für einen Unwetter-Warn-Service “per SMS kostenlos auf Ihr Handy”.

Der BGH schob jetzt zumindest solchen Fällen einen Riegel vor und drohte mit drastischen Konsequenzen: Sollte die Versicherung den Kläger ohne dessen Einverständnis weiter mit der Werbung belästigen, muss sie mit einem Ordnungsgeld in Höhe bis zu 250 000 Euro oder ein Vorstandsmitglied mit bis zu sechs Monaten Haft rechnen, hieß es im Tenor. Die Versicherung muss die Kosten der Rechtsmittelverfahren tragen.

BGH – Az. VI ZR 134/15

Quelle: BGH-Urteil: E-Mail-Werbung nicht ungefragt versenden – teltarif.de News


 




 


 

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17. Dezember 2015No comments, , , , , automatische antwort | e-mail | emailwerbung | werbung
Fotorecht für Reporter, und die, die es mal werden wollen

Fotorecht für Reporter, und die, die es mal werden wollen

Worauf muss ich beim Fotografieren und Veröffentlichen unbedingt achten? Was ist erlaubt und was nicht? In dieser Serie beantworten wir Euch die häufigsten Fragen und versorgen Euch mit vielen Tipps und Hinweisen, damit ihr möglichst niemals Post vom Anwalt bekommt!

Ratgeber Fotorecht

Teil 1 : Persönlichkeitsrecht und Einverständniserklärung
Teil 2 : Fotografieren bei Veranstaltungen
Teil 3 : Öffentlichkeit, Panoramafreiheit und Beiwerk
Teil 4 : Die wichtigsten Tipps für unterwegs
Teil 5 : Mal eben schnell ein Foto aus dem Internet!?…
Teil 6 : Bild-Datenbanken, Foto-Lizenzen und Wasserzeichen
Teil 7 : Urheberrecht, Unterlassung und Schadensersatz
Teil 8 : Collagen, Screenshots, Framing
Teil 9 : Verlag und Bürger-Community arbeiten zusammen
Teil 10: die wichtigsten Ratschläge für Reporter


 

 


Quelle: Lokalkompass exklusiv: Fotorecht für BürgerReporter


 

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27. November 2015No comments, , , , , bilderklau | bildnissrecht | fotografieren | fotoklau | fotorecht | pressebilder | pressefotograf | pressemeldung
Cloud / Webspace – nicht alles ist erlaubt!

Cloud / Webspace – nicht alles ist erlaubt!

Unter Cloud Computing (deutsch etwa: Rechnen in der Wolke) versteht man das Speichern von Daten in einem entfernten Rechenzentrum beziehungsweise Festplatte (umgangssprachlich: „Ich lade das Bild mal in die Cloud hoch.“), aber auch die Ausführung von Programmen, die nicht auf dem lokalen Rechner installiert sind, sondern eben in der (metaphorischen) Wolke (englisch cloud).

Der Zugriff auf die entfernten Systeme erfolgt über ein Netzwerk, beispielsweise das des Internet. Es gibt aber im Kontext von Firmen auch sogenannte „Private Clouds“, bei denen die Bereitstellung über ein firmeninternes Intranet erfolgt.

Daten fallen nicht in den Anwendungsbereich des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), falls sie keinen Personenbezug aufweisen. Dies gilt etwa für statistische Auswertungen, technische Zeichnungen oder Warenverzeichnisse. Derartige Informationen können ohne datenschutzrechtliche Probleme auf jedem System verarbeitet und gespeichert werden, also auch in der Cloud.

Wenn personenbezogene Daten Dritter in die Cloud gegeben werden, müssen sich beispielsweise deutsche Auftraggeber vorab und anschließend regelmäßig nachvollziehbar vor Ort in der Cloud davon überzeugen, dass die Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes eingehalten werden. Weil namhafte Cloud-Anbieter Datenbestände ihrer Kunden weitergeben, drohen den Kunden Bußgelder. Cloud-Betreiber mit Sitz in den USA unterliegen dem US-Recht und demnach dem Patriot Act. Unternehmen mit Sitz in den USA sind deshalb gezwungen, auch Daten an amerikanische Behörden auszuliefern, die sich auf Servern in fremdem Hoheitsbereich befinden. Dies ist beispielsweise von Amazon, Microsoft und Google bestätigt worden.

Aber meistens fängt es ja gerade mit dem gemeinsamen Kalender und Adressbuch an. Grundsätzlich gilt, dass das BDSG greift, sobald es sich bei den genutzten Inhalten um personenbezogene Daten handelt, also “Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person”. Ein Verstoß liegt folglich bereits vor, wenn die Sekretärin eines Fotografen ihrem Chef Termine mit Adressen und Telefonnummern der Kunden in den Google-Kalender einträgt oder ihm die Daten per Mail an seinen Google-Mail-Account schickt.

Lässt man fremde Daten von externen Anbietern verarbeiten, handelt es sich dabei üblicherweise um eine sogenannte Auftragsdatenverarbeitung. §11 BDSG.

