Google muss Gesichter und Autokennzeichen, auf eigenen Bildern, in Google Maps unkenntlich machen!
Google Street View – Datenschutz von Fall zu Fall
In Google Maps, kann mit der Street View Funktion, neben Straßen, Plätzen oder Geschäfte, Restaurants, Hotels usw. von innen betrachtet werden, aber auch die Ansicht von Satellitenbilder (Google Earth) sind Möglich.
In Google Street View, gibt es 4 Arten von Bilder:
(1) Google eigene Bilder
Es war einmal ein Google Street View Auto unterwegs. Google nach Gesichter und Autokennzeichen per Automatischem Algorithmus unkenntlich, desweiteren kann im jedem Bild, oben mit einem klick auf die drei Punkte und dann auf Problem Melden können unter anderem „Urheberrechtsverletzung” oder „Dies ist ein privater Ort, der nicht in Google Maps gezeigt werden sollte” gemeldet werden. Hier wird automatisch der Datenschutz gewährt!
(2) Google Street View Trusted – Zertifizierte Fotografen
In der Regel müssen diese Fotografen, hauptsächlich für Geschäfts Innenansichten, kostenpflichtig bestellt werden, da hier bis zum 01. September 2015, nur Profis am Werke waren. Mit einem Speziellen Google Foto Editor wird auch nach Gesichter und Autokennzeichen gesucht und per Automatischem Algorithmus unkenntlich gemacht. Hier war/ist jedoch die Möglichkeit gegeben diese Unkenntlichmachung, vor Veröffentlichung, rückgängig zu machen, z.B. für Modells, Inhaber oder Mitarbeiter welche zum Beispiel Tätigkeiten im Unternehmen ausführen, damit die 360 Grad Panoramarundgänge lebendiger wirken. Die Google Zertifizierten Fotografen, der Business View Photo Ag, stellen Ihnen dafür spezielle Verträge (Mitarbeiter / Modell) kostenlos im Download bereich zur Verfügung. Hier wird der Datenschutz automatisch erstellt und manuell bearbeitet un kontrolliert!
(3) Local Guide & (4) Privatpersonen
Google animiert Privatpersonen aktiv ihre Bilder mittels Street View App (Android & iOS) auf Google Street View als 360 Grad Panorama, bzw. mittels Google Maps normale Photos hochzuladen. Mit dem Punkte Systeme Local Guide, von Google kann jedermann Street View erstellen. Die Punkte (Level 1-5) können zum Beispiel für Workshops, Internet Speicherplatz genutzt werden.
Auch wenn in der Google Street View App, eine Möglichkeit vorgesehen ist, auch hier bereiche unkenntlich zu machen, wird diese kaum verwendet.
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Öffentlichkeit, Panoramafreiheit und Beiwerk
In Deutschland gilt die so genannte Panoramafreiheit. Aber trotzdem darf man in der Öffentlichkeit nicht alles und jeden fotografieren?
Zeitgeschichtliche Ereignisses, welche übrigens auch für den kleinen Ortsverein mit der Jubiläumsfeier, dem Schützenumzug, dem Festival, dem Straßenkarneval gilt: Eine Ausnahmesituation, bei der Fotografen keine Einwilligung benötigen.
Die Panoramafreiheit soll es jedermann ermöglichen, in der Öffentlichkeit zu fotografieren, aber auch hier kommt es drauf an: Bei Landschaftsaufnahmen beispielsweise können Menschen als so genanntes Beiwerk im Bild zwar grob erkennbar sein, dürfen aber keine zentrale Rolle spielen.
Ob Brandenburger Tor, Industriedenkmal oder Sonnenuntergang: da sind meistens irgendwo Leute mit im Bild. Das ist grundsätzlich erlaubt, so lange die Leute Beiwerk sind und keine ausdrücklichen entgegen stehenden Interessen bestehen. Verboten ist jedoch, den Wasserskifahrer im Sonnenuntergang zu Fotografieren, wenn dieser nicht nur als „Nebensache” im Bild erscheint.
Eine Leitlinie für juristische Laien ist der gesunde Menschenverstand: wie würde ich mich an Stelle des Fotografierten fühlen, wenn das Foto an die Öffentlichkeit gelangt, mein Chef, meine Familie, Freunde sehen?
Die Panoramafreiheit in § 59 UrhG besagt:
Werke an öffentlichen Plätzen
(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.
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Zweck der Vorschrift ist die Erleichterung der Abbildung von Straßenzügen und -bildern. Gäbe es die Vorschrift nicht, müsste bei jeder Abbildung von Städten, Marktplätzen, o.ä. die Einwilligung jedes einzelnen Rechteinhabers eingeholt werden. Dies ist in der Praxis unmöglich umzusetzen.
Bleibende Werke dürfen fotografiert werden
Zunächst muss es sich bei dem abgebildeten Motiv um ein bleibendes Werk handeln.
Ab wann ein Werk ,bleibend‘ ist, ist nicht abschließend geklärt. Die prominenteste Entscheidung zu diesem Aspekt vom Bundesgerichtshofs bzgl. der Verhüllung des Reichstags durch die Künstler Christo und Jean-Claude („Verhüllter Reichstag“: BGH, Urt. v. 24. Januar 2002, Aktz. I ZR 102/99). Eine zweiwöchige Verhüllung ist demnach nicht ausreichend um das Merkmal „bleibend” der Panoramafreiheit zu erfüllen.
Zweifelsfrei ist es jedoch bei Installationen erfüllt, die über mehrere Jahre an einem Ort verbleiben.
Immer auf dem Boden bleiben
Die erste Einschränkung liegt in der Art und Weise, wie das Foto aufgenommen wird. Die Befugnis erstreckt sich nur auf die äußere Ansicht eines Werkes. Alles, was mehr als nur die äußere Ansicht zeigt und damit auch von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus nicht mehr einsehbar ist, ist nicht von § 59 UrhG gedeckt.
So lehnte der Bundesgerichtshof den Schutz eines Fotos, das aus einer gegenüberliegenden Wohnung und erhöhter Perspektive aufgenommen wurde, ab („Hundertwasser-Haus“: BGH, Urt. v. 05.06.2003, Az.: I ZR 192/00).
Ebenso ist ein Luftaufnahme unzulässig und es werden in dem Urteil neben dem Flugzeug auch Teleobjektiv und Leiter als weitere unzulässige Hilfsmittel deklariert.
Für den Fotografen heißt es daher: auf dem Boden bleiben! Anmerkung: Für Google Street View Autos, Kamerahöhe ca. 2,5 Meter ist noch keine endgültige Entscheidung gefallen.
Keine Panoramafreiheit auf Privateigentum
Die Merkmale der „Panoramafreiheit” werden durch die Rechtsprechung bisher sehr eng ausgelegt. Nicht von der „Panoramafreiheit” umfasst sind also Fotografien, die von privatem Grund aus gemacht werden. In diesem Bereich wirkt das Recht des Grundstückeigentümers und er kann jede Handlung auf seinem Grund und Boden untersagen [1]
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Panoramafreiheit und Persönlichkeitsrechte
Durch die Panoramafreiheit nicht geregelt werden allerdings Persönlichkeitsrechte abgebildeter Personen. Hierfür gilt das §§ 22, 23 KUG.
§ 23 KUG
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
Cityfotografie – was zu beachten ist
[1] Objekt & Gebäude Fotografie: Der Vertrag zur Rechteübertragung für Objekte, sogenanntes Property Releases wird Ihnen mit der Terminbestätigung für die Fotoaufnahmen, vorausgefüllt zugesendet.