Rechtliches

Kunstwerke auf Kreuzfahrtschiffen dürfen fotografiert werden – BGH Urteil

Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte am 27. April entschieden, dass sich die sogenannte Panoramafreiheit auf Kunstwerke erstreckt, die nicht ortsfest sind.

Die Klägerin veranstaltet Kreuzfahrten. Ihre Kreuzfahrtschiffe sind mit dem sogenannten “AIDA Kussmund” dekoriert. Das Motiv besteht aus einem am Bug der Schiffe aufgemalten Mund, seitlich an den Bordwänden aufgemalten Augen und von diesen ausgehenden Wellenlinien. Das Motiv wurde von einem bildenden Künstler geschaffen. Er hat der Klägerin daran das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt.

Aida Cruises wollte Foto vom AIDA Kussmund verbieten lassen

Der Beklagte betrieb eine Internetseite, auf der er Ausflüge bei Landgängen auf Kreuzfahrtreisen in Ägypten anbot. Auf dieser Seite veröffentlichte er das Foto der Seitenansicht eines Schiffes der Klägerin, auf dem der “AIDA Kussmund” zu sehen ist.

Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte habe damit ihre Rechte am als Werk der angewandten Kunst urheberrechtlich geschützten “AIDA Kussmund” verletzt. Die Wiedergabe des auf dem Kreuzfahrtschiff aufgemalten Motivs sei nicht von der Schrankenregelung des § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG – der sogenannten Panoramafreiheit – gedeckt, da sich das Kunstwerk nicht bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinde. Sie hat beantragt, dem Beklagten zu verbieten, den “AIDA Kussmund” auf diese Weise öffentlich zugänglich zu machen. Außerdem hat sie die Feststellung seiner Schadensersatzpflicht begehrt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen.

BGH: Kreuzfahrtschiff ist von Panoramafreiheit erfasst

Der Beklagte durfte – so der Bundesgerichtshof – die Fotografie des Kreuzfahrtschiffs mit dem “AIDA Kussmund” ins Internet einstellen und damit öffentlich zugänglich machen, weil sich der abgebildete “AIDA Kussmund” im Sinne von § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befindet.

Ein Werk befindet sich im Sinne dieser Vorschrift an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen, wenn es von Orten aus, die unter freiem Himmel liegen und für jedermann frei zugänglich sind, wahrgenommen werden kann. Diese Voraussetzung ist auch dann erfüllt, wenn ein Werk nicht ortsfest ist und sich nacheinander an verschiedenen öffentlichen Orten befindet. Ein Werk befindet sich bleibend an solchen Orten, wenn es aus Sicht der Allgemeinheit dazu bestimmt ist, für längere Dauer dort zu sein.

Die Panoramafreiheit erfasst daher beispielsweise Werke an Fahrzeugen, die bestimmungsgemäß im öffentlichen Straßenverkehr eingesetzt werden. Dabei kann es sich etwa um Werbung auf Omnibussen oder Straßenbahnen handeln, die den Anforderungen an Werke der angewandten Kunst genügt. Das Fotografieren und Filmen im öffentlichen Raum würde zu weitgehend eingeschränkt, wenn die Aufnahme solcher Fahrzeuge urheberrechtliche Ansprüche auslösen könnte. Künstler, die Werke für einen solchen Verwendungszweck schaffen, müssen es daher hinnehmen, dass ihre Werke an diesen öffentlichen Orten ohne ihre Einwilligung fotografiert oder gefilmt werden.

Danach durfte der Beklagte den auf dem Kreuzfahrtschiff der Klägerin aufgemalten “AIDA Kussmund” fotografieren und ins Internet einstellen. Das mit dem “AIDA Kussmund” dekorierte Kreuzfahrtschiff befindet sich bleibend an öffentlichen Orten, weil es dazu bestimmt ist, für längere Dauer auf der Hohen See, im Küstenmeer, auf Seewasserstraßen und in Seehäfen eingesetzt zu werden, und dort von Orten aus, die für jedermann frei zugänglich sind wahrgenommen werden kann. Es kann auf diesen grundsätzlich allgemein zugänglichen Gewässern aus oder – etwa im Hafen – vom jedermann frei zugänglichen Festland aus gesehen werden. Es kommt nicht darauf an, dass sich der “AIDA Kussmund” mit dem Kreuzfahrtschiff fortbewegt und zeitweise an nicht öffentlich zugänglichen Orten – etwa in einer Werft – aufhalten mag.