BDSG §9 (Technische und organisatorische Maßnahmen)
Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen, die selbst oder im Auftrag personenbezogene Daten erheben, verarbeiten oder nutzen, haben die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Ausführung der Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere die in der Anlage zu diesem Gesetz genannten Anforderungen, zu gewährleisten. Erforderlich sind Maßnahmen nur, wenn ihr Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht.
www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__9.html

Weitere Informationen: www.spiegel.de/netzwelt/web/cloud-dienste-datenschutz-in-der-wolke-a-783446.html

Quelle: DEin halbfertiges Fotobuch ISBN: 978-3-7375-2338-7






Service

Beschreibung / Link

Onlinespeicher / Preise

Bemerkungen

Google 4

Picasa Webalbum

Picasa

15 GB

./.

Durch persönliche Links können Order freigegeben werden.

100 GB

4,99 USD/mtl

200 GB

9,99 USD/mtl

flickr

flickr

1 TB

./.

 

Dropbox

Pro geworbenen Freud, gibt es 50MB Onlinespeicher Gratis dazu 1 Link Dropbox

2 GB

 

Durch persönliche Links können Dateien und Order freigegeben werden.

1 TB

9,99 EUR/mtl

Google Drive 4

Drive

15 GB

./.

Google Drive unterstützt über 30 verschiedene Dateiformate, die direkt im Browser geöffnet werden können. Dazu zählen neben den Google-eigenen Dateitypen etwa auch Photoshops .PSD, PDF oder Video

Wuala

www.wuala.com

5 GB

./.

Daten werden vor Upload ins Internet verschlüsselt 2

SkyDrive

https://onedrive.live.com/

7 GB

./.

Cloud-Speicher von Microsoft 3

iCloud

 

5 GB

./.

 

20 GB

1 EUR/mtl.

200 GB

4 EUR/mtl.

Europäische / Deutsche Services ⇓

Telekom Cloud

www.telekom.de/telekomcloud

25 GB

./.

Zur Nutzung ist es nicht nötig Kunde der Telekom sind

HiDrive

HiDrive

500 GB

14,90 EUR/mtl.

30 Tage kostenlos testen

ownCloud

www.owncloud.org

./.

./.

Hier betreiben Sie Ihre eigene Cloud-Festplatte. Sie benötigen nur Internet-Speicherplatz, sogenannten Webspace. Nachdem Sie ownCloud dort eingerichtet haben, greifen Sie von überall per Browser auf Ihre Daten zu.

BDSG §9 (Technische und organisatorische Maßnahmen)

Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen, die selbst oder im Auftrag personenbezogene Daten erheben, verarbeiten oder nutzen, haben die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Ausführung der Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere die in der Anlage zu diesem Gesetz genannten Anforderungen, zu gewährleisten. Erforderlich sind Maßnahmen nur, wenn ihr Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht.

Gesetzte im Internet


1 Bieten Sie Ihren Kunden, doch den Express Service, keine Versandzeit an. Senden Sie dem Kunden Ihren Werbelink zu Dropbox, dieser Meldet sich an, und erstellt ein Verzeichnis (Firmenname / Kd.-Nr. / Re.-Nr.) und gibt Ihnen dieses Frei. So können Sie die bearbeiteten Fotos bequem Übertragen und haben 50MB mehr Onlinespeicher.

2 Bei Dropbox & Co. benötigen Sie Zusatz-Software wie BoxCryptor, um Ihre Daten zu verschlüsseln. (www.boxcryptor.com)

3 Microsoft arbeitet in Deutschland, seit 2015, mit der Telekom zusammen, und will so eine „deutsche“ Lösung anbieten

4 Google fasst den Speicher, über alle Dienste zusammen, hier können Sie nicht mit Picasa & Drive dann 30GB bekommen.


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17. November 2015No comments, , , , cloud | gesetz | rechtlich | speicher | übersicht
Erstellung der eigenen 2,99€/Monat-Webseite

Erstellung der eigenen 2,99€/Monat-Webseite

Gerade das Internet bietet Selbstständigen heute eine schöne Möglichkeit, aktiv für sich zu werben. Und wer es nicht zum werben verwendet, der sollte dennoch eine Visitenkarte im Netz haben, damit sich Interessenten/Geschäftspartner über das Unternehmer informieren können.

Klein anfangen und GROSS rauskommen heißt die Devise. Bevor Sie irgendeinen Webservice beauftragen, sollten Sie Ihre Web Visitenkarte erstmals selbst erstellen, das nimmt kein Wochenende in Anspruch, und kann jederzeit erweitert werden, auch durch einen Profi, die Daten gehen dabei nicht verloren.

Vorteile

  • Sie senken Ihre Kosten
  • Ihre Präsenz im Internet ist gegeben
  • Sie werden sich klar über Ihr eigenes Angebot
  • Sie leisten wertvolle Vorarbeit für die spätere professionelle Webseite, da Agenturen auf Ihren Ideen aufbauen können
  • Sie können Ihrer Kreativität freien Lauf lassen

Nachteile

  • Sie werden nicht die perfekte Lösung bekommen, da Ihnen wahrscheinlich Grundlagenwissen der Programmierung fehlen
  • Sie sind selbst für die Wartung Ihrer Seite verantwortlich
  • Es gibt viel zu Lesen, bevor Sie anfangen!

Weiterlesen, den gesamten Beitrag lesen: klicken Sie bitte hier.

16. Oktober 2015No comments, , , eCommerce | facebook | html | internetseite | online-shopper

Wir haben Vorsorgemaßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 getroffen, um ihre und unsere Gesundheit zu schützen, weitere Informationen.

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