§ 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG 

Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben.

Urteil vom 27. April 2017 – I ZR 247/15 – AIDA Kussmund

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 27.04.2017

 
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30. April 2017No comments, , AIDA | Kreuzfahrt | Kunstwerk | Kussmund | Panoramafreiheit
Der digitale Warenkorb – Fallstricke bei der Erstellung eines Online-Shops

Interneteinkäufe sind in, das Internet ist fester Bestandteil des Alltags geworden. Die Nutzung des Internets als Verkaufsraum bietet beide Seiten eine ganze Reihe von Vorteilen. Der Käufer kann sich beispielsweise über Bewertungen Eindruck über ein Produkt verschaffen. Der Verkäufer erreicht mit seinem Online-Shop Kundengruppen, die sein Angebot beim Betrieb eines Ladenlokals nicht wahrnehmen würden. Mit einem Onlineshop können Waren und Dienstleistungen Deutschlandweit, Europaweit, oder Weltweit, angeboten werden.

Was muss bei einem Onlineshops beachtet werden?

Anbieterkennzeichnung / Impressum

Rechtsquellen sind vor allem für Dienstleistungserbringer (DL-InfoV) und das Telemediengesetz (TMG) zu nennen.

Firma Rechtsform
(Gesellschafter/Inhaber) Vorname Name
Vollständige Ladungsfähige Anschrift
E-Mail und Telekontakte (seit neustem ist die 0180-Rufnummer nicht immer erlaubt)
Steuer Nummer, falls nur Inlandgeschäfte, ansonsten UmsatzsteuerID
Da Kunden oft danach suchen, evtl. auch die Bankverbindung

Häufig unvollständig sind die Angaben zu der Eintragung in Registern, der Umsatzsteuer-ID, zur Rechtsform, Vertretungsbefugnis und zu Kontaktangaben. Eine Abmahngefahr kann sich hier auch schon aus einer Kleinigkeit ergeben, wenn zum Beispiel etwa der Vorname des Betreibers (unzulässig) abgekürzt wird. Es gibt von vielen Onlineanwälten ein Impressumgenerator

Widerrufs- und Rückgaberecht

Unsicherheiten unter den Betreibern von Online-Shops ergaben sich in den letzten Jahren hinsichtlich der rechtlich einwandfreien Einbettung des Widerrufs- oder Rückgaberechts. Das Einkaufen im Internet ist rechtlich in die Kategorie des Fernabsatzrechts einzuordnen, welches dem Kunden bestimmte Rechte sichern soll. Dem Verkäufer werden entsprechend besondere Pflichten aufgegeben, deren mangelhafte Einhaltung wiederum die Gefahr kostspieliger Abmahnungen begründet.

Verletzung fremden Urheberrechts

Eine weitere Falle lauert bei der Gestaltung des Warenangebotes. Eine optisch ansprechende Warenpräsentation ist gerade für Online-Shops entscheidend, da der Kunde, anders als im Ladenlokal, gerade nicht in der Lage ist, einen Artikel in die Hand zu nehmen. Es besteht damit die Notwendigkeit qualitativ hochwertige Bilder zur Illustration eines Produktes zur Verfügung zu stellen und die Eigenschaften möglichst detailliert zu beschreiben. Hierdurch kann die Zufriedenheit auf der Käuferseite erhöht und der mit Retouren verbundene Kostenaufwand reduziert werden. Das Erstellen von professionellen Fotos und gelungenen Artikelbeschreibungen ist aufwändig und entsprechend mit Kosten verbunden. Handyfotos mal eben geknipps, haben in einem Online Shop, der Umsatz generieren möchte nichts zu suchen!

Gleichwohl ist eindringlich davor zu warnen, Bilder und Beschreibungstexte bei dem Shop eines Mitbewerbers zu kopieren und für die eigene Warenpräsentation zu übernehmen. 

Fordern Sie Ihr Unverbindliches Angebot kostenlos an.

Fehlerhafte Angaben bei der Warenpräsentation

Für die Präsentation eines Produktes im Internet-Shop spielen bestimmte Angaben für die Kaufentscheidung des Kunden eine besondere Rolle. Dies gilt zum Beispiel für die Lieferzeit, die Angabe des Preises und auch die Versandkosten, bei Auslandbestellungen auch Zoll und sonstige Steuern.

Wird zum Beispiel ein Artikel als „sofort lieferbar“ im Shop angeboten, muss dieser innerhalb von fünf Tagen lieferbar sein. Kann dies nicht gewährleistet werden, ist ein Hinweis auf die längere Lieferzeit erforderlich.

Die angesprochenen Fallstricke bilden nur einen Ausschnitt der Aspekte, die bei der Gestaltung eines Internet-Shops aus rechtlicher Sicht zu berücksichtigen sind. Dabei bildet die rechtliche Prüfung gewissermaßen das Fundament, auf der ein erfolgreicher Warenbetrieb im Internet gründet.

Gesetze und Rechtsnormen

Weitere Informationen

WordPress Kurzanleitung, inkl. Shopsystemsystem
(PDF-Download)

Block Handlungsbedarf für Webmaster

 

9. März 2017No comments, , , , Dienstleistungen | Interneteinkauf | onlineshop | Telemediengesetz
EuGH – Doppelter Schadensersatz bei Urheberrechtsverletzung

Urheberrecht

Der Europäische Gerichtshof (EuGH, Urteil vom 25.01.2017, Az. C-367/15) hat entschieden, dass der Schadensersatz für die unerlaubte Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke bis zu dem Dreifachen einer angemessenen Vergütung betragen darf.

Doppelter Schadensersatz in Deutschland

Die Entscheidung des EuGH ist auch für deutsche Urheber von Bedeutung. In der gerichtlichen Praxis können Urheber im Falle der Verletzung von Urheberrechten Schadensersatz in Form einer Lizenzanalogie geltend machen. Dabei wird üblicherweise festgestellt, welche Vergütung ein Urheber für die Nutzung seines Werkes hätte fördern können. Diese angemessene Vergütung kann dann nach § 97 Abs. 2 S. 2 UrhG vom Rechtsverletzer gefordert werden. Wird im Rahmen der Urheberrechtsverletzung darüber hinaus auch auf die namentliche Nennung des Urhebers verzichtet, können Urheber üblicherweise den doppelten Lizenzschaden verlangen.

Deutsche Urheber werden aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshof zukünftig leichter Schadensersatzzahlungen verlangen können, die über der Summe einer angemessen Lizenz liegen. Die Ablehnung höherer Schadenersatzforderungen mit dem Hinweis auf rechtswidrige Strafzahlungen, wird nach dem Urteil des EuGH grundsätzlich nicht mehr möglich sein.

Quelle: WBS – LAW NH



 




 



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20. Februar 2017Comments Off, EuGH | Europäischer Gerichtshof | Urheberrecht | Urheberrechtsverletzung | urteil
EuGH-Urteil zur Störerhaftung – Einfach Lossurfen geht nicht!

Passwort, bitte! Urteil zum Freien WLAN für alle

Ein Geschäftsinhaber, der der Öffentlichkeit kostenlos ein WiFi-Netz zur Verfügung stellt, ist für Urheberrechtsverletzungen eines Nutzers nicht verantwortlich!

Jedoch darf ihm durch eine Anordnung aufgegeben werden, sein Netz durch ein Passwort zu sichern, um diese Rechtsverletzungen zu beenden oder ihnen vorzubeugen!

Um einen Abschreckungseffekt, für illegale Downloads zu gewährleisten, ist es allerdings erforderlich, dass die Nutzer, um nicht anonym handeln zu können, ihre Identität offenbaren müssen, bevor sie das erforderliche Passwort erhalten.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH C-484/14) hat heute 15.09.2016 ein richtungsweisendes Urteil zur Störerhaftung (PDF EuGH) gefällt:

Geschäftsleute, die ein kostenloses WLAN-Netz anbieten, haften nicht für Urheberrechtsverletzungen anderer. Allerdings kann vom WLAN-Betreiber verlangt werden, dass der Anschluss durch ein Passwort gesichert wird.

Europa will kein WLAN für alle?

Vielmehr droht in anderen EU-Ländern das viele WLANs abgeschaltet werden. Denn der EuGH weist ausdrücklich daraufhin, dass die Nutzer offener WLANs nicht anonym bleiben sollten. Nur so könnten sie vor Urheberrechtsverletzungen abgeschreckt werden. Restaurant, Hotel, Café, Elektronik-Fachmarktketten etc. und WLAN-Betreibern, die bisher ein Standard-Passwort für alle Kunden sichtbar am Eingang, oder über der Theke publiziert haben, steht daher ein erheblicher technischer Aufwand ins Haus.

Landgericht München

Das Landgericht München, muss jetzt auf Basis der aktuellen Entscheidung des EuGH, im Fall von McFadden, entscheiden.

Hilfe bei Abmahnungen

Manche Abmahnanwälte arbeiten mit generischen, automatisch formulierten und massenweise verschickten, oft aber unberechtigten Schreiben. Der Förderverein freie Netzwerke (Freifunk) und der Chaos Computer Club (CCC) stellen den Abmahnbeantworter vor. Jeder, der beim Teilen seines Internetanschlusses Ziel einer unberechtigten Abmahnung geworden ist, kann sich damit auf einfachem Weg zur Wehr setzen. » zum Artikel » zum Abmahnbeantworter

Deutsches Gesetz sieht keine Passwortpflicht vor

Die Bundesregierung hat erst kürzlich beschlossen, dass W-LAN Betreiber in ihrer Haftung privilegiert werden sollen und einen Passwortschutz explizit verneint. Das Urteil des EuGH wirft die Gesetzeslage nochmals durcheinander. Der Streit um den Betrieb von offenen W-LAN Netzen ist somit noch lange nicht beigelegt.

Im zu entscheidenden Fall hatte der Betreiber eines Geschäfts für Licht- und Tontechnik zu Werbezwecken einen ungesicherten W-LAN Anschluss zur Verfügung gestellt. Ein Dritter nutzte diesen Anschluss, um ein Musikalbum in einer Tauschbörse anzubieten. Daraufhin mahnte Sony den Anschlussbetreiber ab. Das zuständige Landgericht München hatte den Fall dem EuGH vorgelegt.

RA Christian Solmecke rät: „Nach derzeitiger Rechtslage kann ich nur davon abraten offene W-LAN Netze ohne Passwortschutz zu betreiben“.

Weiterführende Informationen

Mein wichtigster Link – Free WLAN Hotspot

Free WiFi – kostenloser Internetzugang

Gerichtsurteile und rechtliches dienen nur Informationszwecken und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die Artikel / Links zu Recht und verwandten Themen dienen der allgemeinen Bildung und Weiterbildung und nicht der Beratung im Falle eines individuellen rechtlichen Anliegens. Wie alle Projektbereiche sind sie ständigen Veränderungen unterworfen. Diese Artikel / Links entstehen offen und ohne redaktionelle Begleitung und Kontrolle. Es ist möglich, dass Sie hier auf unrichtige, unvollständige, veraltete, widersprüchliche, in falschem Zusammenhang stehende oder verkürzte Angaben treffen. Das gilt auch für Texte auf Diskussions-, Hilfe– und sonstigen Seiten. Verwenden Sie daher die hier bereitgestellten Informationen niemals als alleinige Quelle für rechtsbezogene Entscheidungen und ziehen Sie weitere Informationsquellen hinzu. Bitte wenden Sie sich daher wegen Ihres Anliegens möglichst an einen Rechtsanwalt oder an eine andere qualifizierte Beratungsstelle! Beachten Sie, dass in vielen Rechtsangelegenheiten Fristen laufen, deren Versäumen Ihnen einen Nachteil bringen kann. Sie sollten sich daher bei einem konkreten Rechtsproblem nicht nur auf die alleinige eigene Suche im Internet verlassen.

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15. September 2016No comments, , , , abmahnung | download | EuGH | Europäischer | Gerichtshof | Störerhaftung | wifi | WLan
Bundesweite Werbung im Internet, für Lokale Unternehmen verboten

Wettbewerbsrecht

Bundesweite Werbung, für Lokale Unternehmen verboten

Viele Werbeplattformen, wie z.B. Google AdWords, Bing Ads, Facebook, Affiliate-Programme bieten ein sogenanntes Geo-Targeting [1] an, welches bedeutet, das der aufrufende User, nach seinem Standort entsprechende Werbung angezeigt bekommt.

Urteil BGH (Bundesgrichtshof) vom 28.04.2016 (Az.: I ZR 23/15)

Ein Unternehmen das bundesweit durch Bannerwerbung im Internet auf sich aufmerksam macht, muss bereits dort kenntlich machen, wenn eine Dienstleistung nur regional in Form von Geo-Targeting angeboten wird. Laut Urteil des BGH vom 28.04.2016 (I ZR 23/15) liegt ein Wettbewerbsverstoß bereits dann vor, wenn 5 % der Besucher in die Irre geführt werden.

Wenn 5 % der Nutzer außerhalb des Angebotsraumes, durch die Werbebanner dazu veranlasst werden, sich mit dem Angebot genauer zu befassen, liegt schon eine Irreführung vor. Es ist unerheblich, ob auf der Website des Unternehmens erkennbar ist, dass das Angebot regional begrenzt ist.

Rechtlich ist nicht der Kauf eines Produktes oder die Nutzung einer Dienstleistung relevant, sondern auch die unmittelbaren Entscheidungen, wie das Betreten eines Geschäfts, oder der Aufruf der Webseite des Geschäftes.

5% zuviel!?

Kann Ihr Werbedienstleister das garantieren? Wenn nicht, muss die Werbebotschaft, ob als Text oder Banner, entsprechend angepasst werden.


 




 


[1] Synonym wird auch der Begriff „Geolocation“ verwendet. Werbetreibende oder Webmaster können Inhalte und Werbung mit Hilfe von Geotargeting mit regionalem Bezug aussteuern. Um User geografisch zu lokalisieren, werden sowohl die IP-Adresse, GPS-Daten, Datenbanken als auch Algorithmen verwendet.

Weiterführende Informationen


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5. September 2016No comments, , , , , , , , BGH | Bing Ads | facebook | Geo-Targeting | Geolocation | Google AdWords | Standortdienste | Werbebanner | werbung | Wettbewerbsverstoß
ebook „Social Media Recht“ kostenlos – Nie wieder Abmahnungen fürchten!

ebook „Social Media Recht“ kostenlos – Nie wieder Abmahnungen fürchten!

Von der Einrichtung des Profils, über die rechtlichen Grundlagen im laufenden Betrieb, Werbeaktionen bis hin zu arbeitsrechtlichen Aspekten, der Haftung für Rechtsverstöße und dem prozessualen Vorgehen in der Praxis sollen alle wesentlichen Rechtsprobleme im Zusammenhang mit einem Social Media-Projekt abgedeckt werden.

Im ersten Kapitel des Buches werden die diversen rechtlichen Fallstricke dargestellt, die bei der Einrichtung eines Social Media Accounts lauern. Insbesondere wird hier ausführlich auf die Problematik der AGB der sozialen Netzwerke eingegangen. Kapitel 2 widmet sich den vielfältigen Rechtsfragen, die beim täglichen Betrieb der Social Media-Präsenz entstehen. Insbesondere geht es dabei um Urheber- und Persönlichkeitsrechte. Fragen zu Marketingaktionen und zur Gewinnung von Fans, werden in Kapitel 3 beantwortet. In Kapitel 4 geht es um rechtliche Fragestellungen im Zusammenhang mit sozialen Netzwerken und dem Arbeitsrecht. Kapitel 5 behandelt die Frage, wer für Rechtsverletzungen auf einem Social Media-Account haften muss. In Kapitel 6 wird dargestellt, was eine Abmahnung ist und welche Reaktionsmöglichkeiten der Abgemahnte hat. Auch die Bezüge zum gerichtlichen Rechtsschutz – dem einstweiligen Verfügungsverfahren und dem Klageverfahren – werden erläutert.

Die weiteren Abschnitte behandeln die rechtlichen Problematiken bei der Einstellung von Inhalten, sei es von Bildern, Texten oder Musik und alle weiteren möglichen rechtlichen Stolperfallen, die bei der Nutzung von Social Media relevant sind.

Am Ende finden sich auch Mustertexte, die frei übernommen werden können. Wer dieses Buch beherzigt, ist vor Abmahnungen sicher!

Hier geht es zum Download

[1] Eine eigene Dropbox, wird für den Download nicht benötigt, zum Teilen von Bilder und Dokumenten gibt es kostenlos eine Dropbox unter https://business-view.photo/go/dropbox/. Beispielsweise für: Dateien per E-Mail zu schicken ist nervig. Mit freigegebenen Ordnern können Sie in Dropbox Dateien gemeinsam mit anderen nutzen und zusammen an Projekten arbeiten.

Das / die E-Books werden unter der Creative Commons Lizenz Namensnennung –Nichtkommerziell – Keine Bearbeitung verbreitet. Social Media Recht, Christian Solmecke, CC BY-NC-ND 4.0


 




 



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29. August 2016No comments, , , , , , , , , Fallstricke | impressum | Marketingaktion | social media | werbeaktion
Kein Löschen von Bewertungen auf bloßen Wunsch – Oberlandesgericht Hamburg

Wieder Rückschlag vor Gericht: Kein Löschen von Bewertungen auf bloßen Wunsch des Hoteliers – Oberlandesgericht Hamburg weist A&O Hotels & Hostels Klage gegen HolidayCheck ab!

Bewertungen im Internet

Die bloße Behauptung eines Hoteliers, eine Bewertung enthalte Unwahrheiten, verpflichtet HolidayCheck nicht zu weiteren Prüfungen und reicht nicht aus, um eine Löschung zu fordern. Das Bewertungsportal fühlt sich mit diesem Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg vom 30. Juni 2016 und einem vorigen Urteil vom 18. Januar 2012 OLG Hamburg (5 U 51/11) gestärkt. Bei der Entscheidung handele es sich um eine weitere richterliche Bestätigung des HolidayCheck-Prüfverfahrens und des Umgangs mit Hotelbewertungen, wurde mitgeteilt.

A&O Hotels & Hostels hatte erneut gegen das Bewertungs- und Buchungsportal geklagt und die Löschung eines angeblich unwahren Bewertungsinhalts verlangt. “Details zum vermeintlich falschen Inhalt wollte die Hotelkette nicht ausführen – es sei an HolidayCheck, die Wahrheit der Inhalte zu beweisen. Nach einem mehrjährigen Verfahrensgang wurde diese Klage nun in vollem Umfang abgewiesen”, so eine Pressemitteilung von HolidayCheck. Sofern zumutbar, sei ein Hotelbetreiber verpflichtet, den angeblich falschen Inhalt zu konkretisieren und darzulegen, wie sich die Sachlage aus seiner Sicht verhält. “Erst dann liegt es an HolidayCheck, einen Prüfprozess einzuleiten und auch eine Stellungnahme des Hotelgastes einzuholen”, so das Kommuniqué.

“Der Vorstellung von Hoteliers, man müsse nur eine Bewertung pauschal beanstanden, um damit eine Darlegungs- und Beweispflicht des Bewertungsportals auszulösen, wird mit diesem Urteil eine klare Absage erteilt”, kommentierte so Georg Ziegler, Director Content von HolidayCheck. “Das Gericht hat neben der Position von HolidayCheck auch das Recht auf freie Meinungsäußerung bestärkt. Die Grundsätze des Urteils sind auch auf alle anderen Bewertungsportale übertragbar.”

In Zusammenhang mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs aus 2015  (BGH vom 19.3.2015 – I ZR 94/13 PDF-Download), laut dem HolidayCheck erst dann für Bewertungsinhalte haftet, wenn es trotz eines Hinweises auf eine Rechtsverletzung nicht reagiert hat, stellt dieses Urteil eine wegweisende Konkretisierung dar: Der Hotelier muss nicht nur den Portalbetreiber informieren, sondern auch Details der Beanstandung darlegen.

Was halten Sie davon? Gut – schlecht, Ihre Meinung ist gefragt!

Stellungnahme HolidayCheck

“Das Urteil bedeutet keineswegs, dass Hotelinhaber Urlauberbehauptungen schutzlos ausgeliefert sind: Können sie schlüssig begründen, warum sie eine Tatsachenbehauptung für nachweislich unwahr halten, startet HolidayCheck einen Prüfprozess. Bis zur vollständigen Klärung des Sachverhalts wird die beanstandete Tatsachenbehauptung offline genommen. Währenddessen wird der Bewerter mit den Vorwürfen des Hoteliers konfrontiert und um Stellungnahme gebeten. Erst wenn ein eindeutiger Rechtsverstoß ausgeschlossen werden kann, wird die Bewertung wieder veröffentlicht”, so das Statement von HolidayCheck.

» zur HolidayCheck Pressemeldung

Google Informationen zu Bewertungen

Lassen Sie sich von Kunden Bewerten und kommentieren diese

Ein großartiges Kundenerlebnis der wichtigste Bestandteil von guten Bewertungen. Fördern Sie Ihre Kunden nach jeder positiven Interaktion Ihr Erlebnis zu teilen. Ermutigen Sie Ihre Kunden nach Ihrem Business zu googeln und dann eine Bewertung zu schreiben.

Antworten Sie auf die Bewertungen, Beachten Sie, dass Sie öffentlich antworten, d.h. Alle können sehen was Sie schreiben. Wenn Sie auf Bewertungen antworten, beachten Sie:

  • Kurzfristig zu beantworten und unverfälscht, kurz und höfflich zu sein.
  • Sich bei Kunden für positive Bewertungen zu bedanken.

Die ganze Studie, WhitePaper, finden Sie, mit vielen weiteren Informationen, bei uns im Downloadbereich unter Social Network :: Google+, facebook, Twitter & Co.

 » zur kompletten Google MyBusiness Studie

Weiterführende Informationen

 


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3. August 2016No comments, , , , , A&O Hotel | bewertungen | Bewertungsinhalte | Bundesgerichtshof | hamburg | HolidayCheck | Hostel | Hotelbewertungen | Hoteliers | Oberlandesgericht
Webmaster – Handlungsbedarf für Ihre Webseite?!

Wichtige Urteile, Gesetze und Mehr

Hier droht eine Abmahnung

Für Sie gelesen, Informationen für Webmaster und Internet Seitenbetreiber, wir haben, damit Sie alle Infos schnell finden, eine neue Kategorie eingeführt Handlungsbedarf für Webseiten Betreiber und Webmaster, dort finden Sie aktuelle Informationen, damit Sie die Abmahngefahr verringern können.

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Aktuelle Beispiele

  • Abmahngefahr wegen Facebook Like Button
  • Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt!
  • Google Analytics – LG Hamburg untersagt Nutzung
  • Link zur Online-Plattform der EU-Kommission
  • eBay

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28. Juni 2016No comments, , , , , , , abmahnung | gesetzte | handlungsbedarf | Webmaster
Disclaimer (Handlungsbedarf) :: Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt!

So oder so ähnlich steht es auf vielen Webseiten

Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt!

Sollte irgendwelcher Inhalt oder die designtechnische Gestaltung einzelner Seiten oder Teile dieses Onlineportals fremde Rechte Dritter oder gesetzliche Bestimmungen verletzen oder anderweitig in irgendeiner Form wettbewerbsrechtliche Probleme hervorbringen, so bitten wir unter Berufung auf § 8 Abs. 4 UWG, um eine angemessene, ausreichend erläuternde und schnelle Nachricht ohne Kostennote. Wir garantieren, dass die zu Recht beanstandeten Passagen oder Teile dieser Webseiten in angemessener Frist entfernt bzw. den rechtlichen Vorgaben umfänglich angepasst werden, ohne dass von Ihrer Seite die Einschaltung eines Rechtsbeistandes erforderlich ist. Die Einschaltung eines Anwaltes, zur für den Diensteanbieter kostenpflichtigen Abmahnung, entspricht nicht dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen und würde damit einen Verstoss gegen § 13 Abs. 5 UWG, wegen der Verfolgung sachfremder Ziele als beherrschendes Motiv der Verfahrenseinleitung, insbesondere einer Kostenerzielungsabsicht als eigentliche Triebfeder, sowie einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht darstellen.

Dieser Absatz sollte nicht in Ihrem Disclaimer stehen!

 

OLG Düsseldorf 23.06.2016

Das OLG Düsseldorf hat entschieden (Urteil vom 26.1.2016, Az.: I-20 U 52/15), dass einem Unternehmen, das andere Wettbewerber abmahnt, kein Anspruch auf Abmahnkosten zusteht, sofern es selbst auf seiner eigenen Webseite den Hinweis platziert hat: „Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt“.

 

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Die Artikel / Links zu Recht und verwandten Themen dienen der allgemeinen Bildung und Weiterbildung und nicht der Beratung im Falle eines individuellen rechtlichen Anliegens. Wie alle Projektbereiche sind sie ständigen Veränderungen unterworfen. Diese Artikel / Links entstehen offen und ohne redaktionelle Begleitung und Kontrolle. Es ist möglich, dass Sie hier auf unrichtige, unvollständige, veraltete, widersprüchliche, in falschem Zusammenhang stehende oder verkürzte Angaben treffen. Das gilt auch für Texte auf Diskussions-, Hilfe– und sonstigen Seiten. Verwenden Sie daher die hier bereitgestellten Informationen niemals als alleinige Quelle für rechtsbezogene Entscheidungen und ziehen Sie weitere Informationsquellen hinzu. Bitte wenden Sie sich daher wegen Ihres Anliegens möglichst an einen Rechtsanwalt oder an eine andere qualifizierte Beratungsstelle! Beachten Sie, dass in vielen Rechtsangelegenheiten Fristen laufen, deren Versäumen Ihnen einen Nachteil bringen kann. Sie sollten sich daher bei einem konkreten Rechtsproblem nicht nur auf die alleinige eigene Suche im Internet verlassen.


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27. Juni 2016No comments, , , abmahnkosten | abmahnung | disclaimer | urteil
Free WiFi – kostenloser Internetzugang

Rechtsanwalt Christian Solmecke

Kostenfreier Internet-Nutzungsvertrag schützt Anbieter von W-LANs vor Abmahnungen!

RA Solmecke erklärt: „Ich vertrete die Rechtsauffassung, dass zumindest dann keine Haftung gegeben sein kann, wenn man die Internetnutzer vorher belehrt hat. Dies ist zwar höchstrichterlich für solche Fälle noch nicht entschieden, allerdings gibt es Urteile, in denen der Anschlussinhaber in einer Wohngemeinschaft dann nicht haften muss, wenn er mit seinen Mitbewohnern über die Rechtsproblematik gesprochen und sie entsprechend belehrt hat“. Für diese Rechtsauffassung spricht auch der Schlussantrag des EuGH Generalanwalts in einem Filesharing Verfahren. Er kommt zu dem Schluss, dass der Betreiber eines Geschäfts, einer Bar oder eines Hotels, der der Öffentlichkeit ein W-LAN-Netz kostenlos zur Verfügung stellt, für Urheberrechtsverletzungen eines Nutzers nicht verantwortlich ist.

Der W-LAN-Nutzungsvertrag kann über folgende Links in deutsch und englisch kostenfrei geladen werden:

[sociallocker]

Download Internet Nutzungsvertrag

de Internet Nutzungsvertrag (RTF – MS-Word, OpenOffice)

 

de Internet Nutzungsvertrag (PDF)

 

uk-us Internet Nutzungsvertrag (RTF – MS-Word, OpenOffice)

 

uk-us Internet Nutzungsvertrag (PDF)
[/sociallocker]

 

Siehe hierzu auch unseren Beitrag Bundeskabinett bringt 20.09.2015 :: WLAN-Gesetz auf den Weg



 


 

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12. April 2016No comments, , , , , , download | free wifi | Gratisdownload | kostenlos | Nutzungsvertrag | Störerhaftung | WLan | wlan-to-go | wlantogo

